{"id":56969,"date":"2020-01-18T17:05:12","date_gmt":"2020-01-18T15:05:12","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=56969"},"modified":"2020-01-18T17:05:12","modified_gmt":"2020-01-18T15:05:12","slug":"dauerueberzahlerbescheinigung-darf-auch-auf-mittelbaren-glaeubiger-ausgestellt-sein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/dauerueberzahlerbescheinigung-darf-auch-auf-mittelbaren-glaeubiger-ausgestellt-sein\/","title":{"rendered":"Dauer\u00fcberzahlerbescheinigung darf auch auf mittelbaren Gl\u00e4ubiger ausgestellt sein"},"content":{"rendered":"<article>Grunds\u00e4tzlich muss der Schuldner von Kapitalertr\u00e4gen Kapitalertragsteuer einbehalten. Sind die Kapitalertr\u00e4ge beim Gl\u00e4ubiger Betriebseinnahmen und w\u00e4re die Kapitalertragsteuer aufgrund der Art seiner Gesch\u00e4fte auf Dauer h\u00f6her als seine gesamte festzusetzende Einkommen- oder K\u00f6rperschaftsteuer, ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen. In diesem Fall kann der Gl\u00e4ubiger bei seinem Finanzamt eine Bescheinigung (sog. Dauer\u00fcberzahlerbescheinigung) beantragen und seinem Schuldner vorlegen (\u00a7 44a Abs. 5 Satz 4 i. V. m. Satz 1 EStG).<\/p>\n<\/article>\n<article>Der 13. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat mit Urteil vom 27. November 2019 (Az. 13 K 2902\/19 Kap) entschieden, dass die Dauer\u00fcberzahlerbescheinigung auf die Namen der mittelbar \u00fcber eine Personengesellschaft am Gl\u00e4ubiger der Kapitalertr\u00e4ge Beteiligten ausgestellt sein darf.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine GmbH, deren alleinige Gesellschafterin eine GmbH &amp; Co. KG ist. Hieran sind wiederum zwei Familienstiftungen beteiligt. Das f\u00fcr die beiden Stiftungen zust\u00e4ndige Finanzamt erteilte diesen auf Antrag Dauer\u00fcberzahlerbescheinigungen. Diese legten sie der Kl\u00e4gerin vor, die deshalb auf ihre Gewinnaussch\u00fcttungen keine Kapitalertragsteuer einbehielt und abf\u00fchrte.<\/p>\n<p>Das Finanzamt erlie\u00df gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin einen Nachforderungsbescheid \u00fcber die nicht einbehaltene und abgef\u00fchrte Kapitalertragsteuer. Die vorgelegten Dauer\u00fcberzahlerbescheinigungen erkannte es dabei nicht an, weil die beiden Stiftungen nicht Gl\u00e4ubiger der Kapitalertr\u00e4ge seien. Dies sei nach dem gebotenen zivilrechtlichen Verst\u00e4ndnis vielmehr allein die GmbH &amp; Co. KG.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht M\u00fcnster hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben. Die Kl\u00e4gerin habe den Kapitalertragsteuerabzug aufgrund der vorgelegten Dauer\u00fcberzahlerbescheinigungen unterlassen d\u00fcrfen. Der Begriff des Gl\u00e4ubigers der Kapitalertr\u00e4ge im Sinne von \u00a7 44a Abs. 5 EStG sei nicht zivilrechtlich, sondern spezifisch steuerrechtlich auszulegen. Es komme nicht darauf an, wem zivilrechtlich der Kapitalertrag zustehe, sondern wer im steuerrechtlichen Sinne Eink\u00fcnfte erzielt und zu wessen Lasten die Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuf\u00fchren sei. Bei Personengesellschaften seien dies die an ihr beteiligten Mitunternehmer.<\/p>\n<p>Hierf\u00fcr spreche auch, dass sich die Norm auf die gesamte festzusetzende Einkommen- oder K\u00f6rperschaftsteuer bezieht. Diese Voraussetzung w\u00e4re auf Personengesellschaften nicht anwendbar, da diese nicht einkommensteuerpflichtig seien.<\/p>\n<p>Diese Auslegung entspreche auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes, wonach ein dauernder Zinsnachteil von Unternehmen, die aufgrund der Art ihrer Gesch\u00e4fte auf Dauer weniger Steuer zu zahlen h\u00e4tten, als ihnen in Gestalt des Zinsabschlags auf die Wertpapierertr\u00e4ge als Vorauszahlungen abgezogen wird, vermieden werden solle.<\/p>\n<p>Soweit das Gesetz in \u00a7 44a Abs. 4a und 8a EStG Sonderregelungen f\u00fcr Personengesellschaften enthalte, stehe dies dem Ergebnis nicht entgegen. Diese Vorschriften fingierten den Eintritt einer Personengesellschaft in die Position des Gl\u00e4ubigers, was \u00fcberfl\u00fcssig w\u00e4re, wenn Personengesellschaften ohnehin als Gl\u00e4ubiger von Kapitalertr\u00e4gen im Sinne von \u00a7 44a EStG verstanden w\u00fcrden.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 15.01.2020 zum Urteil 13 K 2902\/19 vom 27.11.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Grunds\u00e4tzlich muss der Schuldner von Kapitalertr\u00e4gen Kapitalertragsteuer einbehalten. Sind die Kapitalertr\u00e4ge beim Gl\u00e4ubiger Betriebseinnahmen und w\u00e4re die Kapitalertragsteuer aufgrund der Art seiner Gesch\u00e4fte auf Dauer h\u00f6her als seine gesamte festzusetzende Einkommen- oder K\u00f6rperschaftsteuer, ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen. In diesem Fall kann der Gl\u00e4ubiger bei seinem Finanzamt eine Bescheinigung (sog. 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