{"id":56967,"date":"2020-01-18T17:04:33","date_gmt":"2020-01-18T15:04:33","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=56967"},"modified":"2020-01-18T17:04:33","modified_gmt":"2020-01-18T15:04:33","slug":"betriebsuebertragung-gegen-vorbehaltsniessbrauch-fuehrt-grundsaetzlich-nicht-zur-betriebsuebertragung-im-ganzen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/betriebsuebertragung-gegen-vorbehaltsniessbrauch-fuehrt-grundsaetzlich-nicht-zur-betriebsuebertragung-im-ganzen\/","title":{"rendered":"Betriebs\u00fcbertragung gegen Vorbehaltsnie\u00dfbrauch f\u00fchrt grunds\u00e4tzlich nicht zur Betriebs\u00fcbertragung im Ganzen"},"content":{"rendered":"<section id=\"content\"><\/section>\n<section id=\"main-content\">\n<article>Die \u00dcbertragung eines Gewerbebetriebs unter Zur\u00fcckbehaltung eines Vorbehaltsnie\u00dfbrauchs f\u00fchrt f\u00fcr sich genommen nicht zu einer unentgeltlichen Betriebs\u00fcbertragung im Ganzen. Dies hat der 11. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 20. September 2019 (Az. 11 K 4132\/15 E,G) entschieden.<\/p>\n<\/article>\n<article>Die Mutter des Kl\u00e4gers \u00fcbertrug einen von ihr gef\u00fchrten Freizeitpark zum 31. Dezember 1995 an den Kl\u00e4ger, behielt sich aber einen lebensl\u00e4nglichen Nie\u00dfbrauch zur\u00fcck. Ab dem 1. Januar 1996 f\u00fchrte sie dementsprechend den Betrieb fort. Steuerliche Folgerungen zogen die Vertragsparteien aus dieser \u00dcbertragung nicht. Zum 31. Dezember 2002 verzichtete die Mutter auf ihr Nie\u00dfbrauchsrecht. Der Kl\u00e4ger f\u00fchrte ab 2003 die Buchwerte fort. Im Betriebsverm\u00f6gen der Mutter waren urspr\u00fcnglich Forderungen gegen eine GmbH enthalten, deren Alleingesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4ger ist. Diese hatte die Mutter im Jahr 1999 gewinnmindernd abgeschrieben.<\/p>\n<p>Nachdem die GmbH im Jahr 2004 wieder ein positives Kapital ausgewiesen hatte, gelangte das Finanzamt zu der Auffassung, dass hinsichtlich der Forderungen in den Streitjahren 2004 bis 2008 Wertaufholungen vorzunehmen seien. Hiergegen wandte der Kl\u00e4ger ein, dass diese bereits durch seine Mutter zum 31. Dezember 2002 h\u00e4tte erfolgen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Eine Wertaufholung sei &#8211; so der 11. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster &#8211; nicht vorzunehmen, da die Forderungen zu keinem Zeitpunkt Betriebsverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers geworden seien.<\/p>\n<p>Zum 1. Januar 1996 h\u00e4tten die Voraussetzungen f\u00fcr eine Betriebs\u00fcbertragung im Ganzen nach der damals geltenden Regelung des \u00a7 7 Abs. 1 Satz 1 EStDV nicht vorgelegen. Vielmehr seien die Einzelwirtschaftsg\u00fcter und damit auch die Forderungen unentgeltlich in das Privatverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers \u00fcberf\u00fchrt worden. Die Mutter habe zwar zu diesem Zeitpunkt ihren Gewerbebetrieb auf den Kl\u00e4ger \u00fcbertragen, denn allein durch die Zur\u00fcckbehaltung eines Vorbehaltsnie\u00dfbrauchs sei sie nicht wirtschaftliche Eigent\u00fcmerin des Betriebs geblieben. Hierzu h\u00e4tte es Vereinbarungen dahingehend bedurft, dass sie die wesentlichen Betriebsgrundlagen, die vorliegend insbesondere aus Grundst\u00fccken bestanden, auf eigene Rechnung h\u00e4tte ver\u00e4u\u00dfern oder belasten d\u00fcrfen. Da die Mutter allerdings den Gewerbebetrieb fortgef\u00fchrt habe, habe die M\u00f6glichkeit einer Buchwertfortf\u00fchrung nicht bestanden. Voraussetzung hierf\u00fcr sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass der bisherige Betriebsinhaber seine gewerbliche T\u00e4tigkeit aufgebe. Soweit f\u00fcr die \u00dcbertragung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben etwas anderes gelte, sei dies auf Gewerbebetriebe wegen der bereichsspezifischen Besonderheiten f\u00fcr die Landwirtschaft nicht \u00fcbertragbar.<\/p>\n<p>Zum 1. Januar 2003 seien die Forderungen nicht in das Betriebsverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers \u00fcbergegangen. Sie seien bei ihm kein notwendiges Betriebsverm\u00f6gen, da sie nicht geeignet gewesen seien, die betriebliche Bet\u00e4tigung unmittelbar und entscheidend zu f\u00f6rdern. Trotz Ausweises in der Er\u00f6ffnungsbilanz seien sie auch nicht dem gewillk\u00fcrten Betriebsverm\u00f6gen zuzuordnen, da dieser Ausweis lediglich auf der rechtsirrigen Annahme des Kl\u00e4gers beruht habe, dass die Voraussetzungen einer Buchwert\u00fcbertragung nach \u00a7 6 Abs. 3 EStG vorgelegen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Soweit die Forderungen ab 1996 entstanden waren, seien sie auch ab 2003 noch der Mutter zuzurechnen gewesen, denn der Verzicht auf das Nie\u00dfbrauchsrecht stelle lediglich einen Vorgang auf der privaten Verm\u00f6gensebene dar und begr\u00fcnde keinen \u00dcbertragungsvorgang hinsichtlich dieser Forderungen.<\/p>\n<p>Der Senat hat die Revision zugelassen. Diese ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. X R 35\/19 anh\u00e4ngig.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 15.01.2020 zum Urteil 11 K 4132\/15 vom 20.09.2019 (nrkr &#8211; BFH-Az.: X R 35\/19)<\/p>\n<\/section>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die \u00dcbertragung eines Gewerbebetriebs unter Zur\u00fcckbehaltung eines Vorbehaltsnie\u00dfbrauchs f\u00fchrt f\u00fcr sich genommen nicht zu einer unentgeltlichen Betriebs\u00fcbertragung im Ganzen. Dies hat der 11. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 20. September 2019 (Az. 11 K 4132\/15 E,G) entschieden. Die Mutter des Kl\u00e4gers \u00fcbertrug einen von ihr gef\u00fchrten Freizeitpark zum 31. 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