{"id":56776,"date":"2020-01-10T19:47:00","date_gmt":"2020-01-10T17:47:00","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=56776"},"modified":"2021-04-26T16:19:28","modified_gmt":"2021-04-26T14:19:28","slug":"neues-bmf-schreiben-zur-umsatzsteuerlichen-behandlung-von-leasingvertraegen-in-der-pipeline","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/neues-bmf-schreiben-zur-umsatzsteuerlichen-behandlung-von-leasingvertraegen-in-der-pipeline\/","title":{"rendered":"Neues BMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Leasingvertr\u00e4gen in der Pipeline"},"content":{"rendered":"<article>Bislang richtet sich die umsatzsteuerliche Frage \u201eLieferung&#8220; oder \u201esonstige Leistung&#8220; bei Leasingvertr\u00e4gen in der Regel nach der ertragsteuerlichen W\u00fcrdigung. Damit k\u00f6nnte demn\u00e4chst Schluss sein. Das Bundesministerium der Finanzen hat ein Entwurfsschreiben vorgelegt, nach dem umsatzsteuerlich neue Ma\u00dfst\u00e4be gelten w\u00fcrden. Der DStV weist in seiner Stellungnahme auf zu erwartende Praxisprobleme hin.<\/p>\n<\/article>\n<article>Alles begann mit dem EuGH-Urteil im Oktober 2017 (\u00a0<a class=\"extern \" title=\"EuGH, Urteil vom 04.10.2017, Rs. C-164\/16, \u201eMercedes Benz Financial Services UK Ltd&quot;\" href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&amp;docid=195230&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=5627876\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">EuGH, Urteil vom 04.10.2017, Rs. C-164\/16, \u201eMercedes Benz Financial Services UK Ltd&#8220;<\/a>\u00a0). In diesem kl\u00e4rt der EuGH, wann ein Leasingvertrag umsatzsteuerlich als Lieferung gilt. Die Unterscheidung ist deshalb bedeutend, weil die Qualifikation als Lieferung zur Folge hat, dass die Umsatzsteuer sofort in voller H\u00f6he entsteht. Handelt es sich bei dem Vertrag hingegen um eine sonstige Leistung, entsteht die Umsatzsteuer erst mit den einzelnen Raten.<\/p>\n<p><b>F\u00fcr die Qualifikation als Lieferung stellt der EuGH auf zwei Voraussetzungen ab:<\/b><\/p>\n<p>1) Der Vertrag muss eine Klausel \u00fcber den\u00a0<b>Eigentums\u00fcbergang<\/b>\u00a0vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer vorsehen. Es reicht aus, wenn f\u00fcr den Leasinggegenstand eine\u00a0<b>Kaufoption<\/b>\u00a0besteht.<\/p>\n<p>2) Zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung muss aus der Vertragsbestimmung hervorgehen, dass das\u00a0<b>Eigentum<\/b>\u00a0am Gegenstand bei normalem Vertragsablauf\u00a0<b>automatisch<\/b>\u00a0auf den Leasingnehmer\u00a0<b>\u00fcbergehen soll<\/b>. Davon ist bei vereinbarter Kaufoption auszugehen, wenn die Optionsaus\u00fcbung als\u00a0<b>einzig wirtschaftlich rationale M\u00f6glichkeit<\/b>\u00a0erscheint.<\/p>\n<p>Damit weicht die Rechtsprechung von der deutschen Verwaltungsauffassung ab. Diese stellt f\u00fcr die Frage, ob eine umsatzsteuerliche Lieferung oder eine sonstige Leistung vorliegt, in erster Linie auf die ertragsteuerliche Behandlung ab.<\/p>\n<p>Das Bundesministerium der Finanzen plant, die neuen Grunds\u00e4tze der EuGH-Rechtsprechung zu \u00fcbernehmen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat in seiner Stellungnahme\u00a0S 15\/19\u00a0zu dem Entwurf des entsprechenden BMF-Schreibens Stellung genommen. Ein Gro\u00dfteil der g\u00e4ngigen Miet- und Leasingvertr\u00e4ge d\u00fcrfte umsatzsteuerlich weiterhin als sonstige Leistung zu qualifizieren sein. Durch die neuen Grunds\u00e4tze k\u00f6nnen dennoch Praxisprobleme entstehen.<\/p>\n<h3>Probleme durch divergierende ertrags- und umsatzsteuerliche Beurteilung<\/h3>\n<p>Die neuen Beurteilungskriterien k\u00f6nnen zu einem Auseinanderfallen der ertrags- und umsatzsteuerlichen W\u00fcrdigung f\u00fchren. Ertragsteuerlich k\u00f6nnte ein Leasingvertrag z. B. wie ein Kauf mit Finanzierung behandelt werden, w\u00e4hrend er umsatzsteuerlich als sonstige Leistung wie ein Mietverh\u00e4ltnis zu ber\u00fccksichtigen w\u00e4re. Diese Divergenz d\u00fcrfte in der Praxis Fragen aufwerfen und zu einer hohen Fehleranf\u00e4lligkeit f\u00fchren.<\/p>\n<p>Der DStV fordert daher ausf\u00fchrliche Beispiele zur steuerbilanziellen Erfassung der Leasinggesch\u00e4fte, in denen die umsatzsteuerliche nicht der ertragsteuerlichen W\u00fcrdigung entspricht. Auch fordert er weitere Erl\u00e4uterungen dahingehend, wie eine korrekte Rechnungsstellung zu erfolgen hat. Andernfalls w\u00fcrden Unternehmer Gefahr laufen, unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer zu schulden.<\/p>\n<h3>Rechtsunsicherheit durch unbestimmte Formulierung<\/h3>\n<p>Der EuGH konkretisiert in seinem Urteil, wann die Aus\u00fcbung einer Kaufoption als einzig wirtschaftlich rationale M\u00f6glichkeit f\u00fcr den Leasingnehmer gelten kann. N\u00e4mlich dann, wenn nach dem vereinbarten Optionsaus\u00fcbungszeitpunkt die Summe der vertraglichen Raten dem Verkehrswert des Gegenstands einschlie\u00dflich der Finanzierungskosten entspricht. \u00dcberdies darf der Leasingnehmer wegen der Aus\u00fcbung der Option nicht zus\u00e4tzlich eine\u00a0<i>\u201eerhebliche Summe&#8220;<\/i>\u00a0entrichten m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Wenngleich die Finanzverwaltung plant, dieses Beispiel zu \u00fcbernehmen, bleibt unklar: Wann stellt der Optionspreis eine\u00a0<i>\u201eerhebliche Summe&#8220;<\/i>\u00a0dar? Der DStV fordert daher weitergehende Pr\u00e4zisierungen.<\/p>\n<h3>Fragliche Grundsatz\u00fcbertragung auf den Sonderfall Spezialleasing<\/h3>\n<p>Nach derzeitiger Planung k\u00e4men auch in F\u00e4llen des Spezialleasings die Grunds\u00e4tze des EuGH-Urteils bei der Frage der umsatzsteuerlichen Einordnung zum Tragen.<\/p>\n<p>Ein \u00dcbertrag auf solche F\u00e4lle ist aus Sicht des DStV nach dem EuGH-Urteil nicht zwingend. Er empfiehlt daher, in diesen F\u00e4llen den Gleichlauf zwischen ertrags- und umsatzsteuerlicher Beurteilung beizubehalten.<\/p>\n<p>Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Finanzverwaltung ihre geplanten \u00c4nderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses nochmals \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: DStV, Mitteilung vom 06.01.2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bislang richtet sich die umsatzsteuerliche Frage \u201eLieferung&#8220; oder \u201esonstige Leistung&#8220; bei Leasingvertr\u00e4gen in der Regel nach der ertragsteuerlichen W\u00fcrdigung. Damit k\u00f6nnte demn\u00e4chst Schluss sein. Das Bundesministerium der Finanzen hat ein Entwurfsschreiben vorgelegt, nach dem umsatzsteuerlich neue Ma\u00dfst\u00e4be gelten w\u00fcrden. Der DStV weist in seiner Stellungnahme auf zu erwartende Praxisprobleme hin. 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