{"id":57172,"date":"2020-01-24T20:16:52","date_gmt":"2020-01-24T18:16:52","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=57172"},"modified":"2020-01-24T20:16:52","modified_gmt":"2020-01-24T18:16:52","slug":"ablauf-der-festsetzungsfrist-nach-abschluss-einer-aussenpruefung-ohne-aufhebung-des-vorbehalts-der-nachpruefung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ablauf-der-festsetzungsfrist-nach-abschluss-einer-aussenpruefung-ohne-aufhebung-des-vorbehalts-der-nachpruefung\/","title":{"rendered":"Ablauf der Festsetzungsfrist nach Abschluss einer Au\u00dfenpr\u00fcfung ohne Aufhebung des Vorbehalts der Nachpr\u00fcfung"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">FG Baden-W\u00fcrttemberg, Mitteilung vom 23.01.2020 zum Urteil 12 K 516\/19 vom 25.09.2019 (nrkr &#8211; BFH-Az.: XI R 37\/19)<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Festsetzungsfrist l\u00e4uft nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung auch dann ab, wenn es das Finanzamt unterl\u00e4sst, den Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung aufzuheben, obwohl die Au\u00dfenpr\u00fcfung nicht zu einer \u00c4nderung der Besteuerungsgrundlagen f\u00fchrte und dies im Pr\u00fcfungsbericht dokumentiert wurde.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Sachverhalt:<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin, eine GmbH, ist ein Bauunternehmen. Im Streitjahr 2012 hatte sie aufgrund der damaligen Verwaltungsauffassung die Umsatzsteuer f\u00fcr die an sie erbrachten Bauleistungen einbehalten und abgef\u00fchrt (Reverse-Charge). Die Umsatzsteuererkl\u00e4rung 2012 ging im Jahr 2013 beim beklagten Finanzamt (FA) ein und stand einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gleich. Eine im Jahr 2016 durchgef\u00fchrte Au\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fchrte in Bezug auf die Umsatzsteuer 2012 bis 2014 zu keinen \u00c4nderungen, was im Bericht vom 20. Januar 2017 auch vermerkt wurde. Der Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung blieb gleichwohl bestehen. Im Oktober 2018 beantragte die Kl\u00e4gerin, die Umsatzsteuerfestsetzung f\u00fcr 2012 zu mindern, weil die von ihr 2012 bezogenen Bauleistungen, die sie nicht zur Ausf\u00fchrung von eigenen Bauleistungen, sondern f\u00fcr sog. Bautr\u00e4gerums\u00e4tze verwendet habe, nicht mehr als Reverse-Charge-Ums\u00e4tze nach \u00a7 13b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zu behandeln seien. Das FA lehnte den \u00c4nderungsantrag ab. Der geltend gemachte Anspruch auf R\u00fcckerstattung der bezahlten Umsatzsteuer sei bereits mit Ablauf des Jahres 2017 verj\u00e4hrt.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Aus den Gr\u00fcnden:<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Finanzgericht best\u00e4tigte die Rechtsauffassung des FA und wies die Klage ab. Die vierj\u00e4hrige Festsetzungsfrist des \u00a7 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) habe mit Ablauf des Kalenderjahres 2013 begonnen und mit Ablauf des Kalenderjahres 2017 geendet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Versp\u00e4teter \u00c4nderungsantrag<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Antrag auf \u00c4nderung nach \u00a7 164 Abs. 2 AO sei erst 2018 beim FA eingegangen und habe keine Ablaufhemmung mehr ausl\u00f6sen k\u00f6nnen. Nur ein \u201evor Ablauf der Festsetzungsfrist&#8220; gestellter Antrag f\u00fchre dazu, dass die Festsetzungsfrist insoweit nicht ablaufe, bevor \u00fcber den Antrag unanfechtbar entschieden worden sei (\u00a7 171 Abs. 3 AO).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Keine Ablaufhemmung wegen Au\u00dfenpr\u00fcfung<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Ablauf der Festsetzungsfrist sei auch nicht wegen der Au\u00dfenpr\u00fcfung nach \u00a7 171 Abs. 4 AO gehemmt gewesen. Danach laufe die Festsetzungsfrist nicht ab, \u201ebevor&#8220; \u201enach Bekanntgabe der Mitteilung nach \u00a7 202 Abs. 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind&#8220;. Nach \u00a7 202 Abs. 1 Satz 3 AO gen\u00fcge es, wenn die Au\u00dfenpr\u00fcfung zu keiner \u00c4nderung der Besteuerungsgrundlagen f\u00fchre, dass \u201edies dem Steuerpflichtigen schriftlich mitgeteilt wird&#8220;. Im Streitfall sei im Bericht \u00fcber die Au\u00dfenpr\u00fcfung vom 20. Januar 2017 zur Umsatzsteuer jeweils ausgef\u00fchrt \u201eohne \u00c4nderung&#8220;. Eine Mitteilung im Sinne des \u00a7 202 Abs. 1 Satz 3 AO k\u00f6nne auch in einem diesbez\u00fcglichen ausdr\u00fccklichen Hinweis im Pr\u00fcfungsbericht liegen. Die Feststellungen \u201eohne \u00c4nderung&#8220; sei ein schriftlicher Hinweis nach \u00a7 202 Abs. 1 Satz 3 AO. Die Mitteilung sei eindeutig. Dem Hinweis sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Pr\u00fcfung zu keiner \u00c4nderung der Besteuerungsgrundlagen gef\u00fchrt habe. Dies gen\u00fcge, um das Gebot einer ausdr\u00fccklichen schriftlichen Mitteilung zu erf\u00fcllen. Die Mitteilung habe (lediglich) Dokumentations- und Protokollfunktion. Unbeachtlich sei, ob sie rechtm\u00e4\u00dfig sei. Daher k\u00f6nne dahin gestellt bleiben, ob die Au\u00dfenpr\u00fcfung unter Ber\u00fccksichtigung der ge\u00e4nderten Rechtsprechung zu \u00a7 13b UStG mit der Mitteilung \u201ekeine \u00c4nderung&#8220; h\u00e4tte enden d\u00fcrfen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Keine Ablaufhemmung trotz unterlassener Aufhebung des Vorbehalts der Nachpr\u00fcfung<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Etwas Anderes ergebe sich nicht dadurch, dass nach \u00a7 164 Abs. 3 Satz 3 AO der Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung aufzuheben \u201eist&#8220;, wenn sich keine \u00c4nderungen ergeben. Unterlasse das FA die Aufhebung des Vorbehalts, stehe der Steuerbescheid weiterhin unter einem wirksamen Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung und k\u00f6nne nach \u00a7 164 Abs. 2 AO ge\u00e4ndert werden. Der Gesetzgeber habe sich ausdr\u00fccklich nicht daf\u00fcr entschieden, dass der Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung entfalle, sondern der Finanzbeh\u00f6rde aufgegeben, diesen aufzuheben. Dies gelte auch, wenn nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung mitgeteilt wird, sie habe zu keiner \u00c4nderung gef\u00fchrt. Die nach dem Wortlaut des \u00a7 164 Abs. 3 Satz 3 AO (\u201eist&#8220;) bestehende Verpflichtung zur Aufhebung des Vorbehalts, trotz bestehender Unsicherheiten \u00fcber die Anwendung von \u00a7 13b UStG, mache den Bescheid \u00fcber eine Aufhebung des Vorbehalts der Nachpr\u00fcfung nicht zu einem \u201eauf Grund der Au\u00dfenpr\u00fcfung zu erlassenden Steuerbescheid&#8220; nach \u00a7 171 Abs. 4 AO mit der Folge, dass die Festsetzungsfrist bis zu dessen Erlass gehemmt sei. \u00a7 164 Abs. 3 Satz 3 AO f\u00fchre lediglich zu einem Anspruch des Steuerpflichtigen. Komme das FA seiner Pflicht aus \u00a7 164 Abs. 3 Satz 3 AO nicht nach, habe der Steuerpflichtige die M\u00f6glichkeit, die Aufhebung durch einen Rechtsbehelf durchzusetzen. Geschehe dies nicht, k\u00f6nne die Festsetzungsfrist ablaufen und der Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung entfallen (\u00a7 164 Abs. 4 Satz 1 AO). Es sei ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass Verfahrensfehler, die zu Rechtsverletzungen f\u00fchren, ger\u00fcgt werden m\u00fcssen. In diesem Sinne sehe \u00a7 27 Abs. 19 UStG auch aus Gr\u00fcnden des Vertrauensschutzes vor, dass der Leistungsempf\u00e4nger die Erstattung der Steuer zu fordern habe, die er in der Annahme entrichtete, Steuerschuldner zu sein. Hieran fehle es f\u00fcr das Streitjahr vor Ablauf der Festsetzungsfrist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Quelle: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Newsletter 1\/2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>FG Baden-W\u00fcrttemberg, Mitteilung vom 23.01.2020 zum Urteil 12 K 516\/19 vom 25.09.2019 (nrkr &#8211; BFH-Az.: XI R 37\/19) Die Festsetzungsfrist l\u00e4uft nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung auch dann ab, wenn es das Finanzamt unterl\u00e4sst, den Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung aufzuheben, obwohl die Au\u00dfenpr\u00fcfung nicht zu einer \u00c4nderung der Besteuerungsgrundlagen f\u00fchrte und dies im Pr\u00fcfungsbericht dokumentiert wurde. Sachverhalt: Die &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ablauf-der-festsetzungsfrist-nach-abschluss-einer-aussenpruefung-ohne-aufhebung-des-vorbehalts-der-nachpruefung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Ablauf der Festsetzungsfrist nach Abschluss einer Au\u00dfenpr\u00fcfung ohne Aufhebung des Vorbehalts der Nachpr\u00fcfung<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-57172","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/57172","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=57172"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/57172\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=57172"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=57172"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=57172"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}