{"id":56790,"date":"2020-01-10T19:55:29","date_gmt":"2020-01-10T17:55:29","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=56790"},"modified":"2020-01-10T19:55:29","modified_gmt":"2020-01-10T17:55:29","slug":"regelungen-zur-steuerlichen-behandlung-von-erstausbildungskosten-verfassungsgemaess","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/regelungen-zur-steuerlichen-behandlung-von-erstausbildungskosten-verfassungsgemaess\/","title":{"rendered":"Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgem\u00e4\u00df"},"content":{"rendered":"<section id=\"content\"><\/section>\n<section id=\"main-content\">\n<article>\n<h2>Dass Aufwendungen f\u00fcr die erstmalige Berufsausbildung oder f\u00fcr ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) nicht als Werbungskosten abgesetzt werden k\u00f6nnen, verst\u00f6\u00dft nicht gegen das Grundgesetz. Dies hat der Zweite Senat mit am 10.01.2020 ver\u00f6ffentlichtem Beschluss auf Vorlagen des Bundesfinanzhofs hin entschieden.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Zur Begr\u00fcndung hat er ausgef\u00fchrt, dass es f\u00fcr die Regelung sachlich einleuchtende Gr\u00fcnde gibt. Der Gesetzgeber durfte solche Aufwendungen als privat (mit-)veranlasst qualifizieren und den Sonderausgaben zuordnen. Die Erstausbildung oder das Erststudium unmittelbar nach dem Schulabschluss vermittelt nicht nur Berufswissen, sondern pr\u00e4gt die Person in einem umfassenderen Sinne, indem sie die M\u00f6glichkeit bietet, sich seinen Begabungen und F\u00e4higkeiten entsprechend zu entwickeln und allgemeine Kompetenzen zu erwerben, die nicht zwangsl\u00e4ufig f\u00fcr einen k\u00fcnftigen konkreten Beruf notwendig sind. Sie weist eine besondere N\u00e4he zur Pers\u00f6nlichkeitsentwicklung auf. Auch die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs f\u00fcr Erstausbildungskosten auf einen H\u00f6chstbetrag von 4.000 Euro in den Streitjahren ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/p>\n<h3>Sachverhalt<\/h3>\n<p>\u00a7 9 Abs. 6 EStG nimmt Aufwendungen f\u00fcr die erstmalige Berufsausbildung oder f\u00fcr ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, generell von dem Begriff der Werbungskosten aus. Die Vorschrift konkretisiert den allgemeinen Werbungskostenabzugstatbestand des \u00a7 9 Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 2 EStG dahingehend, dass diese Aufwendungen in keinem Fall beruflich veranlasst und damit weder unbeschr\u00e4nkt abzugsf\u00e4hig sind noch als negative Eink\u00fcnfte in andere Veranlagungszeitr\u00e4ume zur\u00fcck- oder vorgetragen werden k\u00f6nnen. Stattdessen mindern sie lediglich als Sonderausgaben &#8211; in den Streitjahren bis zur H\u00f6he von 4.000 Euro, heute bis zur H\u00f6he von 6.000 Euro &#8211; das zu versteuernde Einkommen in dem Jahr, in dem sie anfallen. Dagegen k\u00f6nnen Aufwendungen f\u00fcr weitere Ausbildungen und f\u00fcr Erstausbildungen, die im Rahmen eines Dienstverh\u00e4ltnisses stattfinden, wie andere Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen als Werbungskosten abzugsf\u00e4hig sein, soweit sie beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur F\u00f6rderung des Berufs get\u00e4tigt werden. Ein Werbungskostenabzug setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige gegenw\u00e4rtig bereits Einnahmen erzielt. Erforderlich ist, dass die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit sp\u00e4teren Einnahmen stehen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger der sechs Ausgangsverfahren begehrten jeweils die Anerkennung der Kosten f\u00fcr ihr Erststudium bzw. f\u00fcr ihre Ausbildung zum Flugzeugf\u00fchrer als Werbungskosten. In der Revisionsinstanz hat der Bundesfinanzhof alle Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die \u00a7 9 Abs. 6 EStG in der Fassung des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 7. Dezember 2011 insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als danach Aufwendungen des Steuerpflichtigen f\u00fcr seine erstmalige Berufsausbildung oder f\u00fcr ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverh\u00e4ltnisses stattfindet und auch keine weiteren einkommensteuerrechtlichen Regelungen bestehen, nach denen die vom Abzugsverbot betroffenen Aufwendungen die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage mindern.<\/p>\n<h3>Wesentliche Erw\u00e4gungen des Senats<\/h3>\n<p>I. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er bindet ihn an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit und das Gebot, die Besteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit auszurichten. In Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet er den Staat, das Einkommen des B\u00fcrgers jedenfalls insoweit steuerfrei zu stellen, als dieser es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen eines menschenw\u00fcrdigen Daseins f\u00fcr sich und seine Familie ben\u00f6tigt. Der einfache Gesetzgeber bemisst die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit nach dem (die betriebliche\/berufliche Sph\u00e4re betreffenden) objektiven und dem (die private Sph\u00e4re betreffenden) subjektiven Nettoprinzip. Bei der Bewertung und Gewichtung von Lebenssachverhalten im Schnittbereich zwischen beruflicher und privater Sph\u00e4re verf\u00fcgt er verfassungsrechtlich &#8211; unter Beachtung sonstiger grundrechtlicher Bindungen &#8211; \u00fcber erhebliche Gestaltungs- und Typisierungsspielr\u00e4ume.<\/p>\n<p>II. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist \u00a7 9 Abs. 6 EStG in der verfahrensgegenst\u00e4ndlichen Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.<\/p>\n<p>1. \u00a7 9 Abs. 6 EStG bewirkt eine steuerliche Ungleichbehandlung von Aufwendungen des Steuerpflichtigen f\u00fcr seine erstmalige Berufsausbildung oder f\u00fcr ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt (Erstausbildungskosten), mit Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen, zu denen auch Aufwendungen f\u00fcr zweite oder weitere Ausbildungen sowie Aufwendungen f\u00fcr eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium geh\u00f6ren k\u00f6nnen, die im Rahmen eines Dienstverh\u00e4ltnisses stattfinden.<\/p>\n<p>a) Diese Differenzierung ist am Gleichheitssatz in seiner Eigenschaft als Willk\u00fcrverbot zu messen. Einer Versch\u00e4rfung des Ma\u00dfstabs, weil sich die Ungleichbehandlung auf die Aus\u00fcbung der Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) auswirken kann, bedarf es nicht. \u00a7 9 Abs. 6 EStG hat keine objektiv berufsregelnde Tendenz. Entscheidend f\u00fcr den Zugang zu einer bestimmten Ausbildung oder Ausbildungsstelle ist deren Finanzierbarkeit durch die Auszubildenden und Studierenden. Die Finanzierbarkeit h\u00e4ngt ma\u00dfgeblich davon ab, ob und in welcher H\u00f6he den Betroffenen w\u00e4hrend der Ausbildung eigene Eink\u00fcnfte oder eigenes Verm\u00f6gen zur Verf\u00fcgung stehen beziehungsweise ihnen Unterhaltsanspr\u00fcche oder Anspr\u00fcche nach dem Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetz zustehen. Diese Finanzierungsm\u00f6glichkeiten sind unabh\u00e4ngig davon, ob Aufwendungen f\u00fcr die Ausbildung in sp\u00e4tere Veranlagungszeitr\u00e4ume vorgetragen werden k\u00f6nnen. Dies gilt auch f\u00fcr eine Kreditfinanzierung der Ausbildung, weil es f\u00fcr deren Inanspruchnahme darauf ankommt, wie potentielle Kreditgeber die Kreditw\u00fcrdigkeit im Ausbildungszeitraum beurteilen.<\/p>\n<p>b) F\u00fcr die Zuordnung der Aufwendungen f\u00fcr eine Erstausbildung zu den Sonderausgaben gibt es sachlich einleuchtende Gr\u00fcnde.<\/p>\n<p>aa) Der Gesetzgeber durfte diese Aufwendungen als wesentlich privat (mit-)veranlasst qualifizieren. Nach Auffassung des Gesetzgebers geh\u00f6rt die erste Berufsausbildung typischerweise zu den Grundvoraussetzungen f\u00fcr die Lebensf\u00fchrung, weil sie Vorsorge f\u00fcr die pers\u00f6nliche Existenz bedeutet und dem Erwerb einer selbstst\u00e4ndigen und gesicherten Position im Leben dient. Er ordnet deshalb Aufwendungen f\u00fcr die erste Berufsausbildung ebenso wie Aufwendungen f\u00fcr Erziehung und andere Grundbed\u00fcrfnisse schwerpunktm\u00e4\u00dfig den Kosten der Lebensf\u00fchrung zu.<\/p>\n<p>Diese Wertung des Gesetzgebers ist nicht zu beanstanden. Die Erstausbildung oder das Erststudium unmittelbar nach dem Schulabschluss vermittelt nicht nur Berufswissen, sondern pr\u00e4gt die Person in einem umfassenderen Sinne, indem sie die M\u00f6glichkeit bietet, sich seinen Begabungen und F\u00e4higkeiten entsprechend zu entwickeln und allgemeine Kompetenzen zu erwerben, die nicht zwangsl\u00e4ufig f\u00fcr einen k\u00fcnftigen Beruf notwendig sind. Sie weist damit eine besondere N\u00e4he zur Pers\u00f6nlichkeitsentwicklung auf.<\/p>\n<p>Die Qualifikation der daf\u00fcr erforderlichen Aufwendungen als durch die allgemeine Lebensf\u00fchrung (privat) veranlasst korrespondiert damit, dass eine Erstausbildung noch von der Unterhaltspflicht der Eltern umfasst ist. Diese schulden &#8211; in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit &#8211; eine Berufsausbildung, die der Begabung und den F\u00e4higkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht. Die bei mangelnder Leistungsf\u00e4higkeit der Eltern an die Stelle tretenden sozialrechtlichen Leistungen werden dementsprechend der Bildungsf\u00f6rderung und nicht der Arbeitsf\u00f6rderung zugerechnet.<\/p>\n<p>bb) Der Gesetzgeber durfte auch den objektiven Zusammenhang mit einem konkreten sp\u00e4teren Beruf als typischerweise gering ausgepr\u00e4gt bewerten. Die Regelung erfasst insbesondere rein schulische Ausbildungen und das Hochschulstudium unmittelbar im Anschluss an den zum Studium berechtigenden Schulabschluss. Die schulische Ausbildung und das Studium er\u00f6ffnen regelm\u00e4\u00dfig eine Vielzahl von unterschiedlichen Berufsm\u00f6glichkeiten. Sie sind h\u00e4ufig breit angelegt, so dass erst zu Beginn oder w\u00e4hrend der Berufst\u00e4tigkeit eine Spezialisierung stattfindet. Zudem gibt es zahlreiche Studieng\u00e4nge, die nicht ohne weiteres in konkrete Berufsfelder m\u00fcnden, und umgekehrt Berufsfelder, f\u00fcr die es nicht ma\u00dfgeblich auf ein bestimmtes Studium ankommt, sondern darauf, dass \u00fcberhaupt ein Studium absolviert worden ist.<\/p>\n<p>Der Veranlassungszusammenhang mit der ausge\u00fcbten Erwerbst\u00e4tigkeit ist zwar gerade bei der Ausbildung zum Berufspiloten sehr konkret. Die Bundesregierung legt jedoch in ihrer Stellungnahme dar, dass es sich dabei um eine zahlenm\u00e4\u00dfig unbedeutende Sonderkonstellation handele. Die geringe Zahl spricht daf\u00fcr, dass der Gesetzgeber diese F\u00e4lle in Aus\u00fcbung seiner Typisierungskompetenz vernachl\u00e4ssigen durfte, weil er sich grunds\u00e4tzlich am Regelfall orientieren darf und nicht gehalten ist, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen.<\/p>\n<p>cc) Letztlich kommt es darauf jedoch nicht an. Denn auch bei einer stark auf einen bestimmten sp\u00e4teren Beruf ausgerichteten Erstausbildung liegt eine private Mitveranlassung vor. Dass eine berufliche Veranlassung \u00fcberwiegt und den Schwerpunkt bildet, indiziert noch nicht zwangsl\u00e4ufig eine unbedeutende private Mitveranlassung und umgekehrt. Der Gesetzgeber durfte deshalb jedenfalls von gemischt veranlasstem Aufwand ausgehen, bei dem private und berufliche Veranlassungselemente untrennbar sind und den er daher systematisch den Sonderausgaben zuordnen durfte. Auch Erstausbildungen, die wie die Pilotenausbildung einen konkreten Veranlassungszusammenhang mit einer sp\u00e4ter ausge\u00fcbten Erwerbst\u00e4tigkeit aufweisen, schaffen erstmalig die Voraussetzungen f\u00fcr eine selbstbestimmte Lebensf\u00fchrung und vermitteln Kompetenzen, die allgemein die Lebensf\u00fchrung der Auszubildenden beeinflussen.<\/p>\n<p>dd) Die Differenzierung zwischen Erstausbildungsaufwand und den Aufwendungen f\u00fcr Zweit- und weitere Ausbildungen h\u00e4lt einer gleichheitsrechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung ebenfalls stand. F\u00fcr letztere richtet sich die Zuordnung zu den Werbungskosten nach den einfachrechtlichen Grunds\u00e4tzen. Entscheidend ist mithin, ob im Einzelfall eine berufliche Veranlassung gegeben ist. Diese Regelung ist sachlich gerechtfertigt, weil die Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Zweit- oder weitere Ausbildung so heterogen sind, dass sie sich einer typisierenden Erfassung als ma\u00dfgeblich privat (mit-)veranlasst entziehen.<\/p>\n<p>Unter die weiteren Ausbildungen fallen Fort- und Weiterbildungen f\u00fcr den bereits ausge\u00fcbten Beruf oder f\u00fcr eine Spezialisierung in der bisherigen Berufst\u00e4tigkeit ebenso wie Umschulungen oder eine v\u00f6llige berufliche Neuorientierung. Die Motive f\u00fcr eine Zweitausbildung k\u00f6nnen mithin sehr unterschiedlich sein. Da Zweitausbildungen nicht mehr in den Grenzbereich zwischen allgemeinbildender Schule und erstmaliger Erwerbst\u00e4tigkeit fallen, fehlt ihnen zugleich das Erstausbildungen verbindende Element, dass sie Grundvoraussetzung f\u00fcr die pers\u00f6nliche Entwicklung und die Erlangung und Festigung einer gesellschaftlichen Stellung sind.<\/p>\n<p>ee) Schlie\u00dflich ist auch f\u00fcr die Differenzierung zwischen Erstausbildungen und Erststudieng\u00e4ngen innerhalb und au\u00dferhalb eines Dienstverh\u00e4ltnisses ein sachlich einleuchtender Grund gegeben. Das Bestehen eines Dienstverh\u00e4ltnisses hat zur Folge, dass die Auszubildenden zur Teilnahme sowohl an einer betrieblichen als auch an einer schulischen oder universit\u00e4ren Ausbildung verpflichtet sind. Gleichzeitig erhalten sie eine Verg\u00fctung, auch f\u00fcr den schulischen Teil der Ausbildung. Es ist deshalb nicht willk\u00fcrlich, bei den Auszubildenden anfallende Ausbildungskosten (auch) als Aufwendungen zur Sicherung von Einnahmen aus dem Ausbildungsverh\u00e4ltnis zu bewerten. Zwar schafft auch die Erstausbildung, die innerhalb eines Dienstverh\u00e4ltnisses erfolgt, die Voraussetzungen f\u00fcr eine selbstbestimmte Lebensf\u00fchrung und vermittelt Kompetenzen, die allgemein die Lebensf\u00fchrung der Auszubildenden beeinflussen. Die im Rahmen des Ausbildungsdienstverh\u00e4ltnisses bereits aktuell ausge\u00fcbte Erwerbst\u00e4tigkeit ist jedoch ein sachlicher Grund, der den Gesetzgeber berechtigt, zu differenzieren.<\/p>\n<p>2. a) Die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs f\u00fcr Erstausbildungskosten auf einen H\u00f6chstbetrag von 4.000 Euro in den Streitjahren verst\u00f6\u00dft nicht gegen das Gebot der Steuerfreiheit des Existenzminimums.<\/p>\n<p>Der existenzielle Bedarf des Auszubildenden wird w\u00e4hrend der Erstausbildung grunds\u00e4tzlich durch die zivilrechtliche Unterhaltspflicht der Eltern gedeckt. Alternativ oder kumulativ erfolgt eine sozialrechtliche finanzielle Unterst\u00fctzung, vorrangig durch Anspr\u00fcche auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetz. Soweit die Auszubildenden\/Studierenden eigenes Einkommen haben, wird das Existenzminimum durch den Grundfreibetrag abgedeckt. Er betrug in den Streitjahren 2004 bis 2008 jeweils 7.664 Euro. Zus\u00e4tzlich wurden die Erstausbildungskosten in den Streitjahren nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben bis zu einer H\u00f6he von 4.000 Euro ber\u00fccksichtigt; seit dem Veranlagungszeitraum 2012 gilt eine H\u00f6chstgrenze von 6.000 Euro.<\/p>\n<p>Jedenfalls ein dar\u00fcberhinausgehender Ausbildungsaufwand ist nicht dem Existenzminimum zuzurechnen. Vergleichsebene f\u00fcr die Quantifizierung des Existenzminimums ist das sozialhilferechtlich gew\u00e4hrleistete Leistungsniveau. Aufwendungen im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG in einer H\u00f6he, die den H\u00f6chstbetrag der danach abzugsf\u00e4higen Sonderausgaben \u00fcberschreitet, sind weder von der Sozialhilfe noch von den Leistungen nach dem Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetz umfasst.<\/p>\n<p>b) Die H\u00f6chstbetragsgrenze ist schlie\u00dflich auch bei einer W\u00fcrdigung von Erstausbildungsaufwand im Lichte betroffener Grundrechte, zu der der Gesetzgeber auch dann verpflichtet ist, wenn er diesen zul\u00e4ssigerweise der Sph\u00e4re der allgemeinen (privaten) Lebensf\u00fchrung zuordnet, nicht zu beanstanden. In der ganz \u00fcberwiegenden Zahl der F\u00e4lle bildet \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG die erforderlichen Kosten f\u00fcr eine eigene Erstausbildung realit\u00e4tsgerecht ab. Bei der Pilotenausbildung handelt es sich um Sonderf\u00e4lle, die nicht den typischen Fall der Erstausbildung darstellen. Im \u00dcbrigen ist es in weitem Umfang der freien Gestaltung des Gesetzgebers \u00fcberlassen, wie er der objektiv-rechtlichen Wertentscheidung zugunsten eines freiheitlichen Berufs- und Ausbildungswesens Rechnung tr\u00e4gt. Art. 12 GG gebietet jedenfalls nicht eine uneingeschr\u00e4nkte steuerliche Entlastung wegen Erstausbildungsaufwand in beliebiger H\u00f6he auf Kosten der Allgemeinheit. Insofern unterscheiden sich Ausbildungskosten etwa von erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten. Letztere sind unter dem besonderen Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG zwangsl\u00e4ufiger Aufwand, weil der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen nicht die \u201eVermeidbarkeit&#8220; ihrer Kinder entgegenhalten darf. F\u00fcr eine besonders kostspielige Erstausbildung gilt das jedenfalls nicht in demselben Ma\u00dfe. Bei der steuerrechtlichen Ber\u00fccksichtigung von Ausbildungskosten darf der Gesetzgeber auch einbeziehen, dass der Staat die Ausbildung durch die Bereitstellung des \u00f6ffentlichen Bildungswesens und durch Leistungen nach dem Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetz bereits f\u00f6rdert.<\/p>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 10.01.2020 zum Beschluss 2 BvL 22\/14, 2 BvL 27\/14, 2 BvL 26\/14, 2 BvL 25\/14, 2 BvL 24\/14, 2 BvL 23\/14 vom 19.11.2019<\/p>\n<\/section>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Dass Aufwendungen f\u00fcr die erstmalige Berufsausbildung oder f\u00fcr ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) nicht als Werbungskosten abgesetzt werden k\u00f6nnen, verst\u00f6\u00dft nicht gegen das Grundgesetz. Dies hat der Zweite Senat mit am 10.01.2020 ver\u00f6ffentlichtem Beschluss auf Vorlagen des Bundesfinanzhofs hin entschieden. 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