{"id":57497,"date":"2020-02-08T17:48:42","date_gmt":"2020-02-08T15:48:42","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=57497"},"modified":"2020-02-08T17:48:42","modified_gmt":"2020-02-08T15:48:42","slug":"eugh-zur-unabhaengigkeit-bei-anwaltlicher-vertretung-vor-den-unionsgerichten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eugh-zur-unabhaengigkeit-bei-anwaltlicher-vertretung-vor-den-unionsgerichten\/","title":{"rendered":"EuGH zur Unabh\u00e4ngigkeit bei anwaltlicher Vertretung vor den Unionsgerichten"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2><b style=\"font-size: 16px;\">Das Gericht der Europ\u00e4ischen Unionhat rechtsfehlerhaft entschieden, dass das Bestehen eines Lehrvertrags zwischen einer Partei und ihrem Anwalt nicht mit dem Erfordernis der Unabh\u00e4ngigkeit des Prozessbevollm\u00e4chtigten vor den Unionsgerichten vereinbar sei.<\/b><\/h2>\n<\/article>\n<article><i>Daher hebt der Gerichtshof den angefochtenen Beschluss auf.<\/i><\/p>\n<p>Mit am 4. Februar 2020 verk\u00fcndeten Urteil Uniwersytet Wroc\u0142awski und Polen\/REA (verbundene Rechtssachen C-515\/17 P und C-561\/17 P) hat der Gerichtshof (Gro\u00dfe Kammer) den Beschluss des Gerichts der Europ\u00e4ischen Union<sup>1<\/sup>\u00a0aufgehoben, mit dem die Klage der Universit\u00e4t Wroc\u0142aw (Breslau) gegen die Exekutivagentur f\u00fcr die Forschung (REA) als offensichtlich unzul\u00e4ssig abgewiesen wurde, weil der diese Universit\u00e4t vertretende Rechtsberater nicht die nach der Satzung<sup>2<\/sup>\u00a0des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (im Folgenden: Satzung) erforderliche Voraussetzung der Unabh\u00e4ngigkeit erf\u00fclle.<\/p>\n<p>Im Rahmen eines Forschungsprogramms hatte die REA mit der Universit\u00e4t Wroc\u0142aw eine Finanzhilfevereinbarung geschlossen. Es stellte sich jedoch heraus, dass die Universit\u00e4t sich nicht an die Bestimmungen der Vereinbarung hielt, weshalb die REA die Vereinbarung k\u00fcndigte und drei Zahlungsaufforderungen an die Universit\u00e4t Wroc\u0142aw richtete, die von dieser beglichen wurden.<\/p>\n<p>Die Universit\u00e4t Wroc\u0142aw erhob daraufhin Klage beim Gericht und beantragte u. a., die Entscheidungen der REA, mit der diese die Finanzhilfevereinbarung gek\u00fcndigt und einen Teil der entsprechenden F\u00f6rdermittel zur\u00fcckgefordert hatte, f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren. Da der Rechtsberater, von dem sich die Universit\u00e4t vertreten lies, durch einen Lehrvertrag an diese gebunden war, hat das Gericht die Klage als offensichtlich unzul\u00e4ssig abgewiesen.<\/p>\n<p>Der mit den Rechtsmitteln der Universit\u00e4t Wroc\u0142aw (Rechtssache C-515\/17 P) und der Republik Polen (Rechtssache C-561\/17 P) befasste Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass Art. 19 der Satzung in Bezug auf die Vertretung einer nicht in den ersten beiden Abs\u00e4tzen dieses Artikels genannten Partei in Klageverfahren vor den Unionsgerichten zwei unterschiedliche Voraussetzungen enth\u00e4lt, die kumulativ erf\u00fcllt sein m\u00fcssen. Gem\u00e4\u00df der ersten Voraussetzung<sup>3<\/sup>\u00a0muss eine solche Partei vor den Unionsgerichten durch einen \u201eAnwalt&#8220; vertreten sein. Die zweite Voraussetzung<sup>4<\/sup>\u00a0sieht vor, dass der diese Partei vertretende Anwalt berechtigt sein muss, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum (EWR) aufzutreten.<\/p>\n<p>Mit dem Hinweis, dass der Rechtsberater der Universit\u00e4t Wroc\u0142aw die zweite Voraussetzung erf\u00fcllt, hat der Gerichtshof gepr\u00fcft, ob im vorliegenden Fall auch die erste Voraussetzung erf\u00fcllt ist.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst weist er darauf hin, dass der Begriff \u201eAnwalt&#8220; im Sinne von Art. 19 der Satzung mangels eines Verweises auf das nationale Recht der Mitgliedstaaten autonom und einheitlich auszulegen ist und dabei nicht nur der Wortlaut dieser Vorschrift, sondern auch ihr Zusammenhang und ihr Ziel zu ber\u00fccksichtigen sind. Gem\u00e4\u00df dem Wortlaut dieses Artikels darf eine nicht in den ersten beiden Abs\u00e4tzen dieses Artikels genannte \u201ePartei&#8220; nicht selbst vor einem Unionsgericht auftreten, sondern muss sich eines Dritten, und zwar eines Anwalts, bedienen, w\u00e4hrend die in den ersten beiden Abs\u00e4tzen genannten Parteien durch einen Bevollm\u00e4chtigten vertreten werden k\u00f6nnen. Wie der Gerichtshof weiter ausf\u00fchrt, besteht das Ziel der Vertretung durch einen Anwalt gem\u00e4\u00df Art. 19 der Satzung vor allem darin, in v\u00f6lliger Unabh\u00e4ngigkeit und unter Beachtung der Berufs- und Standesregeln die Interessen des Mandanten bestm\u00f6glich zu sch\u00fctzen und zu verteidigen. Der Begriff der Unabh\u00e4ngigkeit des Anwalts im spezifischen Kontext von Art. 19 der Satzung ist nicht nur negativ, d. h. durch das Fehlen eines Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses, sondern auch positiv, d. h. unter Bezugnahme auf die berufsst\u00e4ndischen Pflichten, zu definieren. In diesem Zusammenhang ist die dem Rechtsanwalt obliegende Pflicht zur Unabh\u00e4ngigkeit nicht als das Fehlen jeglicher Verbindung mit seinem Mandanten zu verstehen, sondern als das Fehlen von Verbindungen, die offensichtlich seine F\u00e4higkeit beeintr\u00e4chtigen, seiner Aufgabe nachzukommen, die in der Verteidigung seines Mandanten durch den bestm\u00f6glichen Schutz von dessen Interessen besteht.<\/p>\n<p>Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass ein Anwalt dann nicht hinreichend unabh\u00e4ngig von der durch ihn vertretenen juristischen Person ist, wenn er \u00fcber erhebliche administrative und finanzielle Befugnisse innerhalb dieser juristischen Person verf\u00fcgt, wodurch er deren h\u00f6herer F\u00fchrungsebene zuzurechnen und daher nicht als unabh\u00e4ngiger Dritter anzusehen ist, wenn er eine hochrangige Leitungsfunktion innerhalb der von ihm vertretenen juristischen Person aus\u00fcbt oder wenn er Aktien der von ihm vertretenen Gesellschaft besitzt und Vorsitzender ihres Verwaltungsrats ist.<\/p>\n<p>Diesen Fallgestaltungen kann jedoch die Situation, dass der Rechtsberater nicht nur die Verteidigung der Interessen der Universit\u00e4t Wroc\u0142aw nicht im Rahmen eines \u00dcber-\/Unterordnungsverh\u00e4ltnisses zu dieser wahrgenommen hat, sondern dar\u00fcber hinaus auch lediglich durch einen Lehrvertrag an die Universit\u00e4t gebunden war, nicht gleichgestellt werden. Der Gerichtshof h\u00e4lt eine solche Verbindung nicht f\u00fcr ausreichend, um anzunehmen, dass der Rechtsberater sich in einer Situation befunden h\u00e4tte, die seine F\u00e4higkeit, die Interessen seines Mandanten bestm\u00f6glich und v\u00f6llig unabh\u00e4ngig zu vertreten, offensichtlich beeintr\u00e4chtigen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Folglich hat der Gerichtshof entschieden, dass das Gericht rechtsfehlerhaft festgestellt hat, dass allein das Bestehen eines zwischen der Universit\u00e4t Wroc\u0142aw und dem sie vertretenden Rechtsberater geschlossenen zivilrechtlichen Lehrvertrags geeignet sei, die Unabh\u00e4ngigkeit dieses Rechtsberaters zu beeintr\u00e4chtigen, weil dies die Gefahr berge, dass dadurch seine beruflichen Ansichten zumindest teilweise von seinem beruflichen Umfeld beeinflusst w\u00fcrden. Daher hat der Gerichtshof den angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Rechtssache an das Gericht zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<h3>Fu\u00dfnoten<\/h3>\n<p><sup>1<\/sup>\u00a0Beschluss vom 13. Juni 2017, Uniwersytet Wroc\u0142awski\/REA (T-137\/16, nicht ver\u00f6ffentlicht).<\/p>\n<p><sup>2<\/sup>\u00a0Art. 19 der Satzung.<\/p>\n<p><sup>3<\/sup>\u00a0Art. 19 Abs. 3 der Satzung.<\/p>\n<p><sup>4<\/sup>\u00a0Art. 19 Abs. 4 der Satzung.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 04.02.2020 zum Urteil C-515\/17 P und C-561\/17 P vom 04.02.2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Gericht der Europ\u00e4ischen Unionhat rechtsfehlerhaft entschieden, dass das Bestehen eines Lehrvertrags zwischen einer Partei und ihrem Anwalt nicht mit dem Erfordernis der Unabh\u00e4ngigkeit des Prozessbevollm\u00e4chtigten vor den Unionsgerichten vereinbar sei. Daher hebt der Gerichtshof den angefochtenen Beschluss auf. 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