{"id":57176,"date":"2020-01-24T20:16:54","date_gmt":"2020-01-24T18:16:54","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=57176"},"modified":"2020-01-24T20:16:54","modified_gmt":"2020-01-24T18:16:54","slug":"offenbare-unrichtigkeit-bei-eintrag-von-verpflegungsmehraufwendungen-in-ein-falsches-eingabefeld","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/offenbare-unrichtigkeit-bei-eintrag-von-verpflegungsmehraufwendungen-in-ein-falsches-eingabefeld\/","title":{"rendered":"Offenbare Unrichtigkeit bei Eintrag von Verpflegungsmehraufwendungen in ein falsches Eingabefeld"},"content":{"rendered":"\n<p>FG Baden-W\u00fcrttemberg, Mitteilung vom 23.01.2020 zum Urteil 4 K 1870\/16 vom 14.12.2016 (rkr)<\/p>\n\n\n\n<p>Hat der Steuerpflichtige im amtlichen Einkommensteuervordruck der Anlage N 2012 und der Anlage N 2013 die Verpflegungsmehraufwendungen falsch eingetragen, wodurch die Minderung der Werbungskosten um die ebenfalls falsch eingetragenen steuerfreien Arbeitgeberleistungen unterblieb, so spricht der Umstand, dass der Fehler vom Finanzamt trotz Pr\u00fcfhinweis zun\u00e4chst unbemerkt blieb und auch nicht sofort und eindeutig lokalisiert werden konnte, nicht gegen das Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit.<\/p>\n\n\n\n<h3>Sachverhalt:<\/h3>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger hatte in den Streitjahren 2012 und 2013 unter anderem nichtselbst\u00e4ndige Eink\u00fcnfte als Busfahrer. Hierf\u00fcr machte er durch Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeiten entstandene Verpflegungsmehraufwendungen von 2.424 Euro (2012) und 3.652 Euro (2013) als Werbungskosten geltend. Vom Arbeitgeber hatte er steuerfreie Verpflegungszusch\u00fcsse von 1.751 Euro (2012) und 2.426 Euro (2013) erhalten, die dem beklagten Finanzamt (FA) vom Arbeitgeber in elektronischer Form mitgeteilt worden waren. Der Bevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers \u00fcbermittelte die Erkl\u00e4rungen zur Einkommensteuer (ESt) in elektronischer und ausgedruckter Form. Die Verpflegungsmehraufwendungen erkl\u00e4rte er aber nicht in den daf\u00fcr vorgesehenen Zeilen 52 bis 55 der Anlagen N, sondern f\u00fcgte seinen Erkl\u00e4rungen gesondert erstellte \u00dcbersichten bei. Die darin errechneten Gesamtsummen der Verpflegungsmehraufwendungen von 2.424 Euro und 3.652 Euro trug er ebenfalls nicht in die daf\u00fcr vorgesehene Zeile 55 (Kennziffer 480), sondern in die f\u00fcr &#8222;Fahrt und \u00dcbernachtungskosten, Reisenebenkosten \u2026&#8220; vorgesehene Zeile 50 (Kennziffer 410) ein. Die vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzten Betr\u00e4ge trug er nicht in die Zeile 51 (Kennziffer 420), sondern in Zeile 56 (Kennziffer 490) ein. Die nicht verwendeten Zeilen 51 bis 55 samt Kennziffern 420 und 480 wurden vom damaligen Programm unterdr\u00fcckt. Der Sachbearbeiter des FA hakte in beiden Streitjahren die in den Kennziffern 490 eingetragenen steuerfreien Verpflegungszusch\u00fcsse von 1.751 bzw. 2.426 Euro ab. Die Verwendung der falschen Kennziffer f\u00fcr die geltend gemachten Werbungskosten bemerkte der Sachbearbeiter trotz eines programmtechnischen Pr\u00fcfhinweises nicht. In den ESt-Bescheiden 2012 und 2013 wurden deshalb die Verpflegungsmehraufwendungen zun\u00e4chst in voller H\u00f6he &#8211; ohne Minderung um die steuerfrei ersetzten Betr\u00e4ge &#8211; als Werbungskosten ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n\n\n\n<p>Aufgrund von Mitteilungen \u00fcber gesondert festgestellte Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers \u00e4nderte das FA die Einkommensteuer 2012 und 2013 zulasten des Kl\u00e4gers ab. Zwischenzeitlich war das EDV-Programm des FA bereits derart ge\u00e4ndert worden, dass zun\u00e4chst die in den Kennziffern 410 und 480 geltend gemachten Werbungskosten addiert und davon sowohl die in Kennziffer 420 als auch die in Kennziffer 490 eingetragenen Werte abgezogen wurden. Aufgrund dessen wurden nunmehr auch die nach wie vor gespeicherten Werte der Kennziffern 410 und 490 vom Programm in der Weise verarbeitet, dass die Werbungskosten jeweils um die Arbeitgeberzusch\u00fcsse gemindert und die Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit entsprechend erh\u00f6ht wurden.<\/p>\n\n\n\n<h3>Aus den Gr\u00fcnden:<\/h3>\n\n\n\n<p>Offenbare Unrichtigkeit bei fehlerhaften Eintragungen in Computerprogrammen<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage gegen die nach \u00a7 129 AO ge\u00e4nderten Bescheide wies das Finanzgericht ab. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung k\u00f6nnten insbesondere Fehler bei Eintragungen in Eingabewertb\u00f6gen f\u00fcr die automatische Datenverarbeitung oder bei unmittelbaren Eingaben in Computerprogramme offenbare Unrichtigkeiten sein, etwa bei Irrt\u00fcmern \u00fcber den Ablauf des maschinellen Verfahrens, bei Verwendung falscher Schl\u00fcsselzahlen oder beim \u00dcbersehen notwendiger Eintragungen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Eintrag von Verpflegungsmehraufwendungen in die Kennziffern f\u00fcr &#8222;Fahrt- und \u00dcbernachtungskosten&#8220; oder &#8222;Reisenebenkosten&#8220; ist offenbar unrichtig<\/p>\n\n\n\n<p>Das sei hier der Fall. Der Kl\u00e4ger habe die Verpflegungsmehraufwendungen statt in die im amtlichen Formular daf\u00fcr vorgesehene Kennziffer 480 falsch in die Kennziffer 410 eingetragen. Der Fehler sei offenbar, weil die Werbungskosten einerseits auf dem jeweiligen Beiblatt ausdr\u00fccklich als Verpflegungsmehraufwendungen bezeichnet waren und andererseits angesichts der \u00dcberschrift vor Zeile 52 &#8222;Pauschbetr\u00e4ge f\u00fcr Mehraufwendungen f\u00fcr Verpflegung&#8220; kein Zweifel daran bestehen k\u00f6nne, dass sie deshalb in den nachfolgenden Zeilen einzutragen waren. Die Zeile 50 samt Kennziffer 410 sei ausdr\u00fccklich nur f\u00fcr &#8222;Fahrt- und \u00dcbernachtungskosten&#8220; sowie &#8222;Reisenebenkosten&#8220; vorgesehen gewesen. Was auch immer den steuerlich beratenen Kl\u00e4ger dazu bewogen habe, die Verpflegungsmehraufwendungen nicht in dem Feld f\u00fcr Verpflegungsmehraufwendungen einzutragen, rechtliche oder sachverhaltsbezogene \u00dcberlegungen, die zu dem Schluss gef\u00fchrt haben k\u00f6nnten, die fraglichen Aufwendungen seien keine Verpflegungsaufwendungen, seien es jedenfalls nicht gewesen. Nur solche rechtlichen oder tats\u00e4chlichen \u00dcberlegungen k\u00f6nnten aber einer Berichtigung nach \u00a7 129 Satz 1 AO entgegenstehen. Im \u00dcbrigen habe der Kl\u00e4ger einger\u00e4umt, dass &#8222;der Aufwand \u2026 nicht richtig erfasst&#8220; worden sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Offenbare Unrichtigkeit trotz programmtechnisch unklarer Fehlerursache<\/p>\n\n\n\n<p>Aber selbst wenn kein mechanischer Fehler des Kl\u00e4gers vorliegen sollte, liege jedenfalls ein mechanisches Versehen des FA vor. Die Finanzbeh\u00f6rde habe die fehlerhaften Eintragungen als eigene \u00fcbernommen. Der Umstand, dass der Fehler vom FA zun\u00e4chst unbemerkt blieb und nach Erhebung des Einspruchs auch nicht sofort und eindeutig lokalisiert werden konnte, spreche nicht gegen das Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit. Die Arbeitsweise des EDV-Programms m\u00fcsse nicht offenbar sein, sondern k\u00f6nne &#8211; zur Erforschung der Ursache &#8211; Gegenstand von Untersuchungen sein. Entscheidend sei, dass nach Aktenlage f\u00fcr jeden unvoreingenommen Dritten klar gewesen sei, dass der Sachbearbeiter die Arbeitgeberzusch\u00fcsse ber\u00fccksichtigen wollte, dies in den Bescheiden aber nicht umgesetzt wurde. Schlie\u00dflich sei offensichtlich, dass der Fehler durch blo\u00dfes mechanisches Tun, n\u00e4mlich entweder durch die \u00c4nderung der Programmierung, wie geschehen, oder aber, was jedenfalls entscheidend sei, durch blo\u00dfe \u00c4nderung der verwendeten Kennziffern berichtigt werden konnte. Jedenfalls zu der letztgenannten Korrektur bed\u00fcrfe es keiner tats\u00e4chlichen oder rechtlichen Erw\u00e4gungen, sondern die Verpflegungsmehraufwendungen m\u00fcssten schlicht in das daf\u00fcr ausdr\u00fccklich vorgesehene Feld eingetragen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Offenbare Unrichtigkeit trotz Pr\u00fcfhinweis<\/p>\n\n\n\n<p>Etwas Anderes ergebe sich nicht aufgrund der ergangenen Pr\u00fcfhinweise. Das \u00dcbersehen eines Pr\u00fcfhinweises oder eine besonders oberfl\u00e4chliche Behandlung des Steuerfalls durch die Beh\u00f6rde schlie\u00dfe unabh\u00e4ngig von Verschuldenserw\u00e4gungen eine Berichtigung des Steuerbescheids nicht aus, solange die diesbez\u00fcgliche \u00dcberpr\u00fcfung nicht zu einer neuen Willensbildung des zust\u00e4ndigen Veranlagungsbeamten im Tatsachen- oder Rechtsbereich gef\u00fchrt habe. Bleibe ein Pr\u00fcfhinweis unbeachtet, perpetuiere sich lediglich der Eingabefehler des Sachbearbeiters. Eine neue Willensbildung des Sachbearbeiters im Tatsachen- oder Rechtsbereich sei vorliegend nicht ersichtlich. Zwar hatte das Programm darauf hingewiesen, dass der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss den zugeh\u00f6rigen Aufwand \u00fcbersteige. Angesichts der nur in komprimierter Form vorliegenden Anlagen N (zudem mit vom amtlichen Formular abweichenden \u00dcberschriften) und ohne Kenntnis der zwingenden Zuordnung der Kennzahlenpaare 410\/420 und 480\/490 durch das EDV-Programm sei der Pr\u00fcfhinweis f\u00fcr den Sachbearbeiter offenbar aber nicht verst\u00e4ndlich gewesen (was ex ante durchaus nachvollziehbar sei).<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Newsletter 1\/2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>FG Baden-W\u00fcrttemberg, Mitteilung vom 23.01.2020 zum Urteil 4 K 1870\/16 vom 14.12.2016 (rkr) Hat der Steuerpflichtige im amtlichen Einkommensteuervordruck der Anlage N 2012 und der Anlage N 2013 die Verpflegungsmehraufwendungen falsch eingetragen, wodurch die Minderung der Werbungskosten um die ebenfalls falsch eingetragenen steuerfreien Arbeitgeberleistungen unterblieb, so spricht der Umstand, dass der Fehler vom Finanzamt trotz &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/offenbare-unrichtigkeit-bei-eintrag-von-verpflegungsmehraufwendungen-in-ein-falsches-eingabefeld\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Offenbare Unrichtigkeit bei Eintrag von Verpflegungsmehraufwendungen in ein falsches Eingabefeld<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/57176"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=57176"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/57176\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=57176"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=57176"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=57176"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}