{"id":570,"date":"2012-04-30T10:58:24","date_gmt":"2012-04-30T08:58:24","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=570"},"modified":"2012-09-20T06:21:58","modified_gmt":"2012-09-20T04:21:58","slug":"wann-sind-steuern-in-grosem-ausmas-hinterzogen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wann-sind-steuern-in-grosem-ausmas-hinterzogen\/","title":{"rendered":"Wann sind Steuern &#8222;in gro\u00dfem Ausma\u00df&#8220; hinterzogen?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Wann sind Steuern &#8222;in gro\u00dfem Ausma\u00df&#8220; hinterzogen?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Wer Steuern hinterzieht und dabei einen &#8222;besonders schweren Fall&#8220; verwirklicht, dem droht eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Eine Geldstrafe kommt daher bei Steuerverk\u00fcrzungen im gro\u00dfen Ausma\u00df nicht mehr in Betracht. Der Bundesgerichtshof (BGH) nahm nun in einem j\u00fcngeren Urteil zur Wertgrenze des Merkmals &#8222;in gro\u00dfem Ausma\u00df&#8220; beim Griff in die Staatskasse Stellung.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Vor dem Landgericht war der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden. Trotz Revision lie\u00df der BGH das Urteil bestehen, korrigierte jedoch die Ansicht des Landgerichts, die Grenze der Steuerhinterziehung &#8222;im gro\u00dfen Ausma\u00df&#8220; sei stets erst bei einer Verk\u00fcrzung von 100.000 EUR \u00fcberschritten. Zudem erteilte der BGH der landgerichtlichen Auffassung, es mache f\u00fcr das Vorliegen einer Steuerhinterziehung in gro\u00dfem Ausma\u00df einen Unterschied, ob ein durch die Tat erlangtes (scheinbares) Steuerguthaben ausgezahlt oder aber mit anderen Steuerschulden verrechnet werde, eine klare Absage.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das gesetzliche Merkmal der Steuerhinterziehung &#8222;im gro\u00dfen Ausma\u00df&#8220; bestimmt sich nach objektiven Ma\u00dfst\u00e4ben. Es liegt grunds\u00e4tzlich dann vor, wenn der Hinterziehungsbetrag 50.000 EUR \u00fcbersteigt. Diese Betragsgrenze kommt dann zur Anwendung, wenn der T\u00e4ter ungerechtfertigte Zahlungen vom Finanzamt erlangt hat, etwa bei Steuererstattungen durch Umsatzsteuerkarusselle, Kettengesch\u00e4fte oder durch Einschaltung von so genannten Serviceunternehmen (&#8222;Griff in die Kasse&#8220;). Bei \u00dcberschreiten der Wertgrenze ist das Merkmal erf\u00fcllt. L\u00e4sst der T\u00e4ter dagegen lediglich die Finanzbeh\u00f6rden pflichtwidrig \u00fcber steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis und f\u00fchrt dies nur zu einer Gef\u00e4hrdung des Steueranspruchs, liegt die Wertgrenze zum &#8222;gro\u00dfen Ausma\u00df&#8220; bei 100.000 EUR. Dasselbe gilt, wenn der Steuerpflichtige zwar eine Steuerhinterziehung durch aktives Tun begeht, indem er eine unvollst\u00e4ndige Steuererkl\u00e4rung abgibt, er dabei aber lediglich steuerpflichtige Eink\u00fcnfte oder Ums\u00e4tze verschweigt und allein dadurch eine Gef\u00e4hrdung des Steueranspruchs herbeif\u00fchrt. T\u00e4uscht der T\u00e4ter allerdings steuermindernde Umst\u00e4nde vor, indem er z. B. tats\u00e4chlich nicht vorhandene Betriebsausgaben vort\u00e4uscht oder nicht bestehende Vorsteuerbetr\u00e4ge geltend macht, bleibt es f\u00fcr das gesetzliche Merkmal &#8222;in gro\u00dfem Ausma\u00df&#8220; bei der Wertgrenze von 50.000 EUR. Denn in einem solchen Fall beschr\u00e4nkt sich das Verhalten des T\u00e4ters nicht darauf, den bestehenden Steueranspruch durch blo\u00dfes Verschweigen von Eink\u00fcnften oder Ums\u00e4tzen zu gef\u00e4hrden. Vielmehr unternimmt er einen &#8222;Griff in die Staatskasse&#8220;, weil die Tat zu einer Erstattung eines (tats\u00e4chlich nicht bestehenden) Steuerguthabens oder zum (scheinbaren) Erl\u00f6schen einer bestehenden Steuerforderung f\u00fchren soll.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Eine nachtr\u00e4gliche &#8222;Schadenswiedergutmachung&#8220; hat f\u00fcr die Frage, ob eine Steuerhinterziehung &#8222;in gro\u00dfem Ausma\u00df&#8220; vorliegt, keine Bedeutung. Die H\u00f6he des auf Dauer beim Fiskus verbleibenden &#8222;Steuerschadens&#8220; ist ein Umstand, der nur als Erw\u00e4gung in die Strafzumessung einbezogen werden kann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wann sind Steuern &#8222;in gro\u00dfem Ausma\u00df&#8220; hinterzogen? 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