{"id":573,"date":"2012-04-30T11:01:44","date_gmt":"2012-04-30T09:01:44","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=573"},"modified":"2012-09-20T06:21:50","modified_gmt":"2012-09-20T04:21:50","slug":"entfernungspauschale-fur-offensichtlich-verkehrsgunstigere-verbindung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/entfernungspauschale-fur-offensichtlich-verkehrsgunstigere-verbindung\/","title":{"rendered":"Entfernungspauschale f\u00fcr offensichtlich verkehrsg\u00fcnstigere Verbindung?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Entfernungspauschale f\u00fcr offensichtlich verkehrsg\u00fcnstigere Verbindung?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Aufwendungen des Arbeitnehmers f\u00fcr die Wege zwischen Wohnung und regelm\u00e4\u00dfiger Arbeitsst\u00e4tte werden mit der Entfernungspauschale abgegolten. F\u00fcr die Bestimmung der Entfernung ist die k\u00fcrzeste Stra\u00dfenverbindung ma\u00dfgebend. Eine l\u00e4ngere Stra\u00dfenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsg\u00fcnstiger ist und vom Arbeitnehmer regelm\u00e4\u00dfig benutzt wird. In diesen an sich eindeutigen Gesetzestext werden sowohl einschr\u00e4nkende als auch erweiternde Regelungen hineininterpretiert, wenn einmal nicht die k\u00fcrzeste Entfernung in der Einkommensteuererkl\u00e4rung zum Ansatz kommen soll. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hier mit zwei Entscheidungen f\u00fcr Klarheit gesorgt.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>In dem einen Streitfall hatte das Finanzamt mit Billigung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz eine tats\u00e4chlich genutzte l\u00e4ngere verkehrsg\u00fcnstigere Strecke nicht anerkannt, weil eine willk\u00fcrlich verlangte Fahrtzeitverk\u00fcrzung von mindestens zwanzig Minuten nicht erreicht wurde. Dagegen hatte das Finanzgericht D\u00fcsseldorf sogar eine l\u00e4ngere Strecke toleriert, die den Finanzrichtern zwar offensichtlich verkehrsg\u00fcnstiger erschien, aber tats\u00e4chlich nicht benutzt wurde.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Es liegt nahe, dass der BFH nur einen der beiden F\u00e4lle zugunsten der Steuerzahler entscheiden konnte. Den Streit verloren hat der Arbeitnehmer mit &#8222;fiktiver Umwegstrecke&#8220;. Hier haben die Richter klargestellt, dass nur eine tats\u00e4chlich zur\u00fcckgelegte Strecke in Betracht kommt. Der Ansatz einer blo\u00df m\u00f6glichen, aber vom Steuerpflichtigen nicht benutzten Stra\u00dfenverbindung scheidet kategorisch aus. Dagegen trat der BFH dem Verlangen nach einer mindestens zwanzigmin\u00fctigen Zeitersparnis entgegen. Hier seien vielmehr alle Umst\u00e4nde des Einzelfalls, wie z. B. die Streckenf\u00fchrung, die Schaltung von Ampeln o. \u00e4. in die Beurteilung einzubeziehen. Eine Stra\u00dfenverbindung k\u00f6nne auch dann &#8222;offensichtlich verkehrsg\u00fcnstiger&#8220; sein, wenn bei ihrer Benutzung nur eine geringe Zeitersparnis zu erwarten sei.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Zu Recht weist der BFH in seiner Urteilsbegr\u00fcndung darauf hin, dass die Forderung nach einer zwanzigmin\u00fctigen Zeitersparnis die Erweiterungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr Arbeitnehmer mit insgesamt geringerer Fahrzeit zur Arbeit komplett ausschlie\u00dfen w\u00fcrde. Dagegen sieht er jedoch in einer geringf\u00fcgigen Verk\u00fcrzung von unter 10 % keinen ausschlaggebenden Anreiz f\u00fcr die Wahl einer abweichenden Route. Die 10 %-Grenze sollte daher als Anhaltspunkt dienen und eingehalten werden, um am Ende erfolgreich argumentieren zu k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Entfernungspauschale f\u00fcr offensichtlich verkehrsg\u00fcnstigere Verbindung? 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