{"id":56257,"date":"2019-12-14T16:35:53","date_gmt":"2019-12-14T14:35:53","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=56257"},"modified":"2019-12-14T16:35:53","modified_gmt":"2019-12-14T14:35:53","slug":"rentenzulage-fuer-muetter-muss-auch-vaetern-gewaehrt-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/rentenzulage-fuer-muetter-muss-auch-vaetern-gewaehrt-werden\/","title":{"rendered":"Rentenzulage f\u00fcr M\u00fctter muss auch V\u00e4tern gew\u00e4hrt werden"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2><b>Die Rentenzulage, die Spanien M\u00fcttern gew\u00e4hrt, die eine Invalidit\u00e4tsrente beziehen und zwei oder mehr Kinder haben, muss auch V\u00e4tern gew\u00e4hrt werden, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden.<\/b><\/h2>\n<\/article>\n<article>Im Januar 2017 gew\u00e4hrte das Instituto Nacional de la Seguridad Social (Nationales Institut der Sozialen Sicherheit, Spanien) (INSS) WA eine Rente wegen dauernder vollst\u00e4ndiger Invalidit\u00e4t in H\u00f6he von 100 % des Grundbetrags. WA legte gegen diese Entscheidung Widerspruch ein und machte geltend, dass er als Vater von zwei T\u00f6chtern nach dem spanischen Recht Anspruch auf eine Rentenzulage in H\u00f6he von 5 % des Grundbetrags seiner Rente habe. Diese Rentenzulage wird Frauen gew\u00e4hrt, die M\u00fctter von zwei oder mehr Kindern sind und von einer Untergliederung des spanischen Systems der sozialen Sicherheit beitragsbezogene Renten u. a. wegen dauernder Invalidit\u00e4t beziehen. Das INSS wies den Widerspruch zur\u00fcck, weil die Rentenzulage ausschlie\u00dflich diesen Frauen gew\u00e4hrt werde, und zwar aufgrund ihres demografischen Beitrags zur sozialen Sicherheit.<\/p>\n<p>WA focht diese ablehnende Entscheidung des INSS vor dem Juzgado de lo Social n\u00b0 3 de Gerona (Sozialgericht Nr. 3 Girona, Spanien) an und beantragte die Anerkennung seines Anspruchs auf die fragliche Rentenzulage. Dieses Gericht weist darauf hin, dass das nationale Gesetz diesen Anspruch Frauen gew\u00e4hre, die zwei oder mehr leibliche oder adoptierte Kinder gehabt h\u00e4tten, w\u00e4hrend M\u00e4nner, die sich in der gleichen Situation bef\u00e4nden, keinen solchen Anspruch h\u00e4tten. Es hat Zweifel, ob dieses Gesetz mit dem Unionsrecht vereinbar ist, und hat dem Gerichtshof daher eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt.<\/p>\n<p>Mit seinem Urteil vom 12.12.2019 stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie \u00fcber die Gleichbehandlung von M\u00e4nnern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit<sup>1\u00a0<\/sup>dem spanischen Gesetz entgegensteht, weil M\u00e4nner, die sich in der gleichen Situation befinden wie Frauen, die Anspruch auf die fragliche Rentenzulage haben, keinen solchen Anspruch haben.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof f\u00fchrt aus, dass das spanische Gesetz M\u00e4nner, die zwei oder mehr leibliche oder adoptierte Kinder hatten, benachteiligt. Diese Benachteiligung begr\u00fcndet eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, die nach der Richtlinie verboten ist.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof stellt n\u00e4mlich fest, dass der demografische Beitrag der M\u00e4nner ebenso notwendig ist wie der der Frauen, sodass der demografische Beitrag zur sozialen Sicherheit allein es nicht rechtfertigen kann, dass sich M\u00e4nner und Frauen bei der Gew\u00e4hrung der streitigen Rentenzulage nicht in einer vergleichbaren Situation befinden.<\/p>\n<p>Die spanischen Beh\u00f6rden machen geltend, dass die Rentenzulage auch als eine Ma\u00dfnahme konzipiert worden sei, mit der der Unterschied bei der H\u00f6he der Renten von M\u00e4nnern und von Frauen, deren berufliche Laufbahn unterbrochen oder verk\u00fcrzt worden sei, weil sie zwei oder mehr Kinder gehabt h\u00e4tten, verringert werden solle. Dieser Unterschied erg\u00e4be sich aus zahlreichen statistischen Daten.<\/p>\n<p>Zu diesem Ziel f\u00fchrt der Gerichtshof aus, dass das spanische Gesetz zumindest teilweise darauf abzielt, Frauen in ihrer Eigenschaft als Elternteil zu sch\u00fctzen. Dabei handelt es sich allerdings zum einen um eine Eigenschaft, die sowohl M\u00e4nner als auch Frauen haben k\u00f6nnen, und zum anderen k\u00f6nnen die Lage eines Vaters und die einer Mutter miteinander vergleichbar sein, soweit es um die Kindererziehung geht. Unter diesen Umst\u00e4nden l\u00e4sst sich aus statistischen Daten, die strukturelle Unterschiede zwischen den Renten von Frauen und M\u00e4nnern belegen, nicht folgern, dass sich Frauen und M\u00e4nner in Bezug auf die fragliche Rentenzulage nicht in einer vergleichbaren Situation als Elternteil befinden.<\/p>\n<p>In Anbetracht der Merkmale der fraglichen Rentenzulage f\u00e4llt diese nach Ansicht des Gerichtshofs nicht unter die in der Richtlinie vorgesehenen F\u00e4lle, in denen eine Abweichung vom Verbot der unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zul\u00e4ssig ist. Was erstens die Abweichung zum Schutz der Frau wegen Mutterschaft angeht, enth\u00e4lt das spanische Gesetz nichts, was einen Zusammenhang zwischen der Gew\u00e4hrung der Rentenzulage und der Inanspruchnahme des Mutterschaftsurlaubs oder den Nachteilen herstellen w\u00fcrde, die einer Frau bei ihrer beruflichen Laufbahn entstehen, weil sie in der Zeit nach der Entbindung nicht erwerbst\u00e4tig ist. Was zweitens die Abweichung betrifft, die an die Befugnis der Mitgliedstaaten ankn\u00fcpft, die Verg\u00fcnstigungen, die Personen, die Kinder aufgezogen haben, auf dem Gebiet der Altersversicherung gew\u00e4hrt werden, und den Erwerb von Anspr\u00fcchen auf Leistungen im Anschluss an Zeitr\u00e4ume der Besch\u00e4ftigungsunterbrechung wegen Kindererziehung vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschlie\u00dfen, macht das spanische Gesetz die Gew\u00e4hrung der fraglichen Rentenzulage nicht von der Erziehung von Kindern oder vom Vorhandensein von Zeiten der Unterbrechung der Besch\u00e4ftigung aufgrund der Erziehung von Kindern abh\u00e4ngig, sondern nur davon, dass die Frauen zwei oder mehr leibliche oder adoptierte Kinder hatten und eine beitragsbezogene Rente u. a. wegen dauernder Invalidit\u00e4t erhalten.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich f\u00e4llt die fragliche Rentenzulage auch nicht unter Art. 157 Abs. 4 AEUV, der es, um die volle Gleichstellung von M\u00e4nnern und Frauen im Arbeitsleben effektiv zu gew\u00e4hrleisten, den Mitgliedstaaten erlaubt, zur Erleichterung der Berufst\u00e4tigkeit des unterrepr\u00e4sentierten Geschlechts oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezifische Verg\u00fcnstigungen beizubehalten oder zu beschlie\u00dfen. Denn die fragliche Rentenzulage beschr\u00e4nkt sich darauf, Frauen zu dem Zeitpunkt, zu dem ihnen eine Rente gew\u00e4hrt wird, einen Aufschlag zukommen zu lassen, ohne den Schwierigkeiten abzuhelfen, auf die sie w\u00e4hrend ihrer beruflichen Laufbahn sto\u00dfen k\u00f6nnen, und ohne die Nachteile auszugleichen, die sie hinzunehmen haben.<\/p>\n<h3>Fu\u00dfnote<\/h3>\n<p><sup>1<\/sup>\u00a0Richtlinie 79\/7\/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von M\u00e4nnern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24).<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 12.12.2019 zum Urteil C-450\/18 vom 12.12.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Rentenzulage, die Spanien M\u00fcttern gew\u00e4hrt, die eine Invalidit\u00e4tsrente beziehen und zwei oder mehr Kinder haben, muss auch V\u00e4tern gew\u00e4hrt werden, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden. 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