{"id":57159,"date":"2020-01-24T20:15:46","date_gmt":"2020-01-24T18:15:46","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=57159"},"modified":"2020-01-24T20:15:46","modified_gmt":"2020-01-24T18:15:46","slug":"absenkung-des-steuersatzes-umsatzsteuer-fuer-die-befoerderung-von-personen-im-schienenbahnfernverkehr","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/absenkung-des-steuersatzes-umsatzsteuer-fuer-die-befoerderung-von-personen-im-schienenbahnfernverkehr\/","title":{"rendered":"Absenkung des Steuersatzes (Umsatzsteuer) f\u00fcr die Bef\u00f6rderung von Personen im Schienenbahnfernverkehr"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) III C 2 &#8211; S-7244 \/ 19 \/ 10002 :009 vom 21.01.2020<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>1<\/strong>&nbsp;Durch Art. 3 des Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019 (BGBl. I 2019, 2886) wurde der Steuersatz f\u00fcr die Bef\u00f6rderung von Personen im innerdeutschen Schienenbahnverkehr auch f\u00fcr den Personenfernverkehr auf 7 % abgesenkt, \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG. Zudem wurde \u00a7 34 Abs. 1 Satz 2 UStDV aufgehoben und \u00a7 35 Abs. 2 Satz 2 UStDV angepasst. Die \u00c4nderungen sind am 1. Januar 2020 in Kraft getreten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterungen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder gilt f\u00fcr die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen im Schienenbahnverkehr Folgendes:<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I. Anwendungsregelung f\u00fcr \u00c4nderungen des Umsatzsteuergesetzes (\u00a7 27 Abs. 1 UStG)<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>2<\/strong>&nbsp;Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind \u00c4nderungen des Umsatzsteuergesetzes auf Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten der jeweiligen \u00c4nderungsvorschrift ausgef\u00fchrt werden (\u00a7 27 Abs. 1 Satz 1 UStG).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>3<\/strong>&nbsp;\u00c4nderungen des Umsatzsteuergesetzes sind nach \u00a7 27 Abs. 1 Satz 2 UStG auf die ab dem Inkrafttreten der jeweiligen \u00c4nderungsvorschrift ausgef\u00fchrten Lieferungen und sonstigen Leistungen auch insoweit anzuwenden, als die Umsatzsteuer daf\u00fcr &#8211; z. B. bei Anzahlungen, Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen, Vorsch\u00fcssen &#8211; in den F\u00e4llen der Istversteuerung nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4, Buchst. b oder \u00a7 13b Abs. 4 Satz 2 UStG bereits vor dem Inkrafttreten der betreffenden \u00c4nderungsvorschrift entstanden ist. Die Steuerberechnung ist in diesen F\u00e4llen erst in dem Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die Leistung ausgef\u00fchrt wird (\u00a7 27 Abs. 1 Satz 3 UStG).<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II. Auswirkungen der Absenkung des Steuersatzes f\u00fcr die Bef\u00f6rderungen von Personen im Schienenbahnverkehr<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">1. Anwendungsbeginn<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>4<\/strong>&nbsp;Der erm\u00e4\u00dfigte Steuersatz von 7 % ist auf die Bef\u00f6rderungsleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 bewirkt werden. Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes ist stets der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgef\u00fchrt wird (vgl. Abschnitt 13.1 Abs. 1 Satz 1 UStAE). Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung kommt es ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung oder der Rechnungserteilung. Sonstige Leistungen sind zur Zeit ihrer Vollendung ausgef\u00fchrt (Abschnitt 13.1 Abs. 3 Satz 1 UStAE). Bei einer Bahnfahrt liegt Vollendung im Zeitpunkt der Beendigung der Bef\u00f6rderung vor. In F\u00e4llen, in denen das Entgelt eines Fahrausweises f\u00fcr eine Bahnfahrt bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung vom Leistenden vereinnahmt wird, richtet sich der Steuersatz grunds\u00e4tzlich nach dem Zeitpunkt der Bef\u00f6rderung. Zu stichtags\u00fcbergreifenden Fahrausweisen im Schienenbahnverkehr siehe Rz. 9 und 10.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">2. Steuerausweis<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">2.1 Allgemeines<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>5<\/strong>&nbsp;Der Unternehmer ist berechtigt, \u00fcber Bef\u00f6rderungsleistungen, die nach dem 31. Dezember 2019 ausgef\u00fchrt werden und somit dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz unterliegen, Rechnungen nach \u00a7 14 Abs. 2 UStG zu erteilen, in denen die Umsatzsteuer mit dem ab 1. Januar 2020 geltenden Steuersatz von 7 % ausgewiesen ist. Das gilt auch, wenn die Vertr\u00e4ge \u00fcber diese Leistungen vor dem 1. Januar 2020 geschlossen worden sind und dabei von dem bis dahin geltenden Regelsteuersatz in H\u00f6he von 19 % ausgegangen worden ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">2.2 Steuerausweis im Rahmen der Abrechnung gegen\u00fcber dem Fahrgast<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>6<\/strong>&nbsp;Die f\u00fcr den Ausweis der Umsatzsteuer auf den Fahrausweisen oder Rechnungen ma\u00dfgebenden Verkaufssysteme beziehen sich beim Kauf an Automaten oder Schaltern f\u00fcr Zwecke des Umsatzsteuerausweises ausschlie\u00dflich auf das Druckdatum bzw. beim Online-Ticketkauf auf das Erstelldatum der Fahrkarte. Folge hiervon ist, dass auf Fahrkarten im Schienenbahnverkehr bis zum Druck-\/Erstelldatum 31. Dezember 2019, die zu gemeinde\u00fcbergreifenden Fahrten \u00fcber 50 km berechtigen, der Regelsteuersatz in H\u00f6he von 19 % ausgewiesen wird. Ab dem Druck-\/Erstelldatum 1. Januar 2020 wird grunds\u00e4tzlich der erm\u00e4\u00dfigte Steuersatz von 7 % ausgewiesen. Zu Ausnahmen siehe Rz. 11.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III. \u00dcbergangsregelungen<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">1. Allgemeines<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>7<\/strong>&nbsp;Um den \u00dcbergang zur Anwendung des ab 1. Januar 2020 geltenden erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes f\u00fcr die Bef\u00f6rderung von Personen im Schienenbahnverkehr in der Praxis zu erleichtern, werden in den nachfolgenden Randziffern besondere \u00dcbergangsregelungen getroffen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">2. Umsatzsteuerliche Behandlung von Fahrausweisen f\u00fcr die Personenbef\u00f6rderung im Schienenbahnverkehr<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">2.1 Allgemeines<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>8&nbsp;<\/strong>Auf Einnahmen aus den Verk\u00e4ufen von Einzelfahrkarten und Zeitkarten, die ausschlie\u00dflich bis zum Ablauf des letzten Betriebstages des Monats Dezember 2019 g\u00fcltig sind (der Betriebstag endet vielfach erst nach 24 Uhr), wendet das Schienenbahnverkehrsunternehmen, sofern die Bef\u00f6rderungsleistungen bisher dem allgemeinen Steuersatz unterlegen haben, diesen weiterhin an. Die Einnahmen aus den Verk\u00e4ufen von Einzelfahrkarten und Zeitkarten mit Geltungsdauer ab dem Betriebstag 1. Januar 2020 unterwirft das Schienenbahnverkehrsunternehmen dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">2.2 Stichtags\u00fcbergreifend g\u00fcltige Fahrausweise<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>9&nbsp;<\/strong>Die Bruttoerl\u00f6se aus dem Verkauf von Einzelfahrkarten, Hin- und R\u00fcckfahrkarten sowie Zeitkarten werden, sofern die Bef\u00f6rderungsleistungen bisher dem allgemeinen Steuersatz unterlegen haben, in den F\u00e4llen, in denen die G\u00fcltigkeitsdauer \u00fcber den 31. Dezember 2019 hinausreicht, abweichend vom Leistungszeitpunkt weiterhin dem Regelsteuersatz unterworfen. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn bei Fahrausweisen, f\u00fcr die das Entgelt in Form von monatlichen Raten entrichtet wird und deren G\u00fcltigkeitsdauer \u00fcber den 31. Dezember 2019 hinausreicht, die Raten mit Inkrafttreten der Steuersatzsenkung entsprechend angepasst werden und die zugeh\u00f6rigen Rechnungen ab diesem Zeitpunkt 7 % Umsatzsteuer ausweisen. Zum Vorsteuerabzug eines vorsteuerabzugsberechtigten Bahnkunden siehe Rz. 19.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>10<\/strong>&nbsp;<em>Beispiel: Der vorsteuerabzugsberechtigte Gesch\u00e4ftskunde U hat sich am 1. Juli 2019 eine Jahreskarte f\u00fcr die Zugstrecke M\u00fcnchen &#8211; Augsburg f\u00fcr 2.822,00 Euro gekauft. Ausweislich der Rechnung ist in den 2.822,00 Euro Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz von 19 % in H\u00f6he von 450,57 Euro enthalten. Am 1. Januar 2020 tritt die geschilderte Steuersatzsenkung in Kraft. Unabh\u00e4ngig vom Leistungszeitpunkt verbleibt es in dieser Konstellation bei einer Besteuerung mit dem Regelsteuersatz.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">2.3 Bahn-Tix und Rail&amp;Fly<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>11<\/strong>&nbsp;Bei dem Verkaufsverfahren Bahn-Tix und Rail&amp;Fly kommt es zu einer zeitlichen Trennung zwischen dem Zeitpunkt der Fahrkartenbuchung und dem Zeitpunkt des Fahrkartendrucks. Fahrkarten werden beispielsweise in 2019 gebucht und bezahlt, der Ausdruck erfolgt erst in 2020 am Automaten. Beim Ausdruck wird auf den Steuersatz zur\u00fcckgegriffen, der zum Zeitpunkt der Buchung ma\u00dfgebend war. Aufgrund dieser Besonderheit werden auch noch Fahrkarten mit Druckdatum nach dem 31. Dezember 2019 einen Umsatzsteuersatz von 19 % ausweisen. F\u00fcr diesen Fall gelten die Regelungen in Rz. 9 und Rz. 19 entsprechend.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">3. Vorsteuerabzug aus Fahrausweisen und anderen Rechnungen<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>12<\/strong>&nbsp;Fahrausweise gelten gem\u00e4\u00df \u00a7 34 Umsatzsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (UStDV) als Rechnungen, wenn sie die folgenden Angaben enthalten:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>den vollst\u00e4ndigen Namen und die vollst\u00e4ndige Anschrift des Unternehmers, der die Bef\u00f6rderungsleistung ausf\u00fchrt (\u00a7 31 Abs. 2 UStDV ist entsprechend anzuwenden),<\/li><li>das Ausstellungsdatum,<\/li><li>das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe,<\/li><li>den anzuwendenden Steuersatz, wenn die Bef\u00f6rderungsleistung nicht dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 10 Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegt.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zum Vorsteuerabzug hei\u00dft es in \u00a7 35 UStDV (Fassung ab 1. Januar 2020):<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Abs. 1: Bei Rechnungen im Sinne des \u00a7 33 UStDV kann der Unternehmer den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn er den Rechnungsbetrag in Entgelt und Steuerbetrag aufteilt.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Abs. 2: Abs. 1 ist f\u00fcr Rechnungen im Sinne des \u00a7 34 UStDV entsprechend anzuwenden. Bei der Aufteilung in Entgelt und Steuerbetrag ist der Steuersatz nach \u00a7 12 Abs. 1 des Gesetzes anzuwenden, wenn in der Rechnung dieser Steuersatz angegeben ist.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>13<\/strong>&nbsp;Weder die tarifliche Geltungsdauer noch der Zeitpunkt der Leistungserbringung geh\u00f6rt danach zu den Pflichtangaben auf dem Fahrausweis. Da der Ausdruck des Abrechnungsdokumentes bzw. dessen Generierung im Online-Bestellsystem regelm\u00e4\u00dfig vor dem Zeitpunkt der Leistungserbringung liegt, ist der Fahrausweis insoweit als eine Vorausrechnung zu qualifizieren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>14<\/strong>&nbsp;Liegt einem vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer ein bis zum 31. Dezember 2019 ausgestellter Fahrausweis oder an Stelle dessen ein anderes Abrechnungsdokument mit Angabe des anzuwendenden Regelsteuersatzes von 19 % vor, darf der Unternehmer die im Bruttofahrpreis enthaltene Umsatzsteuer im Zahlungsmonat als Vorsteuer geltend machen, sofern der ausgewiesene Umsatzsteuersatz richtig ist. Enthalten die Fahrausweise den Hinweis auf einen Bef\u00f6rderungsanspruch bis zum 31. Dezember 2019 und verlieren sie danach ihre G\u00fcltigkeit, ist der Steuerausweis i. H. v. 19 % richtig. Denn die Leistungsausf\u00fchrung findet noch vor dem Inkrafttreten der Gesetzes\u00e4nderung statt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>15<\/strong>&nbsp;Findet hingegen die Leistungsausf\u00fchrung &#8211; also die Bef\u00f6rderung &#8211; erst ab dem 1. Januar 2020 statt, handelt es sich bei der Angabe des Regelsteuersatzes um einen unrichtigen Steuerausweis i. S. v. \u00a7 14c Abs. 1 UStG. Ein zu hoher Steuerausweis im Sinne des \u00a7 14c Abs. 1 UStG liegt auch vor, wenn in Fahrausweisen (\u00a7 34 UStDV) ein zu hoher Steuersatz angegeben wird (siehe Abschnitt 14c.1 Abs. 2 UStAE). In Folge des unrichtigen Steuerausweises schuldet das Schienenbahnverkehrsunternehmen den auf dem Fahrausweis ausgewiesenen Mehrbetrag. Zur Rechnungsberichtigung nach \u00a7 14c Abs. 1 Satz 2 UStG siehe Rz. 19.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>16<\/strong>&nbsp;F\u00fcr den Leistungsempf\u00e4nger bedeutet ein \u00fcberh\u00f6hter Steuerausweis, dass ein Vorsteuerabzug von 19 % ausscheidet, soweit der Steuersatz unzutreffend ist (vgl. Abschnitt 15.2 Abs. 1 Satz 2 und 3 UStAE). Er ist aber bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des \u00a7 15 Abs. 1 UStG zum Vorsteuerabzug i. H. v. 7 % berechtigt, da im Falle des \u00a7 14c Abs. 1 UStG der Vorsteuerabzug unter den \u00fcbrigen Voraussetzungen in H\u00f6he der f\u00fcr die bezogene Leistung geschuldeten Steuer vorgenommen werden kann (Abschnitt 15.2a Abs. 6 Satz 12 UStAE).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>17<\/strong>&nbsp;Auf besonderen Wunsch erhalten Kunden im Schienenbahnverkehr f\u00fcr Zwecke des Vorsteuerabzugs an Stelle des Fahrausweises ein anderes Abrechnungsdokument. Zur Vermeidung eines doppelten Vorsteuerabzugs durch den Leistungsempf\u00e4nger wird der Fahrausweis in diesem Fall f\u00fcr Zwecke des Vorsteuerabzugs entwertet. Wegen des in der Zukunft liegenden Leistungszeitpunktes ist die Rechnung als Vorausrechnung zu qualifizieren. Sie enth\u00e4lt einen eindeutigen Verweis auf den bereits ausgegebenen Fahrausweis. Die Bestimmung des tats\u00e4chlichen Leistungszeitpunktes wird erst durch die Verkn\u00fcpfung zwischen Rechnung und dem (benutzten) Fahrausweis erm\u00f6glicht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>18<\/strong>&nbsp;Das Schienenbahnverkehrsunternehmen sowie etwaige in die Durchf\u00fchrung der Abrechnung eingebundene Abrechnungsdienstleister (Agenturen, Kreditkartenunternehmen wie z. B. Lufthansa AirPlus) wenden f\u00fcr den Umsatzsteuerausweis in ihren Rechnungen dieselben Ma\u00dfst\u00e4be wie bei dem Vorsteuerabzug aus Fahrausweisen an (siehe oben Rz. 14 und 15).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">4. Keine Rechnungsberichtigungspflicht der Schienenbahnverkehrsunternehmen gegen\u00fcber Leistungsempf\u00e4ngern in \u00dcbergangsf\u00e4llen<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>19<\/strong>&nbsp;Hat das leistende Schienenbahnverkehrsunternehmen Fahrausweise f\u00fcr eine nach dem 31. Dezember 2019 an einen Bahnkunden erbrachte Bef\u00f6rderungsleistung vor dem 1. Januar 2020 verkauft und diese nach dem bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Regelsteuersatz versteuert (siehe hierzu Rz. 9 ff.), wird es aus Vereinfachungsgr\u00fcnden nicht beanstandet, wenn das Schienenbahnverkehrsunternehmen in den Fahrausweisen und Rechnungen \u00fcber die Bef\u00f6rderungsleistung den Umsatzsteuerausweis nicht berichtigt. Einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Bahnkunden wird aus Gr\u00fcnden der Praktikabilit\u00e4t aus derartigen Rechnungen oder Fahrausweisen auch f\u00fcr die nach dem 31. Dezember 2019 seitens des Schienenbahnverkehrsunternehmens erbrachte Bef\u00f6rderungsleistung ein Vorsteuerabzug in H\u00f6he des Regelsteuersatzes gew\u00e4hrt. Rechnungen, mit denen \u00fcber die nach dem 31. Dezember 2019 erbrachte Bef\u00f6rderungsleistung abgerechnet wurde, d\u00fcrfen nicht berichtigt worden sein, und es darf insoweit keine Preisanpassung anl\u00e4sslich der Steuersatzsenkung seitens des Schienenbahnverkehrsunternehmens gegen\u00fcber dem Bahnkunden erfolgt sein.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Quelle: BMF<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) III C 2 &#8211; S-7244 \/ 19 \/ 10002 :009 vom 21.01.2020 1&nbsp;Durch Art. 3 des Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019 (BGBl. 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