{"id":57112,"date":"2020-01-24T19:41:44","date_gmt":"2020-01-24T17:41:44","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=57112"},"modified":"2020-01-24T19:41:44","modified_gmt":"2020-01-24T17:41:44","slug":"verfassungsbeschwerde-in-sachen-geschwindigkeitsmessung-im-standardisierten-messverfahren-teilweise-erfolgreich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verfassungsbeschwerde-in-sachen-geschwindigkeitsmessung-im-standardisierten-messverfahren-teilweise-erfolgreich\/","title":{"rendered":"Verfassungsbeschwerde in Sachen Geschwindigkeitsmessung im \u201estandardisierten Messverfahren\u201c teilweise erfolgreich"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Verwerfung der Rechtsbeschwerde verletzt Anspr\u00fcche auf effektiven Rechtsschutz und gesetzlichen Richter<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">VerfGH Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 24.01.2020 zum Urteil VGH B 19\/19 vom 15.01.2020<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz hat mit am 24. Januar 2020 ver\u00f6ffentlichtem Urteil vom 15. Januar 2020 einer Verfassungsbeschwerde teilweise stattgegeben, der eine amtsgerichtliche Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers wegen einer Geschwindigkeits\u00fcberschreitung zugrunde lag. Es hat den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz, mit dem dieses den Antrag des Beschwerdef\u00fchrers auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Wittlich verworfen hatte, aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dem Beschwerdef\u00fchrer wurde in einem Bu\u00dfgeldverfahren vorgeworfen, die zul\u00e4ssige H\u00f6chstgeschwindigkeit au\u00dferhalb geschlossener Ortschaften \u00fcberschritten zu haben. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mittels eines in einen Anh\u00e4nger (sog. Enforcement Trailer) eingebauten Messger\u00e4tes des Typs PoliScan FM1 der Firma Vitronic. Im Laufe des Verfahrens, zuletzt in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Wittlich, beantragte seine Verteidigerin die \u00dcberlassung verschiedener Messdaten sowie der Auf- und Einbauvorschriften f\u00fcr die Verwendung des Ger\u00e4tes in einem Enforcement Trailer, ferner die Aussetzung des Verfahrens sowie die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens zur Fehlerhaftigkeit der Geschwindigkeitsmessung. S\u00e4mtliche Antr\u00e4ge wurden durch Beschluss des Gerichts abgelehnt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdef\u00fchrer wegen des Geschwindigkeitsversto\u00dfes zu einer Geldbu\u00dfe von 120 Euro. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde machte dieser unter anderem geltend, hinsichtlich der Aufbauvorschriften k\u00f6nne auf die Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte zu Bedienungsanleitungen zur\u00fcckgegriffen werden, die ein Einsichtsrecht des Betroffenen bejahe. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde durch den mit einer Richterin besetzten Bu\u00dfgeldsenat (\u00a7 80a Abs. 1 Gesetz \u00fcber Ordnungswidrigkeiten &#8211; OWiG -) des Oberlandesgerichts Koblenz als unbegr\u00fcndet verworfen. S\u00e4mtliche im Zulassungsantrag aufgeworfenen Rechtsfragen verfahrens- und materiell-rechtlicher Art seien gekl\u00e4rt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdef\u00fchrer sowohl gegen das Urteil des Amtsgerichts als auch den Beschluss des Oberlandesgerichts. Die Nicht\u00fcberlassung der Messdaten und weiterer Dokumente versto\u00dfe gegen das Recht auf ein faires Verfahren, die Ablehnung des beantragten Sachverst\u00e4ndigengutachtens zudem gegen das Grundrecht auf rechtliches Geh\u00f6r. Der Beschluss des Oberlandesgerichts sei mit den Garantien des gesetzlichen Richters und effektiven Rechtsschutzes unvereinbar.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Verfassungsbeschwerde hatte teilweise Erfolg.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz verletze die Rechte auf effektiven Rechtsschutz (Art. 124 der Verfassung f\u00fcr Rheinland-Pfalz &#8211; LV -) und den gesetzlichen Richter (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 LV). Der Beschwerdef\u00fchrer habe in seinem Zulassungsantrag ausdr\u00fccklich auf die Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte hingewiesen, wonach ein Recht auf Einsichtnahme in die mit der hier geforderten Aufbauanleitung vergleichbare Gebrauchsanweisung eines Messger\u00e4tes auch dann bestehe, wenn diese sich nicht bei der Gerichtsakte befinde. Vor diesem Hintergrund sei objektiv kein Gesichtspunkt erkennbar, der die Verwerfung des Zulassungsantrags als unbegr\u00fcndet rechtfertige. Bestehe zu derselben Rechtsfrage bereits eine abweichende Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, sei die Rechtsbeschwerde vielmehr zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen und auf den Bu\u00dfgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern zu \u00fcbertragen, um eine Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hinsichtlich der weiter ger\u00fcgten Grundrechtsverletzungen wies der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsbeschwere hingegen zur\u00fcck. Wegen des verfassungsprozessualen Grundsatzes materieller Subsidiarit\u00e4t sei dem Oberlandesgericht durch die Zur\u00fcckverweisung zun\u00e4chst Gelegenheit zu geben, erneut \u00fcber den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu befinden. Der Verfassungsgerichtshof betonte allerdings, die an der j\u00fcngeren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes zu den Gew\u00e4hrleistungen des fairen Verfahrens und des rechtlichen Geh\u00f6rs orientierte Argumentation des Beschwerdef\u00fchrers sei keineswegs zwingend. Gerade im Ordnungswidrigkeitenverfahren, das sich in wesentlichen Punkten vom Strafverfahren unterscheide, seien neben den Rechten des Betroffenen auch die Erfordernisse einer funktionierenden Rechtspflege in den Blick zu nehmen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Quelle: VerfGH Rheinland-Pfalz<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verwerfung der Rechtsbeschwerde verletzt Anspr\u00fcche auf effektiven Rechtsschutz und gesetzlichen Richter VerfGH Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 24.01.2020 zum Urteil VGH B 19\/19 vom 15.01.2020 Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz hat mit am 24. Januar 2020 ver\u00f6ffentlichtem Urteil vom 15. 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