{"id":562,"date":"2012-04-30T10:46:25","date_gmt":"2012-04-30T08:46:25","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=562"},"modified":"2012-09-20T07:12:01","modified_gmt":"2012-09-20T05:12:01","slug":"entfernungspauschale-umfasst-auch-die-2-tagliche-fahrt-zur-arbeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/entfernungspauschale-umfasst-auch-die-2-tagliche-fahrt-zur-arbeit\/","title":{"rendered":"Entfernungspauschale umfasst auch die 2. t\u00e4gliche Fahrt zur Arbeit"},"content":{"rendered":"<p><strong>Entfernungspauschale umfasst auch die 2. t\u00e4gliche Fahrt zur Arbeit<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Aufwendungen des Arbeitnehmers f\u00fcr die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte werden mit der Entfernungspauschale abgegolten. Zur Abgeltung ist f\u00fcr jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte aufsucht, eine Pauschale von 30 Cent je vollen Entfernungskilometer anzusetzen. Das Gesetz sieht dar\u00fcber hinaus keine zus\u00e4tzliche Verg\u00fcnstigung vor, wenn die Arbeitsst\u00e4tte mehrfach t\u00e4glich aufgesucht werden muss. Das war bis zum Jahr 2000 anders. Die damalige Regelung beg\u00fcnstigte auch weitere t\u00e4gliche Fahrten, soweit sie durch einen zus\u00e4tzlichen Arbeitseinsatz au\u00dferhalb der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit oder durch eine Arbeitszeitunterbrechung von mindestens 4 Stunden veranlasst waren. Ein im Theater besch\u00e4ftigter Chors\u00e4nger f\u00fchlte sich durch die jetzige Regelung zur Entfernungspauschale in seinen Grundrechten verletzt und klagte vor dem Finanzgericht.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Chors\u00e4nger hatte in den Streitjahren \u00fcberwiegend (im Durchschnitt 166 Tage j\u00e4hrlich) zweimal t\u00e4glich von zu Hause aus das Theater aufsuchen m\u00fcssen, da er nach dem Arbeitsvertrag sowohl an den Proben als auch an den Auff\u00fchrungen teilnehmen musste. Nach der fr\u00fcheren Regelung h\u00e4tten die Voraussetzungen eines zus\u00e4tzlichen Werbungskostenabzugs vorgelegen, denn die Pause zwischen Proben und Auff\u00fchrungen betrug mindestens vier Stunden. Das Finanzamt lehnte den Ansatz der &#8222;Doppelfahrten&#8220; ab. Der S\u00e4nger sah hierin einen Versto\u00df gegen das Netto-Prinzip und sah sich bei seiner Klage durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegen das Werkstorprinzip gest\u00e4rkt.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Hessische Finanzgericht belie\u00df es bei der Abgeltung durch &#8222;einfache&#8220; Entfernungspauschale. Zwar l\u00e4ge nach eine Ungleichbehandlung zu solchen Arbeitnehmern vor, die trotz geringeren Aufwands f\u00fcr die Fahrten zur Arbeitsst\u00e4tte ebenfalls die volle Entfernungspauschale erhielten, und auch das objektive Nettoprinzip sei durchbrochen. Die Richter tolerierten das jedoch im Interesse eines vereinfachten Steuerverfahrens und sahen keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, weil es sich bei Mehrfachfahrten um untypische Sachverhalte handele. Hier stehe dem Gesetzgeber ein Typisierungsspielraum zu, in dessen Rahmen er sich auch bewegt habe. So h\u00e4tte die bis zum Jahr 2000 geltende Regelung h\u00e4ufig zu zeitintensiven und aufwendigen Pr\u00fcfungen gef\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskr\u00e4ftig. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat allerdings bereits fr\u00fcher bei einem Operns\u00e4nger die &#8222;einfache&#8220; Entfernungspauschale toleriert (ebenso das FG Sachsen-Anhalt &#8211; auch ein Operns\u00e4nger &#8211; und das FG M\u00fcnster bei einem Verk\u00e4ufer). Wenn kein Umdenkprozess beim BFH stattfindet, ist leider keine andere Entscheidung zu erwarten. Dies trifft dann nicht nur die offensichtlich verst\u00e4rkt streitsuchenden S\u00e4nger, sondern insbesondere Berufsgruppen im Verkauf oder der Gastronomie.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Entfernungspauschale umfasst auch die 2. t\u00e4gliche Fahrt zur Arbeit Kernproblem Aufwendungen des Arbeitnehmers f\u00fcr die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte werden mit der Entfernungspauschale abgegolten. Zur Abgeltung ist f\u00fcr jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte aufsucht, eine Pauschale von 30 Cent je vollen Entfernungskilometer anzusetzen. 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