{"id":559,"date":"2012-04-30T10:38:00","date_gmt":"2012-04-30T08:38:00","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=559"},"modified":"2012-09-20T07:12:36","modified_gmt":"2012-09-20T05:12:36","slug":"keine-erweiterte-gewerbesteuerkurzung-bei-betrieb-einer-photovoltaikanlage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-erweiterte-gewerbesteuerkurzung-bei-betrieb-einer-photovoltaikanlage\/","title":{"rendered":"Keine erweiterte Gewerbesteuerk\u00fcrzung bei Betrieb einer Photovoltaikanlage"},"content":{"rendered":"<p><strong>Keine erweiterte Gewerbesteuerk\u00fcrzung bei Betrieb einer Photovoltaikanlage<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Die ausschlie\u00dfliche Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes durch eine nat\u00fcrliche Person oder Personengesellschaft stellt keinen Gewerbebetrieb dar, mit der Folge, dass auch keine Gewerbesteuerpflicht besteht. Etwas anderes gilt, wenn die Grundst\u00fccksverwaltung durch eine Kapitalgesellschaft erfolgt, da diese bereits kraft ihrer Rechtsform als Gewerbebetrieb gilt. Zur Vermeidung dieser gewerbesteuerlichen Schlechterstellung, sieht das Gewerbesteuergesetz eine K\u00fcrzung des Gewerbeertrags um den Teil, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entf\u00e4llt, vor. Voraussetzung ist allerdings, dass die Kapitalgesellschaft &#8222;ausschlie\u00dflich&#8220; einer entsprechenden beg\u00fcnstigten T\u00e4tigkeit nachgeht. Das Berliner Finanzgericht (FG) hatte aktuell zu entscheiden, ob der Betrieb von Photovoltaikanlagen auf den D\u00e4chern der vermieteten Objekte der gewerbesteuerlichen Beg\u00fcnstigung entgegensteht.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Steuerpflichtige war Eigent\u00fcmerin mehrerer bebauter Grundst\u00fccke, die sie an Gewerbetreibende vermietete. Auf den D\u00e4chern lie\u00df sie zwei Photovoltaikanlagen errichten. Der hieraus erzielte Strom wurde entgeltlich ins Stromnetz eingespeist. Im Anschluss an eine Betriebspr\u00fcfung vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass der Betrieb der Photovoltaikanlage eine sch\u00e4dliche gewerbliche T\u00e4tigkeit darstelle, die dem genannten &#8222;Ausschlie\u00dflichkeitsgebot&#8220; widerspreche. Die gewerbesteuerliche Beg\u00fcnstigung wurde entsprechend verwehrt. Die hiergegen gerichtete Klage beim FG Berlin-Brandenburg blieb erfolglos.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>In \u00dcbereinstimmung mit der st\u00e4ndigen Rechtsprechung qualifiziert das FG den Betrieb einer Photovoltaikanlage als Gewerbebetrieb, auch wenn die Stromlieferung nur an einen einzigen Stromerzeuger erfolgt. Diese T\u00e4tigkeit stelle auch kein unsch\u00e4dliches Nebengesch\u00e4ft dar, die dem Begriff der Grundst\u00fccksverwaltung zuzurechnen sei. Dem Ausschlie\u00dflichkeitsgebot wurde somit nicht entsprochen. Unerheblich sei, dass die Einnahmen der Steuerpflichtigen nur zu 5 % aus der Stromeinspeisung stammten. Offen gelassen hat das Gericht allerdings, wie zu entscheiden gewesen w\u00e4re, wenn das klagende Unternehmen den durch die Photovoltaikanlagen produzierten Strom ausschlie\u00dflich f\u00fcr den eigenen Grundbesitz genutzt h\u00e4tte.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Revision beim Bundesfinanzhof wurde zugelassen, jedoch erscheinen die Erfolgsaussichten begrenzt. Ungeachtet dessen empfiehlt es sich in der Praxis, die Photovoltaikanlage im Rahmen eines gesonderten Betriebs zu f\u00fchren, um unliebsame steuerliche \u00dcberraschungen wie im vorliegenden Fall zu vermeiden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Keine erweiterte Gewerbesteuerk\u00fcrzung bei Betrieb einer Photovoltaikanlage Kernproblem Die ausschlie\u00dfliche Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes durch eine nat\u00fcrliche Person oder Personengesellschaft stellt keinen Gewerbebetrieb dar, mit der Folge, dass auch keine Gewerbesteuerpflicht besteht. Etwas anderes gilt, wenn die Grundst\u00fccksverwaltung durch eine Kapitalgesellschaft erfolgt, da diese bereits kraft ihrer Rechtsform als Gewerbebetrieb gilt. 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