{"id":56977,"date":"2020-01-18T17:08:02","date_gmt":"2020-01-18T15:08:02","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=56977"},"modified":"2020-01-18T17:08:02","modified_gmt":"2020-01-18T15:08:02","slug":"neues-reisekostenrecht-doppelte-haushaltsfuehrung-von-ledigen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/neues-reisekostenrecht-doppelte-haushaltsfuehrung-von-ledigen\/","title":{"rendered":"Neues Reisekostenrecht: Doppelte Haushaltsf\u00fchrung von Ledigen"},"content":{"rendered":"<article>Doppelte Haushaltsf\u00fchrung von Ledigen bei Innehaben einer Wohnung und ausreichender finanzieller Beteiligung an den Kosten der Lebensf\u00fchrung eines Mehrgenerationenhaushaltes<\/p>\n<\/article>\n<article>Mit Urteil vom 18. September 2019 (Az. 9 K 209\/18) hat der 9. Senat des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts &#8211; soweit ersichtlich &#8211; als erstes Finanzgericht zu dem mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2014 im Rahmen der Neuordnung des Reisekostenrechts neu eingef\u00fcgten Satz 3 des \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes Stellung genommen. Danach erfordert das Vorliegen eines eigenen Hausstandes au\u00dferhalb des Ortes der ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte nunmehr neben dem bisherigen Merkmal \u201eInnehaben einer Wohnung&#8220; zus\u00e4tzlich eine \u201efinanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensf\u00fchrung&#8220; (des Haupthausstandes).<\/p>\n<p>Diese Gesetzesversch\u00e4rfung steht im Zusammenhang mit einer zuvor ergangenen b\u00fcrgerfreundlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) &#8211; und richtet sich ausweislich der Gesetzesbegr\u00fcndung gegen die steuerliche Anerkennung einer doppelten Hausf\u00fchrung in F\u00e4llen, in denen ledige Arbeitnehmer au\u00dferhalb des Ortes ihrer ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte &#8211; ggf. zusammen mit Geschwistern &#8211; eine unentgeltlich \u00fcberlassene Wohnung oder ein Zimmer im Haus der Eltern bewohnen (sog. Mehrgenerationenhaushalte).<\/p>\n<p>Eine solche Konstellation lag im Streitfall zugrunde. Der Kl\u00e4ger, ein lediger Arbeitnehmer, bewohnte im Streitjahr in seinem Elternhaus zusammen mit seinem Bruder eine nicht abgeschlossene Obergeschosswohnung. Die Eltern, mit denen er keinen Mietvertrag geschlossen hatte, lebten im Erdgeschoss. Daneben unterhielt er am Arbeitsort eine gemietete Zweitwohnung. Der Kl\u00e4ger beteiligte sich zwar nicht an den laufenden Haus- und Nebenkosten, \u00fcberwies jedoch im Dezember des Streitjahres einen Betrag von 1.200 Euro (mtl. Kostenbeteiligung f\u00fcr Januar bis Dezember von je 100 Euro) sowie einen Betrag von 550 Euro (Beteiligung an der Fenstererneuerung). Zudem konnte er nachweisen, dass er Ausgaben f\u00fcr Lebensmitteleink\u00e4ufe am Ort des Haupthausstandes in H\u00f6he von 1.410 Euro get\u00e4tigt hatte.<\/p>\n<p>Das Finanzamt lehnte den Abzug der Aufwendungen f\u00fcr eine doppelte Haushaltf\u00fchrung ab, weil eine erforderliche Beteiligung an der laufenden Haus- und Wohnungskosten nicht r\u00fcckwirkend herbeigef\u00fchrt werden k\u00f6nne. Die Beteiligung an der Fenstererneuerung sei im \u00dcbrigen nicht verpflichtend gewesen.<\/p>\n<p>Der 9. Senat des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts ist dem entgegengetreten und hat der Klage stattgegeben. Dabei hat sich der Senat mit allen in der steuerrechtlichen Literatur vertretenen Meinungen zu den neuen gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen der \u201efinanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensf\u00fchrung&#8220; ausf\u00fchrlich auseinandergesetzt. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung kann mithin eine Beteiligung an den laufenden Kosten der Haushaltsf\u00fchrung weder dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzesbegr\u00fcndung entnommen werden. Danach sind &#8211; wie im Streitfall &#8211; auch einmalige oder au\u00dfergew\u00f6hnliche Kostenbeitr\u00e4ge anzurechnen. Auf den Zahlungszeitpunkt &#8211; Anfang, Mitte oder Ende des Jahres &#8211; kommt es nach Auffassung des Finanzgerichts ebenfalls nicht an. Die vom Kl\u00e4ger erbrachten Dienstleistungen erf\u00fcllen danach das Merkmal der \u201efinanziellen&#8220; Beteiligung nicht. Im Ergebnis konnte der 9. Senat feststellen, dass sich der Kl\u00e4ger aber oberhalb einer Geringf\u00fcgigkeitsgrenze von 10 v. H., und damit erkennbar nicht unzureichend, an den haushaltsbezogenen Lebensf\u00fchrungskosten beteiligt hatte. Das beklagte Finanzamt hat mittlerweile die zugelassene Revision eingelegt. Diese ist unter dem Az. VI R 39\/19 beim BFH anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Die entschiedenen Rechtsfragen d\u00fcrften aufgrund einer Vielzahl vergleichbarer Fallkonstellationen erhebliche praktische Relevanz haben. Nach Berechnungen des Statistischen Bundesamtes aus 2018 sind immerhin mehr als 25 v. H. aller Haushalte in Deutschland sog. Mehrpersonenhaushalte mit zwei Generationen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: FG Niedersachsen, Mitteilung vom 15.01.2020 zum Urteil 9 K 209\/18 vom 18.09.2019 (nrkr &#8211; BFH-Az.: VI R 39\/19)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Doppelte Haushaltsf\u00fchrung von Ledigen bei Innehaben einer Wohnung und ausreichender finanzieller Beteiligung an den Kosten der Lebensf\u00fchrung eines Mehrgenerationenhaushaltes Mit Urteil vom 18. September 2019 (Az. 9 K 209\/18) hat der 9. 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