{"id":56957,"date":"2020-01-18T17:01:48","date_gmt":"2020-01-18T15:01:48","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=56957"},"modified":"2020-01-18T17:01:48","modified_gmt":"2020-01-18T15:01:48","slug":"einfuehrung-einer-wertgrenze-von-50-euro-fuer-ausfuhrlieferungen-im-nichtkommerziellen-reiseverkehr","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einfuehrung-einer-wertgrenze-von-50-euro-fuer-ausfuhrlieferungen-im-nichtkommerziellen-reiseverkehr\/","title":{"rendered":"Einf\u00fchrung einer Wertgrenze von 50 Euro f\u00fcr Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr"},"content":{"rendered":"<article>\u00c4nderung des \u00a7 6 Abs. 3a UStG durch Artikel 12 Nr. 6 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen F\u00f6rderung der Elektromobilit\u00e4t und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften<\/p>\n<\/article>\n<article>Mit Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) zur weiteren steuerlichen F\u00f6rderung der Elektromobilit\u00e4t und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde \u00a7 6 Abs. 3a UStG durch Artikel 12 Nr. 6 ge\u00e4ndert. Diese \u00c4nderung sieht die zeitlich befristete Einf\u00fchrung einer Wertgrenze f\u00fcr Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr vor.<\/p>\n<p>Danach werden Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr mit Wirkung zum 1. Januar 2020 erst ab einem Gesamtwert der Lieferung einschlie\u00dflich Umsatzsteuer von 50 Euro von der Umsatzsteuer befreit. Die Wertgrenze entf\u00e4llt zum Ende des Jahres, in dem das bereits in Vorbereitung befindliche IT-Verfahren zur automatisierten Erteilung der Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen in Deutschland in den Echtbetrieb geht (\u00a7 6 Abs. 3a Satz 2 UStG).<\/p>\n<p>Unionsrechtliche Grundlage der Einf\u00fchrung einer solchen Wertgrenze ist Artikel 147 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28. November 2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Danach gilt die Steuerbefreiung im nichtkommerziellen Reiseverkehr nur dann, wenn der Gesamtwert der Lieferung des jeweiligen Gegenstands einschlie\u00dflich Mehrwertsteuer mehr als 175 Euro betr\u00e4gt. Die Mitgliedstaaten k\u00f6nnen jedoch auch eine Lieferung, deren Gesamtwert unterhalb dieser Wertgrenze liegt, von der Steuer befreien.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 6 Abs. 3a UStG sind Lieferungen an Abnehmer mit Wohnsitz oder Sitz im Drittland, ausgenommen der Gebiete nach \u00a7 1 Abs. 3 UStG, steuerfrei, wenn die Waren in ihrem pers\u00f6nlichen Reisegep\u00e4ck ausgef\u00fchrt werden und die tats\u00e4chliche Ausfuhr vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der Lieferung folgt, durchgef\u00fchrt wird. Bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr hat der leistende Unternehmer durch Belege (\u00a7\u00a7 8 -11 UStDV) und Aufzeichnungen (\u00a7 13 UStDV) das Vorliegen der Voraussetzungen f\u00fcr die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach \u00a7 6 Abs. 4 UStG nachzuweisen. Dieser Nachweis erstreckt sich zus\u00e4tzlich noch auf die zollamtliche Abnehmerbest\u00e4tigung nach \u00a7 17 UStDV. Hierbei pr\u00fcft die Zollverwaltung, ob der Abnehmer im Drittland ans\u00e4ssig ist (Abnehmernachweis) sowie, ob er die laut Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung aufgef\u00fchrten Waren tats\u00e4chlich mit sich f\u00fchrt (Ausfuhrnachweis).<\/p>\n<p>Die \u00c4nderungen von \u00a7 6 Abs. 3a UStG sind erstmals auf Lieferungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 bewirkt werden.<\/p>\n<p>Unter Bezugnahme auf die Er\u00f6rterung mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder gilt hinsichtlich der Umsatzsteuerbefreiung f\u00fcr Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr Folgendes:<\/p>\n<h3>I. \u00c4nderung des Anwendungserlasses<\/h3>\n<p>Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 19. 12. 2019 &#8211; III C 3 &#8211; S-7015 \/ 19 \/ 10002 :001 (2019\/1084286) -, BStBl I S. xxxx, ge\u00e4ndert worden ist, wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>1. Abschnitt 6.3 Abs. 2 Satz 12 wird wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201e<sup>12<\/sup>Zum Nachweis des Wohnorts des Abnehmers bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr vgl. Abschnitt 6.11 Abs. 11.&#8220;<\/p>\n<p>2. Abschnitt 6.10 Abs. 8 wird wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201eZum Buchnachweis beim nichtkommerziellen Reiseverkehr vgl. Abschnitt 6.11 Abs.\u00a0<b>16<\/b>&#8220;<\/p>\n<p>3. Abschnitt 6.11 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>a) Abs. 1 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingef\u00fcgt:<\/p>\n<p><b>\u201e<sup>2<\/sup>Voraussetzung f\u00fcr die Steuerbefreiung ist, dass der Gesamtwert der Lieferung einschlie\u00dflich Umsatzsteuer 50 Euro \u00fcbersteigt.&#8220;<\/b><\/p>\n<p>bb) Die bisherigen S\u00e4tze 2 bis 5 werden die neuen S\u00e4tze\u00a0<b>3\u00a0<\/b>bis\u00a0<b>6<\/b>.<\/p>\n<p>b) Nach Abs. 1 werden folgende Abs\u00e4tze 2 bis 6 eingef\u00fcgt.<\/p>\n<p><b>\u201eWertgrenze<\/b><\/p>\n<p><b>(2) Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr sind erst dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Gesamtwert der Lieferung einschlie\u00dflich Umsatzsteuer 50 Euro \u00fcbersteigt (Wertgrenze).<\/b><\/p>\n<p><b>(3)\u00a0<sup>1<\/sup>F\u00fcr die Feststellung, ob die Wertgrenze \u00fcberschritten wurde, ist der Rechnungsbetrag ma\u00dfgeblich (vgl. Artikel 48 Satz 1 MwStVO).\u00a0<sup>2<\/sup>Der Rechnungsbetrag kann neben dem Entgelt und dem auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag u. a. auch Kosten f\u00fcr Nebenleistungen (z. B. f\u00fcr Bef\u00f6rderung oder f\u00fcr Warenumschlie\u00dfungen) enthalten, die in die Ermittlung der Wertgrenze miteinzubeziehen sind (vgl. Abschnitt 10.1 Abs. 3).\u00a0<sup>3<\/sup>Pfandgeld auf Warenumschlie\u00dfungen, das dem Abnehmer bei der Lieferung berechnet wird, ist grunds\u00e4tzlich Teil des Entgelts f\u00fcr die Lieferung (Nebenleistungen zur Hauptleistung; vgl. Abschnitt 3.10 Abs. 5a Satz 2).\u00a0<sup>4<\/sup>Unabh\u00e4ngig davon, ob einzelne Liefergegenst\u00e4nde von der Steuerbefreiung f\u00fcr Ausfuhrlieferungen ausgeschlossen sind (z. B. Gegenst\u00e4nde, die zur Ausr\u00fcstung oder Versorgungnichtunternehmerischer Bef\u00f6rderungsmittel bestimmt sind; \u00a7 6 Abs. 3 UStG), werden diese jedoch bei der Ermittlung der Wertgrenze ber\u00fccksichtigt.<\/b><\/p>\n<p><b>(4)\u00a0<sup>1<\/sup>Werden mehrere Gegenst\u00e4nde von ein und demselben Unternehmer an ein und denselben Abnehmer geliefert, darf der Gesamtwert der Lieferung nur dann zugrunde gelegt werden, wenn alle diese Gegenst\u00e4nde auf einer gemeinsamen Rechnung aufgef\u00fchrt sind (vgl. Artikel 48 Satz 2 MwStVO).\u00a0<sup>2<\/sup>Eine Zusammenfassung mehrerer einzelner Rechnungen, um dadurch die Wertgrenze von 50 Euro zu \u00fcberschreiten, ist nicht zul\u00e4ssig.<\/b><\/p>\n<p><b>(5)\u00a0<sup>1<\/sup>Bei nachtr\u00e4glichen Entgeltminderungen ist f\u00fcr die Beurteilung der Wertgrenze zu unterscheiden: Pfandr\u00fcckgaben bleiben aus Vereinfachungsgr\u00fcnden unber\u00fccksichtigt.\u00a0<sup>2<\/sup>Nachtr\u00e4gliche Teilr\u00fcckabwicklungen (etwa bei Reklamation, Umtausch gegen Barauszahlung) sind demgegen\u00fcber zu ber\u00fccksichtigen.<\/b><\/p>\n<p><b>(6)\u00a0<sup>1<\/sup>Bei Einzweckgutscheinen im Sinne des \u00a7 3 Abs. 14 Satz 1 UStG kommt die Steuerbefreiung f\u00fcr Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr &#8211; unabh\u00e4ngig von der \u00dcberschreitung der Wertgrenze &#8211; nicht in Betracht (ruhende Lieferung).\u00a0<sup>2<\/sup>Die Ausgabe oder erstmalige \u00dcbertragung eines Mehrzweckgutscheins im Sinne des \u00a7 3 Abs. 15 Satz 1 UStG stellt keine umsatzsteuerbare Lieferung dar.\u00a0<sup>3<\/sup>Bei einem Mehrzweckgutschein gilt die Lieferung des Gegenstandes erst im Zeitpunkt der tats\u00e4chlichen Lieferung (= Einl\u00f6sung) als erbracht.\u00a0<sup>4<\/sup>Die Wertgrenze ist daher auch f\u00fcr Mehrzweckgutscheine anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2020 ausgegeben, aber erst nach dem\u00a0<\/b><b><\/b><b>31. Dezember 2019 eingel\u00f6st werden.<\/b><\/p>\n<h3><b><\/b>Beispiel:<\/h3>\n<p><b><sup>1<\/sup>Kauf eines Mehrzweckgutscheins am 23. Dezember 2019 in H\u00f6he von 20 Euro; Einl\u00f6sung des Gutscheins f\u00fcr den Kauf einer CD zum Rechnungsbetrag von 20 Euro am 4. Januar 2020.\u00a0<sup>2<\/sup>Die Ausgabe des Mehrzweckgutscheins am\u00a0<\/b><b>23. Dezember 2019 ist umsatzsteuerlich unbeachtlich.\u00a0<sup>3<\/sup>Erst mit Einl\u00f6sung des Gutscheins am 4. Januar 2020 wird die tats\u00e4chliche Lieferung erbracht.\u00a0<sup>4<\/sup>Die Steuerbefreiung kommt mangels \u00dcberschreiten der Wertgrenze nicht in Betracht.&#8220;<\/b><b><\/b><\/p>\n<p>c) Die bisherigen Abs\u00e4tze 2 bis 12 werden die neuen Abs\u00e4tze\u00a0<b>7\u00a0<\/b>bis\u00a0<b>17<\/b>.<\/p>\n<p>d) Der neue Abs.\u00a0<b>17\u00a0<\/b>wird wie folgt gefasst:<b><\/b><\/p>\n<p><b>(17)\u00a0<\/b>Weitere Hinweise enth\u00e4lt das Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung f\u00fcr Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr, Stand\u00a0<b>Januar 2020 (<\/b>Anlage 1 zum BMF-Schreiben vom\u00a0<b>10.01.2020,\u00a0<\/b>BStBl I S. xxxx<b>).<\/b><\/p>\n<h3><b><\/b>II. Anwendung<\/h3>\n<p><b><\/b>Die Grunds\u00e4tze dieses Schreibens sind erstmals auf Lieferungen (Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr) anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 bewirkt werden. Ma\u00dfgeblich ist hierbei der Zeitpunkt der Lieferung des leistenden Unternehmers an den Abnehmer; auf den tats\u00e4chlichen Ausfuhrvorgang des Abnehmers kommt es nicht an. Daher findet die Wertgrenze f\u00fcr Lieferungen, die vor dem 1. Januar 2020 bewirkt worden sind und bei denen der Liefergegenstand vom Abnehmer erst nach dem 31. Dezember 2019, aber innerhalb der Dreimonatsfrist des \u00a7 6 Abs. 3a Nr. 2 UStG ausgef\u00fchrt wird, keine Anwendung.<\/p>\n<p>Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn der liefernde Unternehmer bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr, die er zwischen dem 1. Januar 2020 und dem [Datum der Ver\u00f6ffentlichung des BMF-Schreibens im BStBl I] erbracht hat, die Regelungen zur Wertgrenze nicht entsprechend der Vorgaben dieses BMF-Schreibens angewendet hat.<\/p>\n<p>Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) III C 3 &#8211; S-7133 \/ 19 \/ 10002 :004 vom 10.01.2020<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-content\/uploads\/2020\/01\/2020-01-10-einfuehrung-einer-wertgrenze-von-50-Euro.pdf\">2020-01-10-einfuehrung-einer-wertgrenze-von-50-Euro<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00c4nderung des \u00a7 6 Abs. 3a UStG durch Artikel 12 Nr. 6 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen F\u00f6rderung der Elektromobilit\u00e4t und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften Mit Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. 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