{"id":56234,"date":"2019-12-14T16:24:36","date_gmt":"2019-12-14T14:24:36","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=56234"},"modified":"2019-12-14T16:24:36","modified_gmt":"2019-12-14T14:24:36","slug":"entgeltliche-ueberlassung-eines-dorfgemeinschaftshauses-nicht-umsatzsteuerpflichtig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/entgeltliche-ueberlassung-eines-dorfgemeinschaftshauses-nicht-umsatzsteuerpflichtig\/","title":{"rendered":"Entgeltliche \u00dcberlassung eines Dorfgemeinschaftshauses nicht umsatzsteuerpflichtig"},"content":{"rendered":"<article>Die \u00dcberlassung eines Dorfgemeinschaftshauses an Vereine und Privatpersonen ist nicht umsatzsteuerpflichtig, sodass die Ortsgemeinde auch keinen Vorsteuerabzug f\u00fcr die Errichtung und den Betrieb des Dorfgemeinschaftshauses geltend machen kann.<\/p>\n<\/article>\n<article>Mit (noch nicht rechtskr\u00e4ftigem) Urteil vom 18. September 2019 (Az. 3 K 1555\/17) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass die entgeltliche \u00dcberlassung eines Gemeinschaftshauses einer Ortsgemeinde an Vereine und Privatpersonen nicht umsatzsteuerpflichtig ist und dass die Ortsgemeinde deshalb f\u00fcr die Errichtung und den Betrieb des Dorfgemeinschaftshauses auch keinen Vorsteuerabzug (= Abzug der in Rechnungen anderer Unternehmer &#8211; z. B. Baufirmen &#8211; ausgewiesenen Umsatzsteuer) geltend machen kann.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine rheinland-pf\u00e4lzische Ortsgemeinde, die in verschiedenen Bereichen unternehmerisch t\u00e4tig und deshalb umsatzsteuerpflichtig ist. In den Streitjahren 2012 bis 2014 errichtete sie ein Dorfgemeinschaftshaus, das nach Fertigstellung unentgeltlich an Vereine \u00fcberlassen und f\u00fcr Gemeinderatssitzungen genutzt wurde. Die R\u00e4umlichkeiten wurden au\u00dferdem an Privatpersonen f\u00fcr Familienfeiern, Beerdigungen und \u00e4hnliche Anl\u00e4sse sowie an einen Musikverein zur gelegentlichen Nutzung vermietet. Dem Musikverein war es gestattet, w\u00e4hrend und nach den Proben Getr\u00e4nke zu verkaufen. Die vorhandene Thekeneinrichtung durfte f\u00fcr diesen Zweck genutzt werden. Der erzielte \u00dcberschuss sollte dem Musikverein zustehen.<\/p>\n<p>In ihren Umsatzsteuererkl\u00e4rungen erfasste die Kl\u00e4gerin auch die Ums\u00e4tze aus der Vermietung des Dorfgemeinschaftshauses und machte dementsprechend die auf die Errichtung und den Betrieb des Dorfgemeinschaftshauses entfallenden Vorsteuerbetr\u00e4ge in H\u00f6he von 18.664 Euro (2012), 29.436 Euro (2013) und 4.829 Euro (2014) geltend.<\/p>\n<p>Das beklagte Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug, weil es der Auffassung war, dass es sich bei der Nutzungs\u00fcberlassung der Veranstaltungsr\u00e4ume um eine zwingend nach \u00a7 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerbefreite Grundst\u00fccksvermietung handle, was den Abzug der Vorsteuern aus der Errichtung und Unterhaltung des Gemeindehauses ausschlie\u00dfe.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz wies die dagegen erhobene Klage der Ortsgemeinde ab. Es treffe zu, so das Gericht, dass die entgeltliche \u00dcberlassung des Dorfgemeinschaftshauses an Vereine und Privatpersonen nach \u00a7 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei sei, sodass auch die auf die Errichtung und den Betrieb des Dorfgemeinschaftshauses entfallenden Vorsteuern nicht abgezogen werden k\u00f6nnten. Nach der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) liege eine steuerfreie Grundst\u00fccksvermietung nach \u00a7 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG vor, wenn dem Vertragspartner gegen Zahlung eines Mietzinses f\u00fcr eine vereinbarte Dauer das Recht einger\u00e4umt werde, ein Grundst\u00fcck in Besitz zu nehmen und andere von ihm auszuschlie\u00dfen. W\u00fcrden Betriebsvorrichtungen mit\u00fcberlassen, komme es f\u00fcr die Annahme einer steuerfreien Vermietung oder einer steuerpflichtigen sonstigen Leistung darauf an, welche Leistung pr\u00e4gend sei. Im vorliegenden Fall stelle die \u00dcberlassung von R\u00e4umlichkeiten die Hauptleistung dar. Soweit die Ortsgemeinde auch andere Leistungen erbracht haben sollte wie z. B. Reinigung, Beleuchtung, Bestuhlung und Geschirrverleih, handele es sich nur um Nebenleistungen, die im Vergleich zur Grundst\u00fccks\u00fcberlassung aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers nebens\u00e4chlich seien. Solche Leistungen dienten \u00fcblicherweise nur der Inanspruchnahme der R\u00e4umlichkeiten und h\u00e4tten nur das Mittel dargestellt, um die Hauptleistung der Kl\u00e4gerin, die \u00dcberlassung des Dorfgemeinschaftshauses bzw. von Teilen davon, unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu k\u00f6nnen. Dies gelte auch, soweit den Mietern die K\u00fcche zur Verf\u00fcgung gestellt worden sein sollte. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass die R\u00e4umlichkeiten gerade mit Blick auf die dort vorhandene K\u00fcche angemietet worden seien und speziell die Bewirtung der G\u00e4ste mit in dem Dorfgemeinschaftshaus zubereiteten Speisen im Vordergrund gestanden habe. Vielmehr sei es ebenso m\u00f6glich, dass die Mieter keine Bewirtung angeboten oder f\u00fcr die Bewirtung &#8211; etwa im Rahmen der Bereitstellung durch einen Dienstleister (\u201ecaterer&#8220;) &#8211; nicht auf die K\u00fcche zur\u00fcckgegriffen h\u00e4tten. Dies gelte auch, soweit es dem Musikverein vertraglich gestattet gewesen sei, w\u00e4hrend und nach den Proben Getr\u00e4nke zu verkaufen und hierf\u00fcr die vorhandene Thekeneinrichtung zu verwenden. Im Vordergrund habe weiterhin die Nutzung des gro\u00dfen Saals als Proberaum gestanden, d. h. die Inanspruchnahme der R\u00e4umlichkeiten als solche.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht lie\u00df die (beim Bundesfinanzhof einzulegende) Revision gegen das Urteil wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zu, weil die Frage, ob sich aus dem sekund\u00e4ren Unionsrecht (Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Mehrwertsteuersystemrichtlinie) f\u00fcr kurzfristige Grundst\u00fccksvermietungen etwas Anderes ergebe, h\u00f6chstrichterlich noch nicht gekl\u00e4rt sei.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 11.12.2019 zum Urteil 3 K 1555\/17 vom 18.09.2019 (nrkr)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die \u00dcberlassung eines Dorfgemeinschaftshauses an Vereine und Privatpersonen ist nicht umsatzsteuerpflichtig, sodass die Ortsgemeinde auch keinen Vorsteuerabzug f\u00fcr die Errichtung und den Betrieb des Dorfgemeinschaftshauses geltend machen kann. 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