{"id":57141,"date":"2020-01-24T20:15:38","date_gmt":"2020-01-24T18:15:38","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=57141"},"modified":"2022-11-25T12:03:48","modified_gmt":"2022-11-25T10:03:48","slug":"57141-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/57141-2\/","title":{"rendered":"Keine \u00dcberwachung des ruhenden Verkehrs durch private Dienstleister"},"content":{"rendered":"\n<p>OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 20.01.2020 zum Beschluss 2 Ss-Owi 963\/18 vom 03.01.2020<\/p>\n\n\n\n<p>Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat in einer Grundsatzentscheidung die \u00dcberwachung des ruhenden Verkehrs durch \u201eprivate Dienstleister&#8220; f\u00fcr gesetzeswidrig erkl\u00e4rt. Die so ermittelten Beweise unterliegen einem absoluten Verwertungsverbot, entschied das OLG mit am 20.01.2020 ver\u00f6ffentlichten Beschluss.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Oberb\u00fcrgermeister der Stadt Frankfurt am Main (Stadt Frankfurt) hatte als Ortspolizeibeh\u00f6rde wegen unerlaubten Parkens im eingeschr\u00e4nkten Halteverbot gegen den Betroffenen ein Verwarngeld von 15 Euro verh\u00e4ngt. Auf den Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Frankfurt am Main das Verwarngeld durch Urteil vom 19.07.2018 best\u00e4tigt. Die Feststellungen zu dem Parkversto\u00df beruhen auf der Angabe des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen H.. Dieser war der Stadt Frankfurt durch \u201edie Firma W. \u00fcberlassen&#8220; und von der Stadt als \u201eStadtpolizist&#8220; bestellt worden. Die T\u00e4tigkeit \u00fcbte der Zeuge in Uniform aus.<\/p>\n\n\n\n<p>Gegen diese Verurteilung wendete sich der Betroffene vor dem OLG mit Erfolg. Das Verfahren sei einzustellen, da die zugrundeliegenden Beweise einem absoluten Beweisverwertungsverbot unterl\u00e4gen, begr\u00fcndete das OLG seine Entscheidung. Der Einsatz \u201eprivater Dienstleister&#8220; zur Verkehrs\u00fcberwachung des ruhenden Verkehrs sei gesetzeswidrig. Das Recht, Ordnungswidrigkeiten zu ahnden, sei ausschlie\u00dflich dem Staat &#8211; hier konkret der Polizei &#8211; zugewiesen. Dieses im Rechtsstaatsprinzip verwurzelte staatliche Gewaltmonopol beziehe sich auf die gesamte Verkehrs\u00fcberwachung, d. h. sowohl den flie\u00dfenden als auch den ruhenden Verkehr.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Einzelnen:<\/p>\n\n\n\n<p>Das OLG hatte zun\u00e4chst das Innenministerium gebeten, die Rechtsstruktur des Vorgehens der Stadt Frankfurt mitzuteilen. Nach R\u00fccksprache mit der Stadt Frankfurt erkl\u00e4rte das Ministerium, dass die Stadt Frankfurt f\u00fcr die Kontrolle des ruhenden Verkehrs Leiharbeitskr\u00e4fte eines privaten Dienstleisters auf Basis einer Stundenverg\u00fctung einsetze. Die von der privaten Firma \u00fcberlassenen Leiharbeitskr\u00e4fte w\u00fcrden \u201eunter dem Einsatz des Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetzes sowie einer physisch-r\u00e4umlichen und organisatorischen Integration in die Gemeindeverwaltung&#8220; durch \u201edas Regierungspr\u00e4sidium Darmstadt gem. \u00a7 99 Abs. 3 Nr. 4e HSOG zu Hilfspolizeibeamtin und -beamten bestellt&#8220; (Stellungnahme der Stadt Frankfurt vom 20.05.2019). Gem\u00e4\u00df \u00a7 99 Abs. 2 S.1 HSOG h\u00e4tten Hilfspolizeibeamte im Rahmen ihrer Aufgaben die Befugnisse von Polizeivollzugsbeamten. Diese umfassenden Rechte seien einzelvertraglich wieder beschr\u00e4nkt. Das Innenministerium teilte zudem mit, dass neben der Stadt Frankfurt auch weitere Kommunen in Hessen Aufgaben bei der \u00dcberwachung des ruhenden Verkehrs an Leiharbeitskr\u00e4fte \u00fcbertragen h\u00e4tten und diese jeweils zu Hilfspolizeibeamten bestellt worden seien. Diese Leiharbeitskr\u00e4fte tr\u00fcgen in einigen Kommunen Uniformen, aber nicht in allen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dieses Vorgehen erkl\u00e4rte das OLG nun f\u00fcr gesetzeswidrig: Die der Stadt Frankfurt als Polizeibeh\u00f6rde gesetzlich zugewiesene Verpflichtungen, den ruhenden Verkehr zu \u00fcberwachen und Verst\u00f6\u00dfe zu ahnden, seien hoheitliche Aufgaben. Mangels Erm\u00e4chtigungsgrundlage d\u00fcrften diese Aufgaben nicht durch private Dienstleister durchgef\u00fchrt werden. Die \u00dcberlassung privater Mitarbeiter nach dem Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetz (A\u00dcG) zur Durchf\u00fchrung hoheitlicher Aufgaben sei unzul\u00e4ssig. Die Bestellung privater Personen nach \u00a7 99 HSOG zu Hilfspolizeibeamten der Ortspolizeibeh\u00f6rden sei gesetzeswidrig.<\/p>\n\n\n\n<p>Es gebe keine vom Parlament erlassene Erm\u00e4chtigungsgrundlage, die die Stadt Frankfurt berechtigte, die Aufgabe der \u00dcberwachung des ruhenden Verkehrs auf \u201eDritte&#8220; zu \u00fcbertragen. Ein \u00fcber die Arbeitnehmer\u00fcberlassung entliehener Mitarbeiter werde nicht \u201eBediensteter&#8220; der Stadt Frankfurt und k\u00f6nne deshalb auch nicht durch einen hoheitlichen Bestellungsakt \u201eStadtpolizist&#8220; werden. Das Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetz diene dazu, den Missbrauch von Arbeitnehmer\u00fcberlassung im privatwirtschaftlichen Bereich einzud\u00e4mmen. Ein Wirtschaftsunternehmen (und nicht der Staat) d\u00fcrfe kurzfristige auftretende T\u00e4tigkeitsspitze durch die kurzfristige Hinzuziehung fremder Arbeitskr\u00e4fte ausgleichen, wobei entscheidend sei, dass der entliehene Arbeitnehmer im verleihenden Unternehmen verbleibe.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Regierungspr\u00e4sidium Darmstadt habe f\u00fcr die vorliegend vorgenommene Bestellung einer Privatperson zu einem \u201eStadtpolizisten&#8220; auch keine Zust\u00e4ndigkeit. Sie ergebe sich insbesondere nicht aus \u00a7 99 Abs. 3 Nr. 4 HSOG. \u00a7 99 HSOG erf\u00fclle vielmehr nicht die Voraussetzungen f\u00fcr eine Erm\u00e4chtigungsnorm und k\u00f6nne als Landespolizeigesetz diese auch nicht erf\u00fcllen. \u00a7 99 HSOG regele lediglich die Frage einer m\u00f6glichen landesspezifischen Umsetzung bei der Durchf\u00fchrung (\u201eWie&#8220;), wenn dies in einer Erm\u00e4chtigungsgrundlage vorgesehen w\u00e4re (\u201eOb&#8220;). F\u00fcr die Verkehrs\u00fcberwachung fehle jedoch diese Erm\u00e4chtigungsgrundlage. Mit Hilfe des Polizeirechts der L\u00e4nder k\u00f6nne eine verfassungsrechtlich verankerte und in Bundesgesetzen geregelte Kompetenz-, Regelungs- und Sanktionierungszuweisung nicht umgangen oder au\u00dfer Kraft gesetzt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 99 Abs. 3 HSOG sei nach Sinn und Zweck der Vorschrift und gem\u00e4\u00df der gesetzgeberischen Konstruktion vor dem Hintergrund seines eng auszulegenden Ausnahmecharakters zu Art. 33 Abs. 4 GG so aufgebaut, dass die jeweilige Beh\u00f6rde f\u00fcr die ihr \u00fcbertragenen (polizeilichen) T\u00e4tigkeiten jeweils eigene Bedienstete und Bedienstete der jeweils nachgeordneten Beh\u00f6rden als \u201eHilfspolizeibeamte&#8220; bestellen k\u00f6nne. Die Stadt Frankfurt k\u00f6nne daher nach \u00a7 99 Abs. 3 HSOG f\u00fcr die eigene \u201eStadtpolizei&#8220; \u201eeigene Bedienstete&#8220; bestellen. Das habe sie indes nicht getan.<\/p>\n\n\n\n<p>Stattdessen habe sie die \u201eVerkehrs\u00fcberwachung den privaten Dienstleister im strafbewehrten Gewand einer Polizeiuniform durchf\u00fchren&#8220; lassen. Es sei nach Au\u00dfen der \u201et\u00e4uschende(n) Schein der Rechtstaatlichkeit&#8220; aufgebaut worden, \u201eum den B\u00fcrgern und den Gerichten gegen\u00fcber den Eindruck polizeilicher Handlungen zu vermitteln&#8220;. Tats\u00e4chlich seien diese aber durch einen \u201eprivaten Dienstleister&#8220; durchgef\u00fchrt worden, der im Ergebnis durch Verwarngelder finanziert werde, deren zu Grunde liegende Verst\u00f6\u00dfe er selbst erhebe.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 3.1.2020, Az: 2 Ss-Owi 963\/18<br \/>(vorausgehend Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.7.2018, Az: 979 OWi &#8211; 858 Js 47749\/17)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h2>Erl\u00e4uterungen:<\/h2>\n\n\n\n<p>In Frankfurt wurden 2018 \u00fcber 700.000 Parkverst\u00f6\u00dfe geahndet mit einem Sanktionswert von \u00fcber 10 Mio. \u20ac. Das OLG Frankfurt ist laut der Beschlussbegr\u00fcndung das erste OLG, welches sich mit der Frage der Zul\u00e4ssigkeit des Einsatzes \u201eprivater Dienstleister\u201c im Bereich der Verkehrs\u00fcberwachung des ruhenden Verkehrs befasst.<\/p>\n\n\n\n<p>Den Einsatz sog. \u201eprivater Dienstleister\u201c bei der \u00dcberwachung des flie\u00dfenden Verkehrs hatte das OLG bereits grunds\u00e4tzlich f\u00fcr gesetzeswidrig erkl\u00e4rt (Grundsatzentscheidungen v. 26.04.2017 &#8211; 2 Ss-Owi 295\/17 sog. Lauterbach-Entscheidung; Beschluss vom 06.11.2019 &#8211; 2 Ss-OWi 942\/19 &#8211; vgl. Presseerkl\u00e4rung Nr. 65\/2019 vom 12.11.2019; Beschluss vom 27.11.2019 &#8211; 2 Ss-OWi 1092\/19 &#8211; vgl.&nbsp;Presseerkl\u00e4rung Nr. 78\/2019 vom 20.12.2019).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Art. 33 Grundgesetz [Staatsb\u00fcrgerliche Rechte]<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) &#8230;.<br \/>(4) Die Aus\u00fcbung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als st\u00e4ndige Aufgabe in der Regel Angeh\u00f6rigen des \u00f6ffentlichen Dienstes zu \u00fcbertragen, die in einem \u00f6ffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverh\u00e4ltnis stehen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 99 HSOG Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) 1 Zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben der Gefahrenabwehr oder zur hilfsweisen Wahrnehmung bestimmter polizeilicher Aufgaben k\u00f6nnen Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte bestellt werden; in den Landkreisen und Gemeinden k\u00f6nnen sie die Bezeichnung Ordnungspolizeibeamtin oder Ordnungspolizeibeamter f\u00fchren. 2 Die Bestellung ist widerruflich.<br \/>(2) &#8230;<br \/>(3) 1 Zu Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten k\u00f6nnen bestellen<br \/>1. die kreisfreien St\u00e4dte und Landkreise eigene Bedienstete,<br \/>2. die Polizeibeh\u00f6rden eigene Bedienstete,<br \/>3. die Landr\u00e4te eigene Bedienstete und Bedienstete kreisangeh\u00f6riger Gemeinden,<br \/>4. die Regierungspr\u00e4sidien<br \/>a) Bedienstete sonstiger K\u00f6rperschaften oder Anstalten des \u00f6ffentlichen Rechts,<br \/>b) Privatforstbedienstete, die als Forstschutzbedienstete amtlich best\u00e4tigt worden sind, und, soweit in sonstigen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, Bedienstete von Unternehmen, die dem \u00f6ffentlichen Verkehr dienen,<br \/>c) amtlich verpflichtete Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher,<br \/>d) sonstige Bedienstete des Landes,<br \/>e) andere Personen.<br \/>2 Bestellungen von Bediensteten kreisangeh\u00f6riger Gemeinden sowie Bestellungen nach Satz 1 Nr. 4 Buchst. a bis c erfolgen auf Antrag.<br \/>(4)&#8230;<\/p>\n\n\n\n<h2>Downloads:&nbsp;<\/h2>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-image\"><\/figure>\n\n\n\n<p>Presseinformation vom 20.01.2020: Private Dienstleister und ruhender Verkehr (PDF \/ 267.77 KB)<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: OLG Frankfurt<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 20.01.2020 zum Beschluss 2 Ss-Owi 963\/18 vom 03.01.2020 Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat in einer Grundsatzentscheidung die \u00dcberwachung des ruhenden Verkehrs durch \u201eprivate Dienstleister&#8220; f\u00fcr gesetzeswidrig erkl\u00e4rt. 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