{"id":56238,"date":"2019-12-14T16:27:52","date_gmt":"2019-12-14T14:27:52","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=56238"},"modified":"2019-12-14T16:27:52","modified_gmt":"2019-12-14T14:27:52","slug":"neues-zum-jahreswechsel-im-berufsrecht-der-steuerberater","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/neues-zum-jahreswechsel-im-berufsrecht-der-steuerberater\/","title":{"rendered":"Neues zum Jahreswechsel im Berufsrecht der Steuerberater"},"content":{"rendered":"<article>Zum 01.01.2020 treten mehrere praxisrelevante Anpassungen im Steuerberatungsgesetz (StBerG) in Kraft: Ausdr\u00fccklich klargestellt ist nun, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Steuerberater bei der Erf\u00fcllung ihrer gesetzlichen Aufgaben stets weisungsfrei erfolgt. Ebenfalls gesetzlich geregelt ist jetzt die Stellung der Steuerberater als unabh\u00e4ngige Organe der Steuerrechtspflege. Au\u00dferdem wurden die berufspraktischen Zeiten verk\u00fcrzt, die erforderlich sind, um die Steuerberaterpr\u00fcfung abzulegen: f\u00fcr Steuerfachangestellte von 10 auf 8 Jahre und f\u00fcr Steuerfachwirte von 7 auf 6 Jahre. Der DStV hatte sich in der Vergangenheit f\u00fcr praxisgerechte Anpassungen stark gemacht.<\/p>\n<\/article>\n<article>\n<h3>Verarbeitung personenbezogener Daten<\/h3>\n<p>Ein Teil der berufsrechtlichen Anpassungen erfolgte im Rahmen des Gesetzes zur weiteren steuerlichen F\u00f6rderung der Elektromobilit\u00e4t und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften (sog. Jahressteuergesetz 2019). Dort wird mit Blick auf das Datenschutzrecht in einem neuen \u00a7 11 Abs. 2 StBerG nun nochmals ausdr\u00fccklich klargestellt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Steuerberater bei der Erf\u00fcllung ihrer gesetzlichen Aufgaben stets weisungsfrei erfolgt. Damit unterstreicht das Gesetz, dass die Leistungen der Steuerberater f\u00fcr ihre Mandanten immer als eigenst\u00e4ndige Fachleistungen anzusehen sind. Ihre T\u00e4tigkeit erfolgt stets in eigener Verantwortung und ist keine Auftragsverarbeitung im Sinne des Datenschutzrechts. Dies gilt insbesondere auch f\u00fcr den Bereich der Lohn- und Gehaltsabrechnung. Im Gegensatz etwa zu einem Rechenzentrum nehmen Steuerberater auch bei der Lohn- und Gehaltsbuchf\u00fchrung fortlaufend steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche W\u00fcrdigungen vor. Hierzu sind sie bereits mit Blick auf ihre besonderen Berufspflichten angehalten. Im Vordergrund steht damit stets ihre eigenverantwortliche fachliche Pr\u00fcfungs- und Beratungsleistung. In j\u00fcngerer Zeit hatten einzelne Datenschutzbeh\u00f6rden durchaus eine abweichende Auffassung vertreten. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) begr\u00fc\u00dft daher diese gesetzliche Klarstellung ausdr\u00fccklich. Sie schafft Rechtssicherheit und bietet die Grundlage f\u00fcr eine bundeseinheitliche Handhabung in dieser Frage.<\/p>\n<h3>Organ der Steuerrechtspflege<\/h3>\n<p>Ebenfalls im Zuge des Jahressteuergesetzes 2019 erfolgte eine klare Positionierung des Gesetzgebers zur Rolle der Steuerberater im rechtsstaatlichen Gef\u00fcge. In \u00a7 32 Abs. 2 StBerG ist nun ausdr\u00fccklich gesetzlich geregelt, dass Steuerberater unabh\u00e4ngige Organe der Steuerrechtspflege sind. Damit unterstreicht der Gesetzgeber nachdr\u00fccklich, dass es sich beim Steuerberaterberuf nicht um einen Beruf wie jeder andere handelt. Mit ihm sind vielmehr besondere Rechte, aber auch spezielle Pflichten verkn\u00fcpft. Die Unabh\u00e4ngigkeit als eine der zentralen Eigenschaften der Berufsangeh\u00f6rigen wird mit dieser Anpassung nochmals ausdr\u00fccklich betont. Sie gew\u00e4hrleistet, dass die Steuerberater gleichrangig und gleichberechtigt neben den anderen Organen der Rechtspflege wie der Anwaltschaft, aber auch den Gerichten ihre rechtsstaatlichen Aufgaben erf\u00fcllen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Bislang war die Stellung der Steuerberater als unabh\u00e4ngige Organe der Steuerrechtspflege allein in der Berufssatzung verankert. Die besondere Stellung der Steuerberater war allerdings bereits seit langer Zeit durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt. Umso mehr begr\u00fc\u00dft der DStV die nunmehr erfolgte gesetzliche Anpassung. Damit ist der dringend erforderliche Gleichlauf mit dem Berufsrecht der Rechtsanw\u00e4lte auch auf normativer Ebene wiederhergestellt. F\u00fcr die Anw\u00e4lte besteht eine entsprechende Regelung bereits in \u00a7 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).<\/p>\n<p>Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat am 29.11.2019 dem Jahressteuergesetz 2019 zugestimmt. Nach Unterzeichnung durch den Bundespr\u00e4sidenten kann das Gesetz zum 01.01.2020 in Kraft treten.<\/p>\n<h3>Erleichterungen f\u00fcr Steuerfachangestellte und Steuerfachwirte<\/h3>\n<p>Ebenfalls am 01.01.2020 tritt das sog. Dritte B\u00fcrokratieentlastungsgesetz (Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelst\u00e4ndischen Wirtschaft von B\u00fcrokratie) in Kraft. Es sieht im Bereich des Berufsrechts unter anderem eine Anpassung bei den berufspraktischen Zeiten vor, die erforderlich sind, um die Steuerberaterpr\u00fcfung abzulegen. In \u00a7 36 Abs. 2 StBerG hat der Gesetzgeber diese Zeiten nun f\u00fcr Steuerfachangestellte von 10 auf 8 Jahre und f\u00fcr Steuerfachwirte von 7 auf 6 Jahre verk\u00fcrzt. Die Verk\u00fcrzung auf 6 Jahre wird au\u00dferdem f\u00fcr gepr\u00fcfte Bilanzbuchhalter sowie Beamte des gehobenen Dienstes der Finanzverwaltung gelten.<\/p>\n<p>Der DStV begr\u00fc\u00dft die Erleichterungen bei den berufspraktischen Zeiten ausdr\u00fccklich. Er hatte sich zuvor in zahlreichen Eingaben und Gespr\u00e4chen daf\u00fcr stark gemacht, die zeitlichen Vorgaben f\u00fcr Steuerfachangestellte und Steuerfachwirte praxisgerecht abzusenken, um die Attraktivit\u00e4t der Steuerberaterausbildung weiter zu erh\u00f6hen. Die neuen zeitlichen Vorgaben von 8 Jahren bzw. 6 Jahren Berufspraxis werden bereits f\u00fcr alle Pr\u00fcfungen gelten, die nach dem 31.12.2020 beginnen.<\/p>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: DStV, Mitteilung vom 09.12.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zum 01.01.2020 treten mehrere praxisrelevante Anpassungen im Steuerberatungsgesetz (StBerG) in Kraft: Ausdr\u00fccklich klargestellt ist nun, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Steuerberater bei der Erf\u00fcllung ihrer gesetzlichen Aufgaben stets weisungsfrei erfolgt. Ebenfalls gesetzlich geregelt ist jetzt die Stellung der Steuerberater als unabh\u00e4ngige Organe der Steuerrechtspflege. 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