{"id":55866,"date":"2019-11-28T19:01:20","date_gmt":"2019-11-28T17:01:20","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=55866"},"modified":"2019-11-28T19:01:20","modified_gmt":"2019-11-28T17:01:20","slug":"schadensersatz-wegen-vorsaetzlich-sittenwidriger-schaedigung-durch-verkauf-eines-vom-diesel-abgasskandal-betroffenen-fahrzeugs","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/schadensersatz-wegen-vorsaetzlich-sittenwidriger-schaedigung-durch-verkauf-eines-vom-diesel-abgasskandal-betroffenen-fahrzeugs\/","title":{"rendered":"Schadensersatz wegen vors\u00e4tzlich sittenwidriger Sch\u00e4digung durch Verkauf eines vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs"},"content":{"rendered":"<article><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat am 20. November 2019 in einem Verfahren betreffend den sog. Diesel-Abgasskandal erstmals ein Urteil verk\u00fcndet und den beklagten Hersteller eines Dieselfahrzeugs verurteilt, dem K\u00e4ufer den um eine Nutzungsentsch\u00e4digung f\u00fcr gefahrene Kilometer reduzierten Kaufpreis gegen R\u00fcckgabe des Fahrzeugs zu erstatten und weiteren Schadensersatz zu leisten (Az. 7 U 244\/18).<\/span><\/p>\n<\/article>\n<article>Das Fahrzeug war unstreitig mit dem Typ eines Dieselmotors ausgestattet, der den sog. Diesel-Abgasskandal ausgel\u00f6st hat. Der Kl\u00e4ger hatte das Fahrzeug etwa vier Jahre vor Aufdeckung des Diesel-Abgasskandals von dem Hersteller gekauft und diesen nach Bekanntwerden der Manipulation durch eine unzul\u00e4ssige Abschalteinrichtung zun\u00e4chst zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages aufgefordert, was der Hersteller abgelehnt hatte. Die vom Kl\u00e4ger daraufhin beim Landgericht erhobene Klage wurde u. a. mit der Begr\u00fcndung abgewiesen, dass eine aktive T\u00e4uschungshandlung des Herstellers vom Kl\u00e4ger nicht dargelegt sei.<\/p>\n<p>Die gegen dieses Urteil erhobene Berufung hatte Erfolg. Nach Ansicht des zust\u00e4ndigen Senats des Oberlandesgerichts &#8211; der sich bereits in einer anderen Sache zu hier einschl\u00e4gigen Rechtsfragen positioniert hatte (vgl. Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 1. Juli 2019 &#8211; 7 U 33\/19) &#8211; haftet der Hersteller dem K\u00e4ufer eines vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs wegen vors\u00e4tzlich sittenwidriger Sch\u00e4digung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 826, 31 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) auf Schadensersatz.<\/p>\n<p>Dieselfahrzeuge, in denen eine unzul\u00e4ssige Abschalteinrichtung verbaut wurde, sind nach Ansicht des Bundesgerichtshofs mangelhaft (Hinweisbeschluss vom 8. Januar 2019 &#8211; VIII ZR 225\/17). Durch das Inverkehrbringen von aufgrund einer Softwaremanipulation mangelhaften Fahrzeugen &#8211; so argumentiert das Oberlandesgericht Celle in dieser Sache &#8211; t\u00e4usche der Hersteller alle potentiellen K\u00e4ufer dar\u00fcber, dass diese Fahrzeuge im Stra\u00dfenverkehr uneingeschr\u00e4nkt nutzbar seien und \u00fcber eine unbeschr\u00e4nkte Betriebserlaubnis verf\u00fcgten, was wegen der unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtung tats\u00e4chlich nicht der Fall sei. Den Fahrzeughaltern drohten vielmehr der Widerruf der Typengenehmigung und eine damit einhergehende Stilllegung des Fahrzeugs. Durch die nachtr\u00e4gliche Installation eines Software-Updates werde der dem K\u00e4ufer entstandene Schaden nicht kompensiert. Dieser bleibe vielmehr mit den Folgen des ungewollten Kaufvertragsabschlusses belastet.<\/p>\n<p>Bei lebensnaher Betrachtung m\u00fcsse auch davon ausgegangen werden, dass der Hersteller Sch\u00e4digungsvorsatz gehabt und in Kenntnis der Tatumst\u00e4nde, die das Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen, gehandelt habe. Der K\u00e4ufer m\u00fcsse deshalb so gestellt werden, wie er stehen w\u00fcrde, wenn er das betreffende Fahrzeug nicht erworben h\u00e4tte; er k\u00f6nne deshalb entweder das Fahrzeug behalten und den Minderwert sowie etwaige weitere Schadenspositionen beanspruchen oder aber &#8211; wie der Kl\u00e4ger in dem vom 7. Zivilsenat zu entscheidenden Fall &#8211; die R\u00fcckabwicklung des Kaufvertrages verlangen. Im letzteren Fall m\u00fcsse er sich allerdings eine Nutzungsverg\u00fctung f\u00fcr die mit dem Fahrzeug zur\u00fcckgelegten Kilometer anrechnen lassen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung ist nicht rechtskr\u00e4ftig. Der Senat hat die Revision gegen dieses Urteil nach \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen, weil zur Frage der deliktischen Haftung in F\u00e4llen des Diesel-Abgasskandals in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten werden.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: OLG Celle, Pressemitteilung vom 20.11.2019 zum Urteil 7 U 244\/18 vom 20.11.2019 (nrkr)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat am 20. November 2019 in einem Verfahren betreffend den sog. Diesel-Abgasskandal erstmals ein Urteil verk\u00fcndet und den beklagten Hersteller eines Dieselfahrzeugs verurteilt, dem K\u00e4ufer den um eine Nutzungsentsch\u00e4digung f\u00fcr gefahrene Kilometer reduzierten Kaufpreis gegen R\u00fcckgabe des Fahrzeugs zu erstatten und weiteren Schadensersatz zu leisten (Az. 7 U 244\/18). 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