{"id":57178,"date":"2020-01-24T20:16:55","date_gmt":"2020-01-24T18:16:55","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=57178"},"modified":"2020-01-24T20:16:55","modified_gmt":"2020-01-24T18:16:55","slug":"ermessensfehler-bei-ablehnung-einer-stundung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ermessensfehler-bei-ablehnung-einer-stundung\/","title":{"rendered":"Ermessensfehler bei Ablehnung einer Stundung"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">FG Baden-W\u00fcrttemberg, Mitteilung vom 23.01.2020 zum Urteil 12 K 234\/19 vom 18.09.2019 (rkr)<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Ablehnung einer Stundung ist ermessensfehlerhaft, wenn die Beh\u00f6rde bei ihrer Ermessensentscheidung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgeht (hier: Bezug von Leistungen zur Grundsicherung).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Umstand, dass ein Antragsteller im Kindergeldverfahren seine Mitwirkungspflichten verletzt hat, reicht f\u00fcr sich genommen nicht aus, um die Stundungsw\u00fcrdigkeit des Antragstellers zu verneinen und auf eine Pr\u00fcfung der Stundungsbed\u00fcrftigkeit zu verzichten.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Sachverhalt<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die als Arbeitnehmerin besch\u00e4ftigte Kl\u00e4gerin hatte f\u00fcr ihre beiden Kinder S und T Kindergeld bezogen, das sie in H\u00f6he eines Teilbetrages von 1.296 Euro zur\u00fcckzahlen musste. F\u00fcr die R\u00fcckforderung war der Inkasso-Service der Familienkasse zust\u00e4ndig, bei dem die Kl\u00e4gerin einen Stundungsantrag stellte. Der Inkasso-Service lehnte den Stundungsantrag ab. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Die beklagte Familienkasse war der Auffassung, dass die R\u00fcckforderung auf einer Verletzung der Mitwirkungspflicht der Kl\u00e4gerin beruhe. Sie habe nicht rechtzeitig das Ende der Ausbildung ihres Kindes S mitgeteilt. Daher sei es zur \u00dcberzahlung von Kindergeld gekommen. Die Kl\u00e4gerin habe weder vorgetragen noch nachgewiesen, s\u00e4mtliche Finanzierungsm\u00f6glichkeiten ausgesch\u00f6pft zu haben. Erlassbed\u00fcrftigkeit sei auch nicht anzunehmen. Die Kl\u00e4gerin beziehe Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II und sei durch die Pf\u00e4ndungsfreigrenzen gesch\u00fctzt. Ihr Existenzminimum sei gesichert und vor Vollstreckungseingriffen gesch\u00fctzt. Vorliegend k\u00f6nne im Rahmen einer Interessenabw\u00e4gung weder eine Stundungsw\u00fcrdigkeit noch eine Stundungsbed\u00fcrftigkeit angenommen werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin hat hiergegen Klage erhoben. Sie habe weder ihre Mitwirkungspflichten verletzt noch sei sie derzeit in der Lage, die R\u00fcckst\u00e4nde auf einmal oder in Raten zu begleichen. Derzeit m\u00fcsse sie an f\u00fcnf Gl\u00e4ubiger 375 Euro monatlich bezahlen sowie einen Dispo-Kredit mit monatlich 80 Euro zur\u00fcckf\u00fchren. Ab 1. Januar 2020 k\u00f6nne sie mit den bestehenden Gl\u00e4ubigern kleinere Ratenzahlungen vereinbaren. Bis dahin h\u00e4tten sich ihre Schulden an diese verringert und sie k\u00f6nnte dann die Familienkasse bedienen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Aus den Gr\u00fcnden<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Finanzgericht hob die Ablehnungsentscheidung \u00fcber die Stundung auf und verpflichtete die Beklagte, die Kl\u00e4gerin unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts neu zu bescheiden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Fehlerhafte Tatsachenannahmen f\u00fchren zu einer Ermessensunterschreitung<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Beklagte habe die gesetzlich gezogenen Grenzen ihres Ermessens bei ihrer Stundungsentscheidung nach \u00a7 222 der Abgabenordnung (AO) infolge einer Ermessensunterschreitung nicht eingehalten. Die Beklagte unterschreite ihr Ermessen, wenn sie von fehlerhaften Tatsachen ausgehe. Die Kl\u00e4gerin habe entgegen den Ausf\u00fchrungen der Beklagten keine Leistungen zur Grundsicherung bezogen. Infolgedessen sei eine Einziehung der Forderung m\u00f6glich und k\u00f6nne eine erhebliche H\u00e4rte f\u00fcr die Kl\u00e4gerin bedeuten. Die Einziehung k\u00f6nne dazu f\u00fchren, dass die Kl\u00e4gerin die mit anderen Gl\u00e4ubigern vereinbarten Ratenzahlungen bis Ende 2019 nicht mehr erf\u00fcllen k\u00f6nne. Der Anspruch erscheine durch eine Stundung auch nicht dauerhaft gef\u00e4hrdet, da der Kl\u00e4gerin ab 1. Januar 2020 nach Tilgung anderweitiger Verbindlichkeiten Mittel zur R\u00fcckzahlung von Kindergeld zur Verf\u00fcgung stehen w\u00fcrden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Keine hinreichende Auseinandersetzung mit Sinn und Zweck der Stundung<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ber\u00fccksichtige die Beklagte diese Umst\u00e4nde im Einzelfall nicht, setze sie sich nicht hinreichend mit dem Sinn und Zweck der Norm \u00a7 222 AO auseinander. Eine Stundung diene dazu, den Einzug der Forderung zeitweilig, aber nicht dauerhaft hinauszuschieben. Im Streitfall liege kein Fall dauerhafter Zahlungsunf\u00e4higkeit vor.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Pr\u00fcfung der Stundungsw\u00fcrdigkeit und Stundungsbed\u00fcrftigkeit auch bei einer m\u00f6glichen Verletzung der Mitwirkungspflicht<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Pers\u00f6nliche Stundungsgr\u00fcnde k\u00f6nnten vorliegen, da eine Stundung die wirtschaftliche Existenz der Kl\u00e4gerin erm\u00f6glichen k\u00f6nne. Die Beklagte stelle ausschlie\u00dflich darauf ab, dass die Kl\u00e4gerin das Ausbildungsende des Kinds nicht rechtzeitig mitgeteilt habe und es dadurch zu einer R\u00fcckforderung gekommen sei, die sich anhand des gef\u00fchrten Schriftwechsels nachvollziehen lasse. Dies reiche jedoch nicht aus, um die Stundungsw\u00fcrdigkeit zu verneinen und auf eine Pr\u00fcfung der Stundungsbed\u00fcrftigkeit zu verzichten. Im Streitfall komme hinzu, dass nach Aktenlage nicht ausgeschlossen sei, dass bei Mitteilung des Ausbildungsbeginns das Ausbildungsende erkennbar gewesen sei und infolgedessen die f\u00fcr die Festsetzung des Kindergelds zust\u00e4ndige Familienkasse schon fr\u00fcher nach dem Ausbildungsende h\u00e4tte nachfragen k\u00f6nnen bzw. in Kenntnis des voraussichtlichen Endes Kindergeld m\u00f6glicherweise zu Unrecht weiterbezahlt habe.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Urteil ist rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Quelle: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Newsletter 1\/2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>FG Baden-W\u00fcrttemberg, Mitteilung vom 23.01.2020 zum Urteil 12 K 234\/19 vom 18.09.2019 (rkr) Die Ablehnung einer Stundung ist ermessensfehlerhaft, wenn die Beh\u00f6rde bei ihrer Ermessensentscheidung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgeht (hier: Bezug von Leistungen zur Grundsicherung). 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