{"id":57151,"date":"2020-01-24T20:15:42","date_gmt":"2020-01-24T18:15:42","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=57151"},"modified":"2021-04-26T16:26:50","modified_gmt":"2021-04-26T14:26:50","slug":"der-entwurf-des-bmf-schreibens-zur-umsatzsteuerlichen-behandlung-von-gutscheinen-erblickt-endlich-das-licht-der-welt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/der-entwurf-des-bmf-schreibens-zur-umsatzsteuerlichen-behandlung-von-gutscheinen-erblickt-endlich-das-licht-der-welt\/","title":{"rendered":"Der Entwurf des BMF-Schreibens zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen erblickt endlich das Licht der Welt"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">DStV, Mitteilung vom 17.01.2020<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bereits seit 01.01.2019 gelten ge\u00e4nderte Vorschriften f\u00fcr die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen. Viele Praxisfragen sind seither offen. Nun will die Verwaltung in einem BMF-Schreiben Antworten geben. Der DStV freut sich, dass einige seiner vorgetragenen Forderungen aufgegriffen wurden. Er regt in einer Stellungnahme dar\u00fcber hinaus noch weitere Anpassungen an.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein? Das ist hier die Frage. Von dieser Qualifikation h\u00e4ngt seit der Umsetzung der sog. Gutschein-Richtlinie zum 01.01.2019 die umsatzsteuerliche Behandlung eines Gutscheins ab. Praktiker warten schon lange auf ein BMF-Schreiben, das den n\u00fcchternen Gesetzestext mit Leben f\u00fcllt. Nun hat das BMF einen entsprechenden Entwurf vorgelegt. Er d\u00fcrfte zumindest einige Praxisfragen beantworten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Erfreulich ist, dass das BMF einige Klarstellungen aufgegriffen hat, die der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) in der Vergangenheit angeregt hatte (vgl.&nbsp;DStV-Stellungnahme S 07\/18&nbsp;). So wird etwa klargestellt, dass die umsatzsteuerliche Behandlung von Fahrscheinen oder Eintrittskarten f\u00fcr Kinos und Museen von der Regelung unber\u00fchrt bleibt. Auch der Hinweis, dass ein Gutschein sowohl physisch als auch elektronisch ausgegeben werden kann, sorgt f\u00fcr mehr Klarheit.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">An anderen Stellen sieht der DStV jedoch noch Anpassungsbedarf. Diesen erl\u00e4utert er in seiner&nbsp;DStV-Stellungnahme S 01\/20&nbsp;.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">\u00dcbergangsfrist geplant<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die gute Nachricht vorweg: Der Entwurf des BMF-Schreibens sieht eine \u00dcbergangsregelung vor. Demnach soll eine von dem Schreiben abweichende umsatzsteuerliche Behandlung vor dessen Ver\u00f6ffentlichung nicht beanstandet werden.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Zweifelhaftes Ergebnis bei Nichteinl\u00f6sung von Einzweck- bzw. Mehrzweckgutscheinen<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei einem Einzweck-Gutschein gilt bereits dessen \u00dcbertragung als Lieferung bzw. sonstige Leistung. Die fiktive Leistung unterliegt sodann der Umsatzbesteuerung. Bei einem Mehrzweck-Gutschein f\u00fchrt hingegen erst die Einl\u00f6sung des Gutscheins zu einem steuerbaren Umsatz (\u00a7 3 Abs. 15 Satz 2 UStG).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wird ein Einzweck-Gutschein nicht eingel\u00f6st, soll der Aussteller nach Ansicht der Finanzverwaltung in der Regel mit der Umsatzsteuer belastet bleiben. Den Aussteller eines Mehrzweck-Gutscheins soll hingegen bei Nichteinl\u00f6sung keine Steuerpflicht treffen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Diese unterschiedliche Behandlung erachtet der DStV als systematisch zweifelhaft. Letztlich w\u00fcrden Aussteller von Einzweck-Gutscheinen wirtschaftlich gegen\u00fcber Ausstellern von Mehrzweck-Gutscheinen benachteiligt.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Unklare Auswirkung bei Sortiments\u00e4nderungen<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Finanzverwaltung plant in ihrem Schreiben erfreulicherweise etliche Beispiele. Einige praktische Probleme l\u00e4sst sie in ihrem Entwurf jedoch noch au\u00dfen vor.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">So fehlen in dem Entwurf etwa Ausf\u00fchrungen, wie sich Sortiments\u00e4nderungen auf ausgegebene und noch nicht eingel\u00f6ste Einzweck-Gutscheine auswirken. Gibt beispielsweise ein Bekleidungsgesch\u00e4ft Einzweck-Gutscheine f\u00fcr ihr ausschlie\u00dflich dem Regelsteuersatz unterliegenden Sortiment aus und erweitert dieses sp\u00e4ter um Literatur (zum erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz), steht dies einer weiteren Ausgabe von Einzweck-Gutscheinen entgegen. Schlie\u00dflich kann bei Gutscheinausgabe die Steuerlast nicht sicher bestimmt werden. Wird ein zuvor bereits ausgegebener Einzweck-Gutschein sp\u00e4ter f\u00fcr Waren zum erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz eingel\u00f6st, ergeben sich Ungereimtheiten. Schlie\u00dflich hat der Unternehmer bei Ausgabe des Gutscheins bereits eine Besteuerung mit 19 % vorgenommen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der DStV regt hier erg\u00e4nzende Ausf\u00fchrungen seitens der Finanzverwaltung an.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Weitere Konkretisierung f\u00fcr Einzweck-Gutscheinen angeregt<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ein Einzweck-Gutschein kann per gesetzlicher Definition nur dann vorliegen, wenn zum einen der Ort der Lieferung bzw. der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, feststeht. Und zum anderen muss die f\u00fcr diese Ums\u00e4tze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins bestimmbar sein.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Daher d\u00fcrften f\u00fcr Lieferungen oder sonstige Leistungen, die steuerfrei erbracht werden k\u00f6nnten, aus Sicht des DStV keine Einzweck-Gutscheine ausgegeben werden k\u00f6nnen. Schlie\u00dflich kann bei Gutscheinausstellung die sp\u00e4ter geschuldete Steuer noch nicht bestimmt werden. Typische F\u00e4lle w\u00e4ren insoweit Gutscheine f\u00fcr Leistungen, die als Ausfuhr oder innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei sein k\u00f6nnten. Auch Gutscheine f\u00fcr Lieferungen, deren Besteuerung nach dem Bestimmungslandprinzip erfolgen k\u00f6nnte, sollten aus Sicht des DStV h\u00f6chstens Mehrzweck-Gutscheine sein k\u00f6nnen. Gleiches gilt aus seiner Sicht f\u00fcr Gutscheine f\u00fcr Leistungen, f\u00fcr die der Empf\u00e4nger die Steuer schuldet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Es w\u00e4re \u00e4u\u00dferst w\u00fcnschenswert, wenn sich die Finanzverwaltung zu diesen Unsicherheiten \u00e4u\u00dfern w\u00fcrde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>DStV, Mitteilung vom 17.01.2020 Bereits seit 01.01.2019 gelten ge\u00e4nderte Vorschriften f\u00fcr die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen. Viele Praxisfragen sind seither offen. Nun will die Verwaltung in einem BMF-Schreiben Antworten geben. Der DStV freut sich, dass einige seiner vorgetragenen Forderungen aufgegriffen wurden. Er regt in einer Stellungnahme dar\u00fcber hinaus noch weitere Anpassungen an. 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