{"id":56650,"date":"2020-01-04T15:03:51","date_gmt":"2020-01-04T13:03:51","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=56650"},"modified":"2020-01-04T15:03:51","modified_gmt":"2020-01-04T13:03:51","slug":"prozesskosten-zur-erlangung-nachehelichen-unterhalts-sind-bei-realsplitting-als-werbungskosten-abzugsfaehig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/prozesskosten-zur-erlangung-nachehelichen-unterhalts-sind-bei-realsplitting-als-werbungskosten-abzugsfaehig\/","title":{"rendered":"Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind bei Realsplitting als Werbungskosten abzugsf\u00e4hig"},"content":{"rendered":"<article>Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind als Werbungskosten abzugsf\u00e4hig, wenn der Unterhaltsempf\u00e4nger die Unterhaltsleistungen als sonstige Eink\u00fcnfte versteuert. Dies hat der 1. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 03.12.2019 entschieden (Az. 1 K 494\/18 E).<\/p>\n<\/article>\n<article>Die Kl\u00e4gerin und ihr mittlerweile geschiedener Ehemann trennten sich im Jahr 2012. Vor dem Amtsgericht f\u00fchrten beide ein familienrechtliches Streitverfahren, das die Scheidung, den Versorgungsausgleich sowie den nachehelichen Unterhalt umfasste. Im Jahr 2014 wurde die Ehe durch Beschluss des Amtsgerichts geschieden und der fr\u00fchere Ehemann der Kl\u00e4gerin zu monatlichen Unterhaltszahlungen verpflichtet. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts erhoben die Kl\u00e4gerin Beschwerde und ihr fr\u00fcherer Ehemann Anschlussbeschwerde beim Oberlandesgericht. Streitgegenstand dieses Verfahrens war die H\u00f6he des zu zahlenden nachehelichen Unterhalts, wobei der fr\u00fchere Ehemann der Kl\u00e4gerin begehrte, keinen Unterhalt zu zahlen, und die Kl\u00e4gerin h\u00f6here monatliche Zahlungen begehrte. Im Jahr 2015 kam ein gerichtlicher Vergleich \u00fcber die Unterhaltsh\u00f6he zustande. In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung 2015 erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin sog. sonstige Eink\u00fcnfte in H\u00f6he der erhaltenen Unterhaltszahlungen und machte die Prozessf\u00fchrungskosten (Gerichts- und Rechtsanwaltskosten), die auf die Verfahren betreffend den nachehelichen Unterhalt entfielen, steuermindernd geltend. Das Finanzamt lehnte die Ber\u00fccksichtigung ab.<\/p>\n<p>Der 1. Senat hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben. Bei der Kl\u00e4gerin als Unterhaltsempf\u00e4ngerin seien die Prozessf\u00fchrungskosten als Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen, weil sie den Unterhalt ihres geschiedenen Ehemannes nach \u00a7 22 Nr. 1a EStG versteuere. Die Kl\u00e4gerin habe die Prozessf\u00fchrungskosten aufgewendet, um zuk\u00fcnftig (h\u00f6here) steuerbare Eink\u00fcnfte in Form von Unterhaltsleistungen zu erhalten. Die Unterhaltszahlungen seien gem\u00e4\u00df \u00a7 22 Nr. 1a EStG als steuerbare Eink\u00fcnfte zu behandeln, weil der geschiedene Ehemann als Zahlungsverpflichteter die M\u00f6glichkeit gehabt habe, seine Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1a EStG abzuziehen, sog. Realsplitting. Die Unterhaltszahlungen w\u00fcrden den \u00fcbrigen Eink\u00fcnften insoweit vollst\u00e4ndig gleichgestellt. Daraus folge, dass auch ein Werbungskostenabzug vollumf\u00e4nglich m\u00f6glich sein m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Da die Aufwendungen der Kl\u00e4gerin vollst\u00e4ndig als Werbungskosten ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig waren, musste der Senat nicht \u00fcber die Frage entscheiden, unter welchen Voraussetzungen Prozessf\u00fchrungskosten zur Geltendmachung nachehelichen Unterhalts gem\u00e4\u00df \u00a7 33 Abs. 2 Satz 4 EStG als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen abzugsf\u00e4hig sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: FG M\u00fcnster, Pressemitteilung vom 02.01.2020 zum Urteil 1 K 494\/18 vom 03.12.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind als Werbungskosten abzugsf\u00e4hig, wenn der Unterhaltsempf\u00e4nger die Unterhaltsleistungen als sonstige Eink\u00fcnfte versteuert. Dies hat der 1. 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