{"id":56077,"date":"2019-12-06T20:31:06","date_gmt":"2019-12-06T18:31:06","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=56077"},"modified":"2022-11-25T12:03:41","modified_gmt":"2022-11-25T10:03:41","slug":"lohnsteuerliche-sachbezuege-ab-2020-vorsicht-an-der-bahnsteigkante","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/lohnsteuerliche-sachbezuege-ab-2020-vorsicht-an-der-bahnsteigkante\/","title":{"rendered":"Lohnsteuerliche Sachbez\u00fcge ab 2020: Vorsicht an der Bahnsteigkante!"},"content":{"rendered":"<article><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Der Bundesrat hat am 29.11.2019 dem \u201eGesetz zur weiteren steuerlichen F\u00f6rderung der Elektromobilit\u00e4t und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften\u201c (gemeinhin \u201eJStG 2019\u201c) zugestimmt. Das Gesetz enth\u00e4lt neben zahlreichen weiteren Regelungen eine wichtige \u00c4nderung bei der Abgrenzung von Bar- und Sachlohn. Steuerliche Berater und Arbeitgeber sollten diese unbedingt im Blick haben.<\/span><\/p>\n<\/article>\n<article>Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zur Abgrenzung von Bar- und Sachlohn ge\u00e4ndert bzw. fortentwickelt hat. Bestimmte Sachbez\u00fcge wie aufladbare Geldkarten erf\u00fcllten demnach nicht l\u00e4nger die Kriterien eines Sachbezugs. Da dies f\u00fcr Rechtsunsicherheit sorge, war im Referentenentwurf zum JStG 2019 vom 08.05.2019 eine \u00c4nderung der Abgrenzung von Bar- und Sachlohn enthalten, die Geldkarten und weitere Arbeitgeberleistungen eindeutig als Barlohn definierten.<\/p>\n<p>Wohl auch bedingt durch die Kritik der Verb\u00e4nde, Medien und einzelner L\u00e4nder war die Regelung im Regierungsentwurf vom 09.08.2019 \u00fcberraschend nicht mehr enthalten &#8211; nur um dann in ge\u00e4nderter Form im Rahmen eines Antrags der Bundestagsfraktionen der CDU\/CSU und SPD kurz vor Abschluss der Er\u00f6rterungen erneut einen Platz im JStG 2019 zu finden.<\/p>\n<p>Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) erkl\u00e4rt, was ab 2020 zu beachten ist.<\/p>\n<h3>Ge\u00e4nderte Sachbezugsdefinition<\/h3>\n<p>Auf Grundlage der BFH-Rechtsprechung ist bislang ein Sachbezug regelm\u00e4\u00dfig anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen kann. Unerheblich sei, ob der Arbeitnehmer die Sache unmittelbar vom Arbeitgeber erhalte oder ob der Arbeitnehmer die Sache von einem Dritten auf Kosten des Arbeitgebers beziehe (vgl. etwa\u00a0BFH vom 04.07.2018, VI R 16\/17, BStBl II 2019, S. 373\u00a0). Zudem darf nach dem BFH keine Barauszahlung m\u00f6glich sein.<\/p>\n<p>K\u00fcnftig d\u00fcrfte die Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn &#8211; insbesondere bei Gutscheinen und Geldkarten &#8211; indes etwas komplizierter werden. Denn \u00a7 8 EStG wird wie folgt ge\u00e4ndert (vgl.\u00a0BR-Drs. 552\/19, S. 10\u00a0):<\/p>\n<p>Dem Absatz 1 werden die folgenden S\u00e4tze angef\u00fcgt:\u00a0<i>\u201eZu den Einnahmen in Geld geh\u00f6ren auch zweckgebundene Geldleistungen, nachtr\u00e4gliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschlie\u00dflich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des \u00a7 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erf\u00fcllen.\u201c<\/i><\/p>\n<p>Ferner wird f\u00fcr Gutscheine und Geldkarten gesetzlich ein Zus\u00e4tzlichkeitserfordernis festgeschrieben. Dem \u00a7 8 Abs. 2 Satz 11 EStG werden hierf\u00fcr folgende W\u00f6rter angef\u00fcgt:\u00a0<i>\u201e(\u2026) die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld geh\u00f6renden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann au\u00dfer Ansatz, wenn sie zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gew\u00e4hrt werden.\u201c<\/i><\/p>\n<h3>Konsequenzen f\u00fcr die Praxis<\/h3>\n<p>Gem\u00e4\u00df der Gesetzesbegr\u00fcndung (vgl.\u00a0BT-Drs. 19\/14909, S. 44\u00a0) sollen durch die \u00c4nderung insbesondere bestimmte Open-Loop-Geldkarten nicht l\u00e4nger als Sachbezug gelten. Open-Loop-Geldkarten funktionieren \u00e4hnlich wie Kreditkarten und k\u00f6nnen an zahlreichen Akzeptanzstellen zur Zahlung genutzt werden. Unber\u00fchrt von der \u00c4nderung sollen nach der Gesetzesbegr\u00fcndung hingegen sog. Closed-Loop- (nur beim Aussteller der Karte einl\u00f6sbar) sowie sog. Controlled-Loop-Karten (Centergutscheine, \u201eCity-Cards\u201c) sein.<\/p>\n<p>Durch den Verweis auf \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) k\u00f6nnten jedoch auch andere &#8211; bislang als Sachbezug geltende &#8211; Leistungen des Arbeitgebers ihre Sachbezugseigenschaft ab 01.01.2020 verlieren. Sie w\u00e4ren dann als steuer- und sozialversicherungspflichtiger Barlohn zu behandeln.<\/p>\n<p>Der DStV empfiehlt daher: Die Sachbezugseigenschaft von durch den Arbeitgeber gew\u00e4hrten Leistungen &#8211; insbesondere Geldkarten und Gutscheine &#8211; sollte mit Blick auf die Gesetzes\u00e4nderung sorgf\u00e4ltig \u00fcberpr\u00fcft werden. F\u00fcr eine erste Einordnung, ob die Kriterien des ZAG erf\u00fcllt sind und insoweit ein Sachbezug vorliegt, bietet sich das\u00a0<a class=\"extern \" title=\"Merkblatt zum ZAG\" href=\"https:\/\/www.bafin.de\/SharedDocs\/Veroeffentlichungen\/DE\/Merkblatt\/mb_111222_zag.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Merkblatt zum ZAG<\/a>\u00a0der Bundesanstalt f\u00fcr Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) an. Ferner ist das Zus\u00e4tzlichkeitserfordernis zu beachten.<\/p>\n<h3>Kritik an der Gesetzes\u00e4nderung<\/h3>\n<p>Die in der Gesetzesbegr\u00fcndung angef\u00fchrte ge\u00e4nderte bzw. fortentwickelte Rechtsprechung des BFH kann der DStV nicht erkennen. Dies hat er bereits in seiner\u00a0Stellungnahme S 09\/19\u00a0zu dem Referentenentwurf deutlich zum Ausdruck gebracht. Es dr\u00e4ngt sich vielmehr der Eindruck auf, dass hier eine unliebsame Rechtsprechung des BFH \u00fcberschrieben werden soll.<\/p>\n<p>Die Regelung schafft zudem nicht &#8211; wie in der Gesetzesbegr\u00fcndung behauptet &#8211; mehr Rechtssicherheit. Das Gegenteil ist der Fall. Die Frage, ob Bar- oder Sachlohn vorliegt, d\u00fcrfte in der Praxis nunmehr schwieriger zu beantworten sein als zuvor. In der \u00f6ffentlichen Anh\u00f6rung des Bundestages zu dem Gesetzentwurf hat sich der DStV vergeblich f\u00fcr eine rechtssichere, an der BFH-Rechtsprechung orientierte und praktikable L\u00f6sung eingesetzt.<\/p>\n<p>Bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung der Gesetzes\u00e4nderung schnell ein klarstellendes und nicht zu restriktives Anwendungsschreiben folgen l\u00e4sst.<\/p>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: DStV, Mitteilung vom 02.12.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesrat hat am 29.11.2019 dem \u201eGesetz zur weiteren steuerlichen F\u00f6rderung der Elektromobilit\u00e4t und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften\u201c (gemeinhin \u201eJStG 2019\u201c) zugestimmt. Das Gesetz enth\u00e4lt neben zahlreichen weiteren Regelungen eine wichtige \u00c4nderung bei der Abgrenzung von Bar- und Sachlohn. Steuerliche Berater und Arbeitgeber sollten diese unbedingt im Blick haben. 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