{"id":56796,"date":"2020-01-10T19:57:48","date_gmt":"2020-01-10T17:57:48","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=56796"},"modified":"2020-01-10T19:57:48","modified_gmt":"2020-01-10T17:57:48","slug":"testamentsauslegung-dann-erben-unsere-gemeinsamen-abkoemmlinge","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/testamentsauslegung-dann-erben-unsere-gemeinsamen-abkoemmlinge\/","title":{"rendered":"Testamentsauslegung: \u201eDann erben unsere gemeinsamen Abk\u00f6mmlinge\u201c"},"content":{"rendered":"<article><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Wenn Ehegatten ein gemeinsames Testament verfassen, bedenken sie sich h\u00e4ufig zun\u00e4chst einmal gegenseitig. Nach dem Tod des Letztversterbenden sollen dann h\u00e4ufig die Kinder erben, manchmal auch die Enkel &#8211; oder eine ganz andere Person oder Einrichtung.<\/span><\/p>\n<\/article>\n<article>Dies alles kann man in einem Testament festlegen. Tut man es nicht, so gilt die gesetzliche Erbfolge, also die Rechtslage nach dem B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch (BGB). Wenn man aber ein Testament verfasst, sollte man es eindeutig fassen. Denn nach der Erfahrung gibt es mit der Auslegung von Testamenten immer wieder Schwierigkeiten. So auch in einem vom 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg entschiedenen Fall.<\/p>\n<p>Dort hatten sich die Eheleute in einem notariellen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Erben des Letztversterbenden sollten \u201eunsere gemeinschaftlichen Abk\u00f6mmlinge zu gleichen Anteilen&#8220; sein. Der \u00dcberlebende sollte allerdings auch die Erbfolge \u201eunter den gemeinschaftlichen Abk\u00f6mmlingen ab\u00e4ndern&#8220; k\u00f6nnen. Tats\u00e4chlich setzte die ihren Ehemann \u00fcberlebende Ehefrau in einem zweiten Testament ihre eine Tochter und deren Sohn zu ihren Erben ein. Die andere Tochter hielt dies f\u00fcr nicht m\u00f6glich. Denn die Eheleute h\u00e4tten verf\u00fcgt, nur die \u201egemeinschaftlichen Abk\u00f6mmlinge&#8220; k\u00f6nnten als Erben eingesetzt werden. Unter \u201egemeinschaftliche Abk\u00f6mmlinge&#8220; seien aber nur die gemeinsamen Kinder zu verstehen. Eine Erbeinsetzung des Enkelsohns sei nicht m\u00f6glich. Deswegen sei die Erbeinsetzung der \u00fcberlebenden Ehefrau unwirksam. Erben seien &#8211; nach dem ersten, gemeinsamen Testament &#8211; daher weiterhin alle Kinder der Eheleute.<\/p>\n<p>Das Landgericht Osnabr\u00fcck gab der Kl\u00e4gerin Recht. Erben seien die gemeinsamen Kinder der Eheleute geworden. Die Einsetzung des Enkelsohns durch die Ehefrau sei nach dem gemeinsamen Testament nicht m\u00f6glich gewesen. Dagegen wandten sich die von der Ehefrau eingesetzte Tochter und deren Sohn mit ihrer Berufung zum Oberlandesgericht. Sie vertraten die Auffassung, das Testament der Ehefrau sei wirksam. Sie h\u00e4tte auch den Enkel einsetzen d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Die Berufung hatte Erfolg. Das Wort \u201eAbk\u00f6mmlinge&#8220; sei nicht allein auf Kinder beschr\u00e4nkt. \u201eAbk\u00f6mmlinge&#8220; hei\u00dfe auch Enkel, Urenkel usw., so der Senat. Dies ergebe sich bereits aus dem Gesetz (\u00a7 1924 BGB). Seien nur die Kinder gemeint gewesen, h\u00e4tten die Eheleute auch den Begriff \u201eKinder&#8220; gew\u00e4hlt. Es sei auch plausibel, dass die Eheleute alle ihre zum Zeitpunkt des Erbfalls lebenden Abk\u00f6mmlinge &#8211; ob Kinder, Enkel oder Urenkel &#8211; gleichbehandeln wollten. Denn h\u00e4ufig h\u00e4tten die eigenen Kinder beim Versterben der Eltern bereits eine gefestigte Lebensstellung, w\u00e4hrend die Enkel und gegebenenfalls die Urenkel sich noch ihr eigenes Lebensumfeld schaffen m\u00fcssten und eher finanzielle Unterst\u00fctzung n\u00f6tig h\u00e4tten. Es sei auch nachvollziehbar, dass die Eheleute alle Abk\u00f6mmlinge gleich behandeln wollten und der Umfang des Erbes der einzelnen Enkelkinder nicht davon abh\u00e4ngen sollte, ob ihre Eltern noch lebten und wie viele Geschwister sie jeweils h\u00e4tten.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 09.01.2020 zum Urteil 3 U 24\/18 vom 11.09.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wenn Ehegatten ein gemeinsames Testament verfassen, bedenken sie sich h\u00e4ufig zun\u00e4chst einmal gegenseitig. Nach dem Tod des Letztversterbenden sollen dann h\u00e4ufig die Kinder erben, manchmal auch die Enkel &#8211; oder eine ganz andere Person oder Einrichtung. Dies alles kann man in einem Testament festlegen. 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