{"id":55907,"date":"2019-11-28T19:36:05","date_gmt":"2019-11-28T17:36:05","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=55907"},"modified":"2019-11-28T19:36:05","modified_gmt":"2019-11-28T17:36:05","slug":"erbschaftssteuer-schenkungsteuer-nachversteuerung-des-familienheims-bei-eigentumsaufgabe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erbschaftssteuer-schenkungsteuer-nachversteuerung-des-familienheims-bei-eigentumsaufgabe\/","title":{"rendered":"Erbschaftssteuer + Schenkungsteuer: Nachversteuerung des Familienheims bei Eigentumsaufgabe"},"content":{"rendered":"<article><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Die Erbschaftsteuerbefreiung f\u00fcr den Erwerb eines Familienheims durch den \u00fcberlebenden Ehegatten oder Lebenspartner entf\u00e4llt r\u00fcckwirkend, wenn der Erwerber das Eigentum an dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb auf einen Dritten \u00fcbertr\u00e4gt. Das gilt auch dann, wenn er die Selbstnutzung zu Wohnzwecken aufgrund eines lebenslangen Nie\u00dfbrauchs fortsetzt, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 11.07.2019 &#8211; II R 38\/16 entschieden hat.<\/span><\/p>\n<\/article>\n<article>Nach dem Tod ihres Ehemannes hatte die Kl\u00e4gerin das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus geerbt und war darin wohnen geblieben. Anderthalb Jahre nach dem Erbfall schenkte sie das Haus ihrer Tochter. Sie behielt sich einen lebenslangen Nie\u00dfbrauch vor und zog nicht aus. Das Finanzamt gew\u00e4hrte die Steuerbefreiung nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) r\u00fcckwirkend nicht mehr, weil die Kl\u00e4gerin das Familienheim verschenkt hatte.<\/p>\n<p>Steuerfrei ist nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG unter den dort n\u00e4her bezeichneten Voraussetzungen der Erwerb des Eigentums oder Miteigentums an einem sog. Familienheim von Todes wegen durch den \u00fcberlebenden Ehegatten oder Lebenspartner. Familienheim ist ein bebautes Grundst\u00fcck, auf dem der Erblasser bis zum Erbfall eine Wohnung oder ein Haus zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Beim Erwerber muss die Immobilie unverz\u00fcglich &#8222;zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken&#8220; bestimmt sein. Aufgrund eines sog. Nachversteuerungstatbestands entf\u00e4llt die Steuerbefreiung mit Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gr\u00fcnden an einer &#8222;Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken&#8220; gehindert.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht und der BFH best\u00e4tigten das r\u00fcckwirkende Entfallen der Steuerbeg\u00fcnstigung. Mit der Steuerbefreiung habe der Gesetzgeber den famili\u00e4ren Lebensraum sch\u00fctzen und die Bildung von Wohneigentum durch die Familie f\u00f6rdern wollen. Deshalb k\u00f6nne die Befreiung nur derjenige \u00fcberlebende Ehegatte oder Lebenspartner in Anspruch nehmen, der Eigent\u00fcmer der Immobilie wird und sie selbst zum Wohnen nutzt. Wird die Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb aufgegeben, entf\u00e4llt die Befreiung r\u00fcckwirkend. Gleiches gilt bei der Aufgabe des Eigentums. Andernfalls k\u00f6nnte eine Immobilie steuerfrei geerbt und kurze Zeit sp\u00e4ter weiterver\u00e4u\u00dfert werden. Dies w\u00fcrde dem F\u00f6rderungsziel zuwiderlaufen. H\u00e4tten in dem Nachversteuerungstatbestand Aussagen lediglich zur weiteren Nutzung des Familienheims innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb getroffen werden sollen, h\u00e4tte die k\u00fcrzere Formulierung &#8222;Selbstnutzung zu Wohnzwecken&#8220; oder &#8222;Nutzung zu eigenen Wohnzwecken&#8220; ausgereicht. Der in der Vorschrift verwendete Begriff &#8222;Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken&#8220; spreche daf\u00fcr, dass sowohl die Nutzung als auch die Eigent\u00fcmerstellung des \u00fcberlebenden Ehegatten oder Lebenspartners w\u00e4hrend des Zehnjahreszeitraums bestehen bleiben m\u00fcssten.<\/p>\n<\/article>\n<p>Quelle:\u00a0<span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">BFH, Pressemitteilung Nr. 77\/19 vom 28.11.2019 zum Urteil II R 38\/16 vom 11.07.2019<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Erbschaftsteuerbefreiung f\u00fcr den Erwerb eines Familienheims durch den \u00fcberlebenden Ehegatten oder Lebenspartner entf\u00e4llt r\u00fcckwirkend, wenn der Erwerber das Eigentum an dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb auf einen Dritten \u00fcbertr\u00e4gt. 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