{"id":56788,"date":"2020-01-10T19:54:40","date_gmt":"2020-01-10T17:54:40","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=56788"},"modified":"2020-01-10T19:54:40","modified_gmt":"2020-01-10T17:54:40","slug":"der-jahresstart-fuer-kmu-und-ihre-mitarbeiter-aus-steuersicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/der-jahresstart-fuer-kmu-und-ihre-mitarbeiter-aus-steuersicht\/","title":{"rendered":"Der Jahresstart f\u00fcr KMU und ihre Mitarbeiter aus Steuersicht"},"content":{"rendered":"<article>Im Jahr 2019 wurde eine Vielzahl steuerlicher Gesetze mit gro\u00dfer Breitenwirkung auf den Weg gebracht und verabschiedet. Damit die Neuerungen nicht so schnell in Vergessenheit geraten wie so manch guter Neujahrsvorsatz, gibt der Deutsche Steuerberaterverband e.V. einen \u00dcberblick.<\/p>\n<\/article>\n<article>Das \u201eJahressteuergesetz 2019&#8243;, das \u201eB\u00fcrokratieentlastungsgesetz III&#8220; und das \u201eForschungszulagengesetz&#8220; sind nur drei Beispiele daf\u00fcr, dass sich steuerlich im Jahr 2019 einiges bewegt hat. Viele Neuerungen f\u00fchren bereits ab 2020 zu Erleichterungen. Andere positive Neuerung kommen zumindest mittelfristig. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. erinnert an ausgew\u00e4hlte Neuerungen, von denen etliche Steuerpflichtige profitieren d\u00fcrften.<\/p>\n<h3>Mit Elektro- und Hybridfahrzeugen steuerlichen Vorteil einfahren<\/h3>\n<p>Wer seinen Firmenwagen auch privat nutzt, muss den entstehenden geldwerten Vorteil entweder pauschal oder nach der Fahrtenbuchmethode versteuern. Dienstliche Kraftfahrzeuge ganz ohne CO2-Aussto\u00df und mit einem Bruttolistenpreis von maximal 40.000 Euro fahren dabei besonders g\u00fcnstig. Die gr\u00fcnen Flitzer m\u00fcssen im Rahmen der Berechnung des geldwerten Vorteils nur noch mit einem Viertel des Neuwagenpreises angesetzt werden. Die Neuregelung gilt r\u00fcckwirkend ab 2019.<\/p>\n<p>Aber auch andere Elektro- und Hybridfahrzeuge fahren steuerlich ganz vorne mit. Bei der Berechnung des geldwerten Vorteils d\u00fcrfen sie nun bis 2030 mit der H\u00e4lfte des Neuwagenpreises berechnet werden. Daf\u00fcr m\u00fcssen sie jedoch die festgelegten Emissionswerte einhalten oder eine gewisse elektrische Reichweite aufweisen k\u00f6nnen.<\/p>\n<h3>Umweltbonus f\u00fcr E-Fahrzeuge verl\u00e4ngert<\/h3>\n<p>Der bestehende Umweltbonus f\u00fcr E-Fahrzeuge soll bis Ende 2025 verl\u00e4ngert werden. Gleichzeitig soll die Einzelf\u00f6rderung beim Erwerb von Elektrofahrzeugen erh\u00f6ht werden. Nicht mehr nur Neufahrzeuge k\u00f6nnten profitieren. Es wartet auch eine Kaufpr\u00e4mie f\u00fcr junge Gebrauchtfahrzeuge. Der Firmen- bzw. Dienstwagen muss hierf\u00fcr bei Weiterverkauf mindestens 4 und maximal 8 Monate erstmalig zugelassen sein. Auch darf er maximal 8.000 km gefahren sein. Gibt die Europ\u00e4ische Kommission gr\u00fcnes Licht, tritt die ge\u00e4nderte F\u00f6rderung in Kraft.<\/p>\n<h3>Mit steuerlichem R\u00fcckenwind auf dem Rad zur Arbeit<\/h3>\n<p>Arbeitgeber k\u00f6nnen ihren Mitarbeitern weiterhin betriebliche (Elektro-)fahrr\u00e4der, die nicht als Kraftfahrzeug gelten, zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn steuerfrei zur Nutzung \u00fcberlassen. Die Beg\u00fcnstigung wurde nun bis Ende 2030 verl\u00e4ngert. Da strampelt es sich doch gleich nochmals leichter.<\/p>\n<p>M\u00f6chte der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern das Rad unentgeltlich oder verbilligt zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn \u00fcbereignen, wartet ein weiteres steuerliches Bonbon. Der Arbeitgeber kann ab 2020 die anfallende Lohnsteuer n\u00e4mlich mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % erheben.<\/p>\n<h3>Sonderabschreibungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr Elektronutzfahrzeuge und E-Lastenfahrr\u00e4der<\/h3>\n<p>Muss es eigentlich immer ein Benziner oder Diesel sein? Vielleicht ist ein Elektronutzfahrzeug eine Alternative. Wer ab 2020 ein solches f\u00fcr seinen Betrieb anschafft, wird mit einer Sonderabschreibungsm\u00f6glichkeit beschenkt. Neben der gew\u00f6hnlichen Abschreibung kann der Unternehmer eine Sonderabschreibung i. H. v. 50 % der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen. Elektronutzfahrzeuge im Sinne der Regelung sind Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3, die ausschlie\u00dflich durch Elektromotoren angetrieben werden, die ganz oder \u00fcberwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden.<\/p>\n<p>Die gleiche Sonderabschreibungsm\u00f6glichkeit gilt ab 01.01.2020 bei der Anschaffung von elektrisch betriebenen Lastenfahrr\u00e4dern, d. h. Schwerlastkraftfahrr\u00e4dern mit einem Mindest-Transportvolumen von 1m\u00b3 und einer Nutzlast von mindestens 150 kg, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb angetrieben werden.<\/p>\n<h3>Pauschalbesteuerung f\u00fcr Job-Tickets<\/h3>\n<p>Job-Tickets sind bei Mitarbeitern ein gern gesehenes Extra. Arbeitgeber k\u00f6nnen ab 2020 Job-Tickets bzw. entsprechende Zusch\u00fcsse, auch wenn sie nicht zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gew\u00e4hrt werden, pauschal mit 25 % besteuern. Also etwa, wenn die Leistung durch Umwandlung des ohnehin geschuldeten Lohns finanziert wird. Werden das Job-Ticket bzw. die Zusch\u00fcsse pauschal besteuert, mindern sie nicht die Werbungskosten des Arbeitnehmers.<\/p>\n<h3>Mitarbeiter steuerlich unter Dach und Fach<\/h3>\n<p>Mitarbeiter, die von ihrem Arbeitgeber eine Wohnung gestellt bekommen, k\u00f6nnen sich nicht nur \u00fcber eine sch\u00f6ne Bleibe freuen. Besonders heimelig wird es, wenn man an den Steuervorteil denkt. Die \u00dcberlassung gilt ab 2020 n\u00e4mlich unter Umst\u00e4nden nicht als steuerpflichtiger Sachbezug. Frohlocken kann, wer mindestens 2\/3 des orts\u00fcblichen Mietwerts zahlt. Ferner darf die zu zahlende Miete die Grenze von 25 Euro je Quadratmeter kalt nicht \u00fcbersteigen.<\/p>\n<h3>Achtung bei Geldkarten und Gutscheinen<\/h3>\n<p>Die Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn d\u00fcrfte &#8211; insbesondere bei Gutscheinen und Geldkarten &#8211; zu Kopfzerbrechen f\u00fchren. Durch eine gesetzliche Anpassung mit zus\u00e4tzlichem Verweis auf das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz sollen ab 2020 etwa besondere Open-Loop-Geldkarten nicht l\u00e4nger als (steuerfreier) Sachbezug gelten. Open-Loop-Geldkarten funktionieren \u00e4hnlich wie Kreditkarten und k\u00f6nnen an zahlreichen Akzeptanzstellen zur Zahlung genutzt werden. Unber\u00fchrt von der \u00c4nderung sollen nach der Gesetzesbegr\u00fcndung hingegen sog. Closed-Loop- (nur beim Aussteller der Karte einl\u00f6sbar) sowie sog. Controlled-Loop-Karten (Centergutscheine, \u201eCity-Cards&#8220;) sein.<\/p>\n<h3>Verpflegungsmehraufwendungen steigen<\/h3>\n<p>Dienstreisende k\u00f6nnen sich 2020 \u00fcber h\u00f6here Verpflegungsmehraufwendungen freuen. F\u00fcr An- und Abreisetage sowie f\u00fcr Abwesenheitstage ohne \u00dcbernachtung und mehr als 8 Stunden steigt die Pauschale von 12 Euro auf 14 Euro an; f\u00fcr ganze Abwesenheitstage erh\u00f6ht sie sich von 24 Euro auf 28 Euro.<\/p>\n<h3>Betriebliche Gesundheitsf\u00f6rderung noch attraktiver<\/h3>\n<p>Arbeitgeber profitieren von gesunden Arbeitnehmern. Ab 2020 werden Gesundheitsleistungen im Wert von 600 Euro statt bisher 500 Euro steuerlich beg\u00fcnstigt. Ein Unternehmen kann zertifizierte Ma\u00dfnahmen zur Gesundheitsf\u00f6rderung dann bis zu 600 Euro pro Mitarbeiter und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei zuwenden.<\/p>\n<h3>Der \u201egelbe Schein&#8220; wird elektronisch<\/h3>\n<p>Arbeitgeber m\u00fcssen mittelfristig nicht mehr auf den Krankenschein in Papierform warten. Die Krankenkassen informieren sie dann auf Abruf elektronisch \u00fcber Beginn und Dauer der Arbeitsunf\u00e4higkeit der gesetzlich versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Regelung ist zwar schon beschlossen. Sie tritt aber erst 2022 in Kraft.<\/p>\n<h3>Aufbewahrungsfristen elektronischer Steuerunterlagen verk\u00fcrzt<\/h3>\n<p>Die Archivierung elektronisch gespeicherter Steuerunterlagen wird einfacher. Wechseln Unternehmen ihre Steuersoftware, m\u00fcssen sie die alten Datenverarbeitungsprogramme nicht mehr zehn Jahre lang in Betrieb halten. Sie k\u00f6nnen k\u00fcnftig bereits f\u00fcnf Jahre nach dem Wechsel abgeschafft werden, wenn ein maschinell lesbarer und auswertbarer Datentr\u00e4ger mit den gespeicherten Steuerunterlagen vorhanden ist. Das gilt f\u00fcr alle Daten, deren Aufbewahrungsfrist bis zum 01.01.2020 noch nicht abgelaufen ist.<\/p>\n<h3>Erh\u00f6hung des gesetzlichen Mindestlohns: Minijob in Gefahr?<\/h3>\n<p>Der Mindestlohn steigt wieder. Ab 01.01.2020 betr\u00e4gt er sodann 9,35 Euro pro Stunde. Arbeitgeber, die Minijobber zu einem Monatslohn von 450 Euro besch\u00e4ftigen, sollten deren Arbeitszeit \u00fcberpr\u00fcfen. Sie d\u00fcrften dann nur circa 48 Stunden im Monat arbeiten. Das ist ca. 1 Stunde weniger als im Jahr 2019. Die Anhebung des Stundenlohns kann ohne \u00dcberpr\u00fcfung bzw. Anpassung der Arbeitszeit dazu f\u00fchren, dass der sozialversicherungsfreie Minijob in Gefahr ger\u00e4t.<\/p>\n<h3>Gesellschaftsrechtlich veranlasste Darlehensverluste gelten wieder als nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten<\/h3>\n<p>Seit der Bundesfinanzhof 2017 seine langj\u00e4hrige Rechtsprechung zur steuerlichen Ber\u00fccksichtigung ausgefallener eigenkapitalersetzender Finanzierungshilfen aufgegeben hatte, zeigte sich in der Praxis gro\u00dfe Verunsicherung. Der Gesetzgeber hat sich nun entschieden, eine neue Definition der Anschaffungskosten f\u00fcr Anteile an Kapitalgesellschaften i. S. d. \u00a7 17 EStG zu implementieren. Demnach gelten u. a. Darlehensverluste explizit als nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten, soweit die Gew\u00e4hrung gesellschaftsrechtlich veranlasst war. Gesellschafter k\u00f6nnen daher wieder aufatmen. Sie k\u00f6nnen ihre Verluste wieder gewinnmindernd im Rahmen des \u00a7 17 EStG ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<h3>Umsatzsteuerliche Reihengesch\u00e4fte gesetzlich definiert<\/h3>\n<p>Im Rahmen der Umsetzung der sog. \u201eQuick Fixes&#8220; wird das umsatzsteuerliche Reihengesch\u00e4ft definiert. Besonders bei Transport durch einen Zwischenh\u00e4ndler kam es in der Vergangenheit vermehrt zu Rechtsunsicherheiten.<\/p>\n<p>Nun ist klargestellt, dass in diesen F\u00e4llen die Bef\u00f6rderung bzw. Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen ist. Etwas anderes gilt, wenn er nachweist, dass er den Gegenstand als Lieferer bef\u00f6rdert oder versendet hat. Beim innergemeinschaftlichen Transport macht der Zwischenh\u00e4ndler dies, indem er gegen\u00fcber dem leistenden Unternehmer bis zum Transportbeginn eine ihm vom Mitgliedstaat des Transportbeginns erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet.<\/p>\n<h3>Steuerbefreiungsvorschrift f\u00fcr innergemeinschaftliche Lieferungen versch\u00e4rft<\/h3>\n<p>Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen t\u00e4tigen, m\u00fcssen ab 2020 besondere Vorsicht walten lassen. Die Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerbefreiung wurden versch\u00e4rft. So muss der Unternehmer etwa eine korrekte Zusammenfassende Meldung abgeben. Auch muss der Erwerber in dem anderen EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich registriert sein und er muss seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gegen\u00fcber dem Lieferer verwenden.<\/p>\n<h3>Umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze angehoben<\/h3>\n<p>Ab dem 01.01.2020 gelten neue Grenzen f\u00fcr die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung. Die bekannte Vorjahresumsatzgrenze von 17.500 Euro steigt auf 22.000 Euro an. F\u00fcr den Wechsel zur Kleinunternehmerregelung ist eine Mitteilung an das Finanzamt ausreichend. Aber &#8211; nicht jeder, der die notwendigen Grenzen unterschreitet, kann wechseln. Denn, wer in der Vergangenheit (ggf. konkludent) auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet hat, ist f\u00fcr f\u00fcnf Jahre an diese Entscheidung gebunden.<\/p>\n<h3>Anhebung der umsatzsteuerlichen Istbesteuerungsgrenze<\/h3>\n<p>Die Umsatzgrenze f\u00fcr die umsatzsteuerliche Istversteuerung &#8211; also die Besteuerung nach vereinnahmtem Entgelt &#8211; wird zum 01.01.2020 von 500.000 Euro auf 600.000 Euro angehoben. Damit l\u00e4uft sie endlich gleich zur Umsatzgrenze der origin\u00e4ren Buchf\u00fchrungspflicht der Abgabenordnung. Freuen k\u00f6nnen sich Unternehmen mit Ums\u00e4tzen zwischen 500.001 Euro und 600.000 Euro, die bislang aufgrund der umsatzsteuerlichen Verpflichtung zur Sollbesteuerung &#8211; also nach vereinbartem Entgelt &#8211; erh\u00f6hte Aufzeichnungspflichten befolgen mussten. Dies, obwohl sie nach den Regelungen der Abgabenordnung nicht zur Buchf\u00fchrung verpflichtet gewesen w\u00e4ren.<\/p>\n<h3>Gr\u00fcnder bekommen mehr Zeit f\u00fcr Umsatzsteuervoranmeldung<\/h3>\n<p>Bisher waren Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche T\u00e4tigkeit aufgenommen haben, im laufenden und folgenden Jahr zur Abgabe von monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet. Das hat bald ein Ende. F\u00fcr die Besteuerungszeitr\u00e4ume 2021 bis 2026 wird diese Regelung ausgesetzt. Sofern die voraussichtlich zu entrichtende Umsatzsteuer nicht 7.500 Euro \u00fcbersteigt, reicht es dann, viertelj\u00e4hrlich eine Voranmeldung an das Finanzamt zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<h3>Forschung steuerlich beg\u00fcnstigt<\/h3>\n<p>Ab dem neuen Jahr wartet f\u00fcr Forschende eine steuerliche F\u00f6rderung, soweit sie Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung betreiben. Auch die Auftragsforschung ist beg\u00fcnstigt. Die Forschungszulage wird im Rahmen der Steuerveranlagung verrechnet. Es muss noch gekl\u00e4rt werden, welche Stelle die Forschungsf\u00e4higkeit best\u00e4tigt. Aber dann kann das neue Jahr ideenreich starten.<\/p>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: DStV, Mitteilung vom 07.01.2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Jahr 2019 wurde eine Vielzahl steuerlicher Gesetze mit gro\u00dfer Breitenwirkung auf den Weg gebracht und verabschiedet. 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