{"id":56990,"date":"2020-01-18T17:14:58","date_gmt":"2020-01-18T15:14:58","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=56990"},"modified":"2020-01-18T17:14:58","modified_gmt":"2020-01-18T15:14:58","slug":"stellungnahme-zum-bmf-schreiben-gutscheine","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/stellungnahme-zum-bmf-schreiben-gutscheine\/","title":{"rendered":"Stellungnahme zum BMF-Schreiben Gutscheine"},"content":{"rendered":"<article><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Die BStBK nimmt Stellung zum Entwurf eines BMF-Anwendungsschreibens zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen.<\/span><\/p>\n<\/article>\n<article>Die Bundessteuerberaterkammer hatte bereits im April 2019 eine Eingabe zu den offenen Fragen an das BMF adressiert. Sie begr\u00fc\u00dft es, dass im BMF-Schreiben viele Anregungen der Bundessteuerberaterkammer umgesetzt wurden und die Finanzverwaltung Klarstellungen vorgenommen hat. Positiv ist auch, dass das BMF-Schreiben viele Beispiele enth\u00e4lt und \u00fcbersichtlich gegliedert ist.<\/p>\n<p>Obwohl bereits viele Punkte aus der Eingabe der BStBK umgesetzt wurden, gibt es noch folgende Anmerkungen:<\/p>\n<h3>Zu I. \u00c4nderung des Anwendungserlasses<\/h3>\n<p class=\"opening\">Einzweckgutscheine i. S. d. \u00a7 3 Abs. 14 UStG<\/p>\n<p class=\"opening\">Abschn. 3.17 Abs. 2 UStAE<\/p>\n<p>Unklar ist weiterhin, wie mit F\u00e4llen umzugehen ist, in denen der Lieferort sowie die geschuldete Umsatzsteuer f\u00fcr die zum Zeitpunkt der Gutscheinausstellung im Sortiment gef\u00fchrten Gegenst\u00e4nde zwar feststehen, das Sortiment jedoch nach der Ausstellung des Gutscheins und vor der Einl\u00f6sung um Artikel erweitert wird, die einem anderen Steuersatz unterliegen. So k\u00f6nnte zum Beispiel ein Bekleidungsgesch\u00e4ft nach der Ausgabe eines Einzweck-Gutscheins einen Bildband \u00fcber Mode oder ein Buch \u00fcber die Unternehmenshistorie mit in sein Sortiment aufnehmen. Wir regen daher an, eine Regelung aufzunehmen, nach der ein Einzweck-Gutschein nur dann vorliegt, wenn zum\u00a0<b>Zeitpunkt der Ausgabe<\/b>\u00a0des Gutscheins feststeht, wo der Leistungsort ist und wie hoch die geschuldete Umsatzsteuer ist. Dabei sollte auf das Sortiment abgestellt werden, welches zum Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheines vorhanden ist. \u00c4ndern sich die Verh\u00e4ltnisse im Nachhinein sollte dies keine Rolle spielen. Im BMF-Schreiben sollte klargestellt werden, wie der Unternehmer nachweisen kann, dass zum Zeitpunkt der Ausgabe die Voraussetzungen f\u00fcr einen Einzweckgutschein vorlagen.<\/p>\n<p>Unklar ist auch der Fall, in dem der Aussteller bei Ausgabe des Gutscheines noch Kleinunternehmer ist und somit keine Umsatzsteuer erhoben wird. Bei Einl\u00f6sung des Gutscheines ist die Kleinunternehmereigenschaft jedoch weggefallen. Auch hier ist klarzustellen, dass auf die Verh\u00e4ltnisse bei der Ausgabe des Gutscheines abzustellen ist und dass es unerheblich ist, wenn sich die Verh\u00e4ltnisse im Nachhinein \u00e4ndern.<\/p>\n<p>Zu begr\u00fc\u00dfen ist die Klarstellung, dass die Anwendung der Steuerbefreiung (\u00a7 4 Nr. 1a und 1b UstG) bei Einzweckgutscheinen nicht in Betracht kommt, da sich der Ort der fiktiven Lieferung nach \u00a7 3 Abs. 7 Satz 1 UStG bestimmt. Weiterhin sollte jedoch klargestellt werden, wie F\u00e4lle einzuordnen sind, in denen Einzweckgutscheine an Unternehmer verkauft werden, bei denen grunds\u00e4tzlich nach Einl\u00f6sung des Gutscheines feststeht, dass das Reverse Charge-Verfahren Anwendung findet (vgl. Katalog \u00a7 13b UStG). Lediglich Abschnitt 3.17 Abs. 2 Satz 12 UStAE ist dahingehend zu verstehen, dass die weitere Beurteilung der tats\u00e4chlichen Einl\u00f6sung f\u00fcr die Gutscheinausgabe irrelevant ist. Eine Pr\u00e4zisierung der o. g. Konstellationen, z. B. in Klammern oder anhand von Beispielen, w\u00e4re jedoch w\u00fcnschenswert.<\/p>\n<h3>Nichteinl\u00f6sung von Einzweckgutscheinen<\/h3>\n<p class=\"opening\">Abschn. 3.17 Abs. 7 UStAE-E<\/p>\n<p>In diesem Abschnitt wurde klargestellt, dass sich aus der Nichteinl\u00f6sung eines Einzweckgutscheines, keine weiteren umsatzsteuerlichen Folgen ergeben, da die urspr\u00fcngliche Leistung bereits bei \u00dcbertragung bzw. Ausgabe des Gutscheins als erbracht gilt und demzufolge in diesem Zeitpunkt zu versteuern ist. Eine \u00c4nderung der Bemessungsgrundlage nach \u00a7 17 Abs. 1 UStG kommt nur dann in Betracht, wenn das Entgelt ausnahmsweise zur\u00fcckgezahlt wird.<\/p>\n<p>Wir regen im Zusammenhang mit diesem Abschnitt an, hier auch ein Beispiel aufzunehmen, in dem nur eine Teileinl\u00f6sung des Einzweckgutscheines erfolgt. Einmal f\u00fcr den Fall, dass der Restbetrag auf dem Gutschein verbleibt und einmal f\u00fcr den Fall, dass der Restbetrag an den Kunden ausgezahlt wird. Zu dieser relativ h\u00e4ufig vorkommenden Konstellation schweigt das BMF-Schreiben. Zumindest in einem Nebensatz sollte nach Auffassung der BStBK hierzu Stellung genommen werden.<\/p>\n<h3>Zu II. Anwendung<\/h3>\n<p>Die Nichtbeanstandungsregelung ist sehr zu begr\u00fc\u00dfen. Damit hat die Praxis Zeit, sich entsprechend der Auffassung der Finanzverwaltung auf die Regelungen einzurichten.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BStBK, Mitteilung vom 15.01.2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die BStBK nimmt Stellung zum Entwurf eines BMF-Anwendungsschreibens zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen. Die Bundessteuerberaterkammer hatte bereits im April 2019 eine Eingabe zu den offenen Fragen an das BMF adressiert. Sie begr\u00fc\u00dft es, dass im BMF-Schreiben viele Anregungen der Bundessteuerberaterkammer umgesetzt wurden und die Finanzverwaltung Klarstellungen vorgenommen hat. 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