{"id":56,"date":"2011-07-07T17:51:47","date_gmt":"2011-07-07T19:51:47","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=56"},"modified":"2012-08-22T11:34:40","modified_gmt":"2012-08-22T09:34:40","slug":"zivilprozesskosten-neuerdings-als-ausergewohnliche-belastungen-abziehbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zivilprozesskosten-neuerdings-als-ausergewohnliche-belastungen-abziehbar\/","title":{"rendered":"Zivilprozesskosten neuerdings als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen abziehbar"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zivilprozesskosten neuerdings als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen abziehbar<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Die Kosten eines Zivilprozesses waren bisher in der Regel nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens in Abzug zu bringen. Lediglich bei Rechtsstreiten mit existenzieller Bedeutung f\u00fcr den Steuerpflichtigen wurden Ausnahmen anerkannt. Unter \u00c4nderung der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung k\u00f6nnen Zivilprozesskosten nunmehr unabh\u00e4ngig vom Gegenstand des Rechtsstreits als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung ber\u00fccksichtigt werden, wenn die Prozessf\u00fchrung nicht als mutwillig erscheint und hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war im Jahr 2004 arbeitsunf\u00e4hig erkrankt und hatte von ihrer Krankenversicherung das vertraglich vereinbarte Krankentagegeld erhalten. Im Jahr 2005 wurde festgestellt, dass zwischenzeitlich auch Berufsunf\u00e4higkeit der Kl\u00e4gerin eingetreten war. Die Krankenversicherung stellte daraufhin ihre Zahlungen des Krankengeldes mit der Begr\u00fcndung ein, dass die Leistungspflicht 3 Monate nach Beginn der Berufsunf\u00e4higkeit ende. Die Kl\u00e4gerin vertrat eine andere Auffassung und erhob erfolglos Klage auf Fortzahlung des Krankengeldes. Die Kosten des verlorenen Zivilprozesses in H\u00f6he von rund 10.000 EUR machte die Kl\u00e4gerin in ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung geltend. Das beklagte Finanzamt ber\u00fccksichtigte diese Kosten nicht. Das Finanzgericht gab dem Finanzamt unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung Recht.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das Urteil auf und verwies den Rechtstreit wegen ge\u00e4nderter Rechtsauffassung zur\u00fcck. Die Kosten eines Zivilprozesses wurden bislang nicht als &#8222;zwangsl\u00e4ufige gr\u00f6\u00dfere Aufwendung&#8220; im Sinne der einkommensteuerlichen Vorschrift \u00fcber au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen beurteilt, denn der Streit unterlag grunds\u00e4tzlich der Disposition der Parteien. Vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips r\u00fcckt die Rechtsprechung nunmehr hiervon ab. Zivilprozesskosten erwachsen Kl\u00e4ger wie Beklagtem unabh\u00e4ngig vom Gegenstand des Rechtsstreits aus rechtlichen Gr\u00fcnden zwangsl\u00e4ufig. Sie sind als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen zu ber\u00fccksichtigen, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat und dieser hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das Finanzgericht hat nunmehr zu entscheiden, ob die damalige Klage hinreichende Erfolgsaussichten hatte.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Das Regel-Ausnahmeverh\u00e4ltnis wurde durch diese erfreuliche Rechtsprechungs\u00e4nderung umgekehrt. Erscheint der Erfolg eines Zivilprozesses ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg, sind die Kosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen nunmehr stets in der Einkommensteuererkl\u00e4rung in Ansatz zu bringen. Dies d\u00fcrfte zumindest im Fall der anwaltlichen Vertretung die Regel sein.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zivilprozesskosten neuerdings als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen abziehbar Rechtslage Die Kosten eines Zivilprozesses waren bisher in der Regel nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens in Abzug zu bringen. Lediglich bei Rechtsstreiten mit existenzieller Bedeutung f\u00fcr den Steuerpflichtigen wurden Ausnahmen anerkannt. 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