{"id":55862,"date":"2019-11-28T18:59:59","date_gmt":"2019-11-28T16:59:59","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=55862"},"modified":"2019-11-28T18:59:59","modified_gmt":"2019-11-28T16:59:59","slug":"verkuerzung-einer-sperrzeit-wegen-arbeitsaufgabe-bei-dem-vorliegen-einer-besonderen-haerte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verkuerzung-einer-sperrzeit-wegen-arbeitsaufgabe-bei-dem-vorliegen-einer-besonderen-haerte\/","title":{"rendered":"Verk\u00fcrzung einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe bei dem Vorliegen einer besonderen H\u00e4rte"},"content":{"rendered":"<article><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Der Kl\u00e4ger begehrt die Aufhebung einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe. Nachdem er bei seinem Arbeitgeber fast 20 Jahre besch\u00e4ftigt war, schloss er mit diesem im April 2016 einen Aufhebungsvertrag zum 31. Januar 2018. Bei der Beklagten gab er an, das Arbeitsverh\u00e4ltnis habe auf Veranlassung der Firma aus betriebsbedingten Gr\u00fcnden und der Vermeidung von Entlassungen geendet. Es habe f\u00fcr ihn keine Option einer Weiterbesch\u00e4ftigung bestanden. Seine gesamte Abteilung habe zum Ablauf des Jahres 2017 geschlossen werden sollen, weshalb keine Option f\u00fcr eine Weiterbesch\u00e4ftigung bestanden habe. Die Beklagte setzte eine zw\u00f6lfw\u00f6chige Sperrzeit fest. Das Arbeitsverh\u00e4ltnis h\u00e4tte ohne den Aufhebungsvertrag nicht schon im Januar 2018 geendet. Der Kl\u00e4ger habe sein Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages gel\u00f6st und den Eintritt der Arbeitslosigkeit voraussehen m\u00fcssen.<\/span><\/p>\n<\/article>\n<article>Die Klage vor der 11. Kammer des Sozialgerichts hatte teilweise Erfolg:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger habe keine konkreten Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz gehabt und durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages zumindest grob fahrl\u00e4ssig seine Arbeitslosigkeit herbeigef\u00fchrt. Ein wichtiger Grund f\u00fcr die L\u00f6sung des Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses habe nicht bestanden. Zwar sei die Abteilung des Kl\u00e4gers bei dem vormaligen Arbeitgeber tats\u00e4chlich zum 31. Dezember 2017 geschlossen worden. Zum Zeitpunkt des Aufhebungsvertrages sei eine betriebsbedingte K\u00fcndigung aber nicht mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden. Es sei noch nicht gekl\u00e4rt gewesen, ob \u00fcberhaupt aufgrund anderer freiwilliger Austritte durch andere Besch\u00e4ftigte die betriebsbedingte K\u00fcndigung des Kl\u00e4gers erforderlich und notwendig geworden w\u00e4re. Hierbei sei auch zu ber\u00fccksichtigen gewesen, dass die Voraussetzungen f\u00fcr eine rechtm\u00e4\u00dfige betriebsbedingte K\u00fcndigung des Kl\u00e4gers, der eine au\u00dferordentlich lange Betriebszugeh\u00f6rigkeit vorzuweisen habe, sehr hoch seien. So seien n\u00e4mlich bei einer betriebsbedingten K\u00fcndigung \u201edie Dauer der Betriebszugeh\u00f6rigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers&#8220; (KSchG, \u00a7 1 Abs. 3) zu beachten. Die Beklagte habe aufgrund der vorliegenden Gesamtumst\u00e4nde jedoch rechtsfehlerhaft die Sperrzeit nicht auf sechs Wochen verk\u00fcrzt und zu Unrecht eine besondere H\u00e4rte im Sinne von \u00a7 159 Abs. 3 Nr. 2b SGB III verneint. Denn dem Kl\u00e4ger sei seitens der Arbeitgeberin bereits ab Ende 2015 vermittelt worden, dass eine Schlie\u00dfung seiner Abteilung beabsichtigt sei und daher sukzessive verschiedene Austrittsmodelle zu vereinbaren seien. Es erscheine daher nachvollziehbar, dass der Kl\u00e4ger sich bereits bei dem Abschluss des Aufhebungsvertrages in einer f\u00fcr ihn sehr belastenden Situation befunden habe, in welcher er von einer wohl nicht mehr zu verhindernden K\u00fcndigung ausgegangen sei. Auch der Umstand, dass die Abteilung dann schlie\u00dflich zum 31. Dezember 2017 geschlossen worden sei und der Kl\u00e4ger durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages sogar den Beendigungszeitpunkt bis zum 31. Januar 2018 habe erstrecken k\u00f6nnen, lasse die Regelsperrzeit von 12 Wochen als besonders hart erscheinen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: SG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 18.11.2019 zum Urteil 11 AL 670\/18 vom 11.07.2019 (rkr)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Kl\u00e4ger begehrt die Aufhebung einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe. 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