{"id":57174,"date":"2020-01-24T20:16:53","date_gmt":"2020-01-24T18:16:53","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=57174"},"modified":"2020-01-24T20:16:53","modified_gmt":"2020-01-24T18:16:53","slug":"keine-kumulative-beruecksichtigung-der-steuerbefreiung-fuer-ortsvorsteher-und-ortschaftsraete-gem-%c2%a7-3-nr-12-estg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-kumulative-beruecksichtigung-der-steuerbefreiung-fuer-ortsvorsteher-und-ortschaftsraete-gem-%c2%a7-3-nr-12-estg\/","title":{"rendered":"Keine kumulative Ber\u00fccksichtigung der Steuerbefreiung f\u00fcr Ortsvorsteher und Ortschaftsr\u00e4te gem. \u00a7 3 Nr. 12 EStG"},"content":{"rendered":"\n<p>FG Baden-W\u00fcrttemberg, Mitteilung vom 23.01.2020 zum Urteil 3 K 1507\/18 vom 17.10.2019 (rkr)<\/p>\n\n\n\n<p>Die Steuerbefreiung nach \u00a7 3 Nr. 12 EStG f\u00fcr die von einer Gemeinde bezahlten Aufwandsentsch\u00e4digungen kann nicht kumulativ in Anspruch genommen werden, wenn der Ortsvorsteher zugleich Mitglied des Ortschaftsrats ist.<\/p>\n\n\n\n<h3>Sachverhalt<\/h3>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist von Beruf Kauffrau. Sie war seit l\u00e4ngerer Zeit und auch in den Streitjahren 2015 und 2016 Mitglied im Ortschaftsrat von X, einem Stadtteil von Y. Im Ortschaftsrat von X hatte sie zugleich das Amt der Ortsvorsteherin inne. Die Stadt Y entrichtete an die Kl\u00e4gerin aufgrund einer kommunalen Satzung jeweils eine \u201esteuerfreie Aufwandsentsch\u00e4digung f\u00fcr ehrenamtliche T\u00e4tigkeit&#8220;. Die steuerfrei gew\u00e4hrte Aufwandsentsch\u00e4digung f\u00fcr Ortsvorsteher betrug 2.496 Euro pro Jahr (monatlich 208 Euro), diejenige f\u00fcr die Mitglieder der Ortschaftsr\u00e4te 2.040 Euro pro Jahr (monatlich 170 Euro). Die Kl\u00e4gerin hatte in den Streitjahren Bruttoarbeitsl\u00f6hne von insgesamt 45.156 Euro (2015) und 44.804 Euro (2016), von denen ein Teil auf ihre T\u00e4tigkeit als Ortsvorsteherin entfiel.<\/p>\n\n\n\n<p>In \u00dcbereinstimmung mit den Lohnsteueranmeldungen der Stadt Y und den Einkommensteuererkl\u00e4rungen behandelte das Finanzamt den Jahresbetrag von 2.496 Euro f\u00fcr die T\u00e4tigkeit als Ortsvorsteherin als steuerfreie Eink\u00fcnfte. Die Aufwandsentsch\u00e4digungen von 2.040 Euro f\u00fcr die T\u00e4tigkeit als Ortschaftsr\u00e4tin erfasste das FA jeweils in voller H\u00f6he als steuerpflichtige Eink\u00fcnfte. Die Kl\u00e4gerin begehrte mit ihrer Klage, ihr neben dem Freibetrag f\u00fcr die T\u00e4tigkeit als Ortsvorsteherin auch den als Ortschaftsr\u00e4tin zu gew\u00e4hren.<\/p>\n\n\n\n<h3>Aus den Gr\u00fcnden<\/h3>\n\n\n\n<p>Keine kumulative Anwendung der Steuerbefreiung f\u00fcr Ortsvorsteher und Ortschaftsr\u00e4te<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage bleib erfolglos. Eine \u00fcber den Betrag von 2.496 Euro hinausgehende Steuerfreiheit k\u00f6nne weder aus dem Erlass des Ministeriums f\u00fcr Finanzen und Wirtschaft Baden-W\u00fcrttemberg vom 21. Januar 2014 Az. 3 &#8211; S 233.7\/3 zum Thema \u201eEntsch\u00e4digungen an ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungen und an ehrenamtliche Ortsvorsteher (ab 2013)&#8220; &#8211; MFW-Erlass &#8211; noch aus \u00a7 3 Nr. 12 EStG abgeleitet werden.<\/p>\n\n\n\n<p>MFW-Erlass als \u00a7 3 Nr. 12 Satz 2 EStG konkretisierende Verwaltungsvorschrift<\/p>\n\n\n\n<p>\u00dcber die Reichweite der Steuerbefreiung f\u00fcr Bez\u00fcge aus \u00f6ffentlichen Kassen sei im Fall der Kl\u00e4gerin nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 3 Nr. 12 Satz 2 EStG zu entscheiden. Im Hinblick darauf bestehe in Gestalt des MFW-Erlasses eine das Gesetz konkretisierende Verwaltungsvorschrift. Nach dem ab dem Jahr 2013 anwendbaren MFW-Erlass seien pauschale Entsch\u00e4digungen und Sitzungsgelder steuerfrei, soweit sie j\u00e4hrlich 2.400 Euro nicht \u00fcbersteigen. Bei den ehrenamtlichen Ortsvorstehern betrage der Steuerfreibetrag j\u00e4hrlich 2.496 Euro. Zur Frage, ob die Steuerbefreiungen kumulativ zu gew\u00e4hren seien, seien das Ministerium f\u00fcr Finanzen Baden-W\u00fcrttemberg und die Oberfinanzdirektion Karlsruhe zu dem Ergebnis gelangt, dass der MFW-Erlass in der hier gegebenen Fallkonstellation nicht die von den Kl\u00e4gern begehrte kumulative Steuerbefreiung er\u00f6ffne.<\/p>\n\n\n\n<p>An diese Auslegung sei das Finanzgericht gebunden. F\u00fcr die Auslegung einer Verwaltungsvorschrift wie die des MFW-Erlasses sei nicht ma\u00dfgeblich, wie das Gericht sie verstehe, sondern wie die Verwaltung sie verstanden habe und verstanden wissen wolle. Das Gericht d\u00fcrfe solche Verwaltungsanweisungen nicht selbst auslegen, sondern nur darauf \u00fcberpr\u00fcfen, ob die Auslegung durch die Beh\u00f6rde m\u00f6glich sei. Die Gerichte k\u00f6nnten die Finanzbeh\u00f6rden auch nicht zwingen, Vereinfachungsregelungen, die durch allgemeine Verwaltungsanweisungen angeordnet werden, auf einen Fall anzuwenden, der nach deren Auffassung nicht von der Verwaltungsanweisung gedeckt sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Keine Rechtfertigung eines doppelten Freibetrags<\/p>\n\n\n\n<p>Auch \u00a7 3 Nr. 12 Satz 2 EStG selbst biete keine Rechtfertigung, dem Begehren ganz oder teilweise stattzugeben. Einkommensteuerfrei sind danach andere als die in Satz 1 der Vorschrift genannten Bez\u00fcge, die als Aufwandsentsch\u00e4digung aus \u00f6ffentlichen Kassen an \u00f6ffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie f\u00fcr Verdienstausfall oder Zeitverlust gew\u00e4hrt werden oder den Aufwand, der dem Empf\u00e4nger erw\u00e4chst, offenbar \u00fcbersteigen. Die Pr\u00fcfung, ob die Entsch\u00e4digungen den Aufwand des Empf\u00e4ngers nicht offenbar \u00fcbersteigen, erstrecke sich nicht darauf, welche Aufwendungen dem einzelnen Steuerpflichtigen erwachsen seien, sondern darauf, ob Personen in gleicher dienstlicher Stellung im Durchschnitt der Jahre Aufwendungen etwa in H\u00f6he der Aufwandsentsch\u00e4digung erwachsen. Es stehe den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder frei, zur Arbeitsvereinfachung und Gleichbehandlung der Betroffenen in geeigneter Form und im Zusammenwirken mit den obersten Aufsichtsbeh\u00f6rden der in Betracht kommenden \u00f6ffentlichen Kassen allgemein S\u00e4tze festzulegen, die bei den einzelnen Gruppen als echte Aufwandsentsch\u00e4digungen anzuerkennen sind. Insoweit komme es dann auf die H\u00f6he der individuellen Ausgaben einzelner Steuerpflichtiger nicht mehr an.<\/p>\n\n\n\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin einen zus\u00e4tzlichen j\u00e4hrlichen Freibetrag f\u00fcr eine Ortsvorsteherin mit \u201eDoppelfunktion&#8220; geltend machte, die zugleich Mitglied im Ortschaftsrat sei, w\u00fcrde eine zus\u00e4tzlich zur Ortsvorsteher-Entsch\u00e4digung pauschal gew\u00e4hrte Aufwandsentsch\u00e4digung f\u00fcr die Mitgliedschaft im Ortschaftsrat zu einem offenbaren \u00dcbersteigen des dem Empf\u00e4nger erwachsenden Aufwands f\u00fchren. Im Rahmen der ma\u00dfgeblichen generellen Betrachtung sei in keiner Weise erkennbar, dass bei einem Ortsvorsteher nur deshalb, weil er zugleich Mitglied im Ortschaftsrat ist, typischerweise zus\u00e4tzliche Aufwendungen anfielen, die als abzugsf\u00e4hige Betriebsausgaben oder Werbungskosten Anerkennung finden k\u00f6nnten. Ganz im Gegenteil sei festzustellen, dass die typischen Ortsvorsteher-Aufwendungen im Regelfall s\u00e4mtliche typischen Ortschaftsratsmitglied-Aufwendungen in vollem Umfang einschlie\u00dfen w\u00fcrden. Beispielsweise sei der Ortsvorsteher als Vorsitzender des Ortschaftsrats aufgrund der beiden in Personalunion ausge\u00fcbten Funktionen an den Sitzungen des Ortschaftsrats beteiligt, ohne dass aufgrund der Doppelfunktion zus\u00e4tzliche Kosten anfielen. Die typischen Aufwendungen eines Ortschaftsratsmitglieds seien allesamt typische Aufwendungen einer Ortsvorsteherin mit Doppelfunktion<\/p>\n\n\n\n<p>Kein Nachweis von Aufwendungen \u00fcber dem Freibetrag<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin habe nicht nachgewiesen, dass von ihr in einem der beiden Streitjahre tats\u00e4chliche Betriebsausgaben als Ortschaftsr\u00e4tin aufgewendet worden seien, die nicht bereits in vollem Umfang im Rahmen des um 456 Euro h\u00f6heren Freibetrags f\u00fcr das Amt als Ortsvorsteherin Ber\u00fccksichtigung gefunden h\u00e4tten. Ebenso wenig habe die Kl\u00e4gerin nachgewiesen, dass die tats\u00e4chlichen Werbungskosten aufgrund der nichtselbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin als Ortsvorsteherin in einem Jahr mehr als 2.496 Euro betragen h\u00e4tten.<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Newsletter 1\/2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>FG Baden-W\u00fcrttemberg, Mitteilung vom 23.01.2020 zum Urteil 3 K 1507\/18 vom 17.10.2019 (rkr) Die Steuerbefreiung nach \u00a7 3 Nr. 12 EStG f\u00fcr die von einer Gemeinde bezahlten Aufwandsentsch\u00e4digungen kann nicht kumulativ in Anspruch genommen werden, wenn der Ortsvorsteher zugleich Mitglied des Ortschaftsrats ist. Sachverhalt Die Kl\u00e4gerin ist von Beruf Kauffrau. 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