{"id":55882,"date":"2019-11-28T19:07:10","date_gmt":"2019-11-28T17:07:10","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=55882"},"modified":"2019-11-28T19:07:10","modified_gmt":"2019-11-28T17:07:10","slug":"gebrauchtwagenkauf-in-kenntnis-des-dieselabgas-skandals-kein-anspruch-auf-schadensersatz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gebrauchtwagenkauf-in-kenntnis-des-dieselabgas-skandals-kein-anspruch-auf-schadensersatz\/","title":{"rendered":"Gebrauchtwagenkauf in Kenntnis des \u201eDieselabgas-Skandals\u201c &#8211; kein Anspruch auf Schadensersatz"},"content":{"rendered":"<article><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Die K\u00e4uferin eines gebrauchten Fahrzeugs, in dem der Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut ist, kann von dem Motorenhersteller keinen Schadensersatz verlangen, wenn die Kaufentscheidung in Kenntnis des \u201eDieselabgas-Skandals&#8220; getroffen wurde. Das hat der 9. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts am 13.11.2019 entschieden.<\/span><\/p>\n<\/article>\n<article>\n<h3>Zum Sachverhalt:<\/h3>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kaufte im Dezember 2016 von einem Fahrzeugh\u00e4ndler einen gebrauchten Pkw der Marke Skoda (Erstzulassung 2011, Kilometerstand ca. 89.000). In dem Fahrzeug ist der von der Beklagten hergestellte Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut. Bei Abschluss des Kaufvertrages hatte die Kl\u00e4gerin Kenntnis vom \u201eDieselskandal&#8220;. Das Fahrzeug hatte vor dem Verkauf an die Kl\u00e4gerin im Oktober 2016 ein Software-Update erhalten, um eine aus Sicht des Kraftfahrtbundesamtes unzul\u00e4ssige Abschaltvorrichtung zu entfernen. Auch das war der Kl\u00e4gerin beim Kauf bekannt. Die Kl\u00e4gerin verlangt nun von der Beklagten als Herstellerin des Motors Schadensersatz, und zwar R\u00fcckzahlung des Kaufpreises gegen R\u00fcckgabe des Fahrzeugs, wobei sie einen Abzug f\u00fcr die Nutzung des Fahrzeugs akzeptierte (jetziger Kilometerstand mehr als 164.000). Sie begr\u00fcndet den Schadensersatz u. a. mit einem Garantievertrag, der aufgrund \u00f6ffentlicher \u00c4u\u00dferungen der Beklagten zustande gekommen sein soll; im \u00dcbrigen l\u00e4ge eine sittenwidrige vors\u00e4tzliche Sch\u00e4digung seitens der Beklagten vor. Das Landgericht Kiel hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl\u00e4gerin vor dem Oberlandesgericht hatte keinen Erfolg. Der 9. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat die Berufung zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<h3>Aus den Gr\u00fcnden:<\/h3>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz zu.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist kein Garantievertrag zustande gekommen, denn in der Presseerkl\u00e4rung der Beklagten vom 16. Dezember 2015 hat diese ihre Kunden lediglich \u00fcber die bevorstehenden Ma\u00dfnahmen bez\u00fcglich der Motoren der Baureihe EA 189 informiert und die technische Umsetzung und die damit verbundenen Ziele beschrieben. Hierin liegt kein Angebot zum Abschluss eines Garantievertrages.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann ihren Schadensersatzanspruch auch nicht auf eine vors\u00e4tzliche sittenwidrige Sch\u00e4digung durch die Beklagte st\u00fctzen. Ob der Einbau der unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtung ein vors\u00e4tzliches sittenwidriges Handeln der Beklagten darstellt, kann offenbleiben. Ein derartiges Handeln war jedenfalls nicht urs\u00e4chlich f\u00fcr einen Schaden bei der Kl\u00e4gerin. Vielmehr hat die Kl\u00e4gerin das Fahrzeug in Kenntnis des \u201eDieselskandals&#8220; und in Kenntnis des urspr\u00fcnglichen Vorhandenseins der unzul\u00e4ssigen Abschaltvorrichtung sowie des anschlie\u00dfenden Software-Updates erworben. Damit beruhte die Kaufentscheidung der Kl\u00e4gerin auf ihrem freien Willen, ein vom \u201eDieselskandal&#8220; betroffenes Fahrzeug zu erwerben. Die Beklagte hat die Kl\u00e4gerin auch nicht \u00fcber die Folgeerscheinungen des Software-Updates vors\u00e4tzlich sittenwidrig get\u00e4uscht. Das Software-Update war durch das Kraftfahrtbundesamt gepr\u00fcft und freigegeben worden. In einer mit der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde abgestimmten Vorgehensweise ist kein sittenwidriges vors\u00e4tzliches Vorgehen zu erkennen. Dar\u00fcber hinaus erfolgte die Erkl\u00e4rung, dass mit der Umsetzung der R\u00fcckrufaktion keine Verschlechterungen hinsichtlich des Kraftstoffverbrauchs, der CO2-Emissionen, der Motorleistung, des Drehmoments sowie der Ger\u00e4uschemissionen verbunden seien, nicht durch die Beklagte, sondern durch die Skoda Auto a. s.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 14.11.2019 zum Urteil 9 U 120\/19 vom 13.11.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die K\u00e4uferin eines gebrauchten Fahrzeugs, in dem der Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut ist, kann von dem Motorenhersteller keinen Schadensersatz verlangen, wenn die Kaufentscheidung in Kenntnis des \u201eDieselabgas-Skandals&#8220; getroffen wurde. Das hat der 9. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts am 13.11.2019 entschieden. 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