{"id":56052,"date":"2019-12-06T20:19:38","date_gmt":"2019-12-06T18:19:38","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=56052"},"modified":"2019-12-06T20:19:38","modified_gmt":"2019-12-06T18:19:38","slug":"kein-schadensersatz-gegen-hersteller-des-dieselmotors-ea-189-bei-kauf-im-januar-2016","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-schadensersatz-gegen-hersteller-des-dieselmotors-ea-189-bei-kauf-im-januar-2016\/","title":{"rendered":"Kein Schadensersatz gegen Hersteller des Dieselmotors EA 189 bei Kauf im Januar 2016"},"content":{"rendered":"<article><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Kein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Hersteller des Dieselmotors EA 189, wenn das betroffene Fahrzeug im Januar 2016 bei einem Vertragsh\u00e4ndler erworben wurde.<\/span><\/p>\n<\/article>\n<article>Eine K\u00e4uferin, die im Januar 2016 bei einem Vertragsh\u00e4ndler ein gebrauchtes Fahrzeug erworben hat, in dem der Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut ist, kann von dem Motorenhersteller keinen Schadensersatz verlangen. Das hat der 1. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts am 29.11.2019 entschieden.<\/p>\n<h3>Zum Sachverhalt<\/h3>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kaufte im Januar 2016 von einem VW-Vertragsh\u00e4ndler einen gebrauchten VW Touran 1,6 l TDI (Erstzulassung April 2012). In dem Fahrzeug ist der von der Beklagten hergestellte Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Kl\u00e4gerin bei Abschluss des Kaufvertrages Kenntnis von dem \u201eAbgasskandal&#8220; hatte. Sie behauptet, erstmals davon erfahren zu haben, als sie schriftlich aufgefordert wurde, das Software-Update aufspielen zu lassen. Sie verlangt von der Beklagten als Herstellerin des Motors Schadensersatz, und zwar R\u00fcckzahlung des Kaufpreises gegen R\u00fcckgabe des Fahrzeugs. Das Landgericht Kiel hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl\u00e4gerin vor dem Oberlandesgericht hatte keinen Erfolg. Der 1. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat die Berufung zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<h3>Aus den Gr\u00fcnden<\/h3>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz wegen vors\u00e4tzlich sittenwidriger Sch\u00e4digung nach \u00a7 826 BGB zu, denn im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses lag kein vors\u00e4tzliches Sch\u00e4digungsverhaltender Beklagten vor.<\/p>\n<p>Zwar handelte die Beklagte sittenwidrig, als sie das Fahrzeug mit dem manipulierten Motor im April 2012 in den Verkehr brachte, denn dem Fahrzeug drohte die Stilllegung. Doch selbst wenn sie in diesem Zeitpunkt auch vors\u00e4tzlich gehandelt haben sollte, so wirkt dieser Vorsatz nicht bis in den Januar 2016 fort. Die Beklagte ergriff n\u00e4mlich in dem Zeitraum nach Ver\u00f6ffentlichung ihrer \u201ead-hoc-Mitteilung&#8220; (September 2015) weitere Ma\u00dfnahmen zur Aufkl\u00e4rung. Diese Ma\u00dfnahmen betrafen insbesondere die Aufkl\u00e4rung potentieller K\u00e4ufer, die ein Fahrzeug &#8211; so wie im vorliegenden Fall &#8211; bei einem Vertragsh\u00e4ndler erwerben wollten. Die Beklagte teilte den Vertragsh\u00e4ndlern im internen H\u00e4ndlerinformationssystem mit, welche Fahrzeuge betroffen waren und wies die Vertragsh\u00e4ndler unmissverst\u00e4ndlich darauf hin, dass eine Pflicht bestehe, die K\u00e4ufer zu informieren. Die Beklagte stellte daf\u00fcr ein Formular zur Verf\u00fcgung, aus dem sich f\u00fcr die K\u00e4ufer mit ausreichender Deutlichkeit ergab, dass sie mit dem Erwerb des Fahrzeugs Nachteile auf sich nehmen w\u00fcrden. Die Beklagte machte also jedenfalls im Januar 2016 deutlich, dass sie an der Aufkl\u00e4rung der betroffenen K\u00e4ufer interessiert war und wirkte hieran mit. Sie kooperierte mit den staatlichen Stellen und verdeckte den Einsatz der Manipulationssoftware nicht mehr. Zudem arbeitete sie im Januar 2016 bereits an der Entwicklung eines Software-Updates und anderer Ma\u00dfnahmen, um die Zulassungsf\u00e4higkeit der betroffenen Fahrzeuge f\u00fcr den Stra\u00dfenverkehr wiederherzustellen. Damit war ihr Wille insgesamt darauf gerichtet, insbesondere f\u00fcr Gebrauchtwagenk\u00e4ufer, die ein Fahrzeug bei einem Vertragsh\u00e4ndler erwerben wollten, die Gefahr der Stilllegung des Fahrzeugs und damit den Zustand, der den Vorwurf der sittenwidrigen Sch\u00e4digung begr\u00fcndet, zu beseitigen.<\/p>\n<p>Ein Schadensersatzanspruch der Kl\u00e4gerin ergibt sich dar\u00fcber hinaus auch nicht aus anderen Vorschriften.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle:\u00a0OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 29.11.2019 zum Urteil 1 U 32\/19 vom 29.11.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Hersteller des Dieselmotors EA 189, wenn das betroffene Fahrzeug im Januar 2016 bei einem Vertragsh\u00e4ndler erworben wurde. 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