{"id":57499,"date":"2020-02-08T17:49:31","date_gmt":"2020-02-08T15:49:31","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=57499"},"modified":"2020-02-08T17:49:31","modified_gmt":"2020-02-08T15:49:31","slug":"schutz-der-gesetzlichen-unfallversicherung-endet-hinter-der-haustuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/schutz-der-gesetzlichen-unfallversicherung-endet-hinter-der-haustuer\/","title":{"rendered":"Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung endet hinter der Haust\u00fcr"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung endet, wenn die Haust\u00fcr nach dem Heimweg durchschritten wurde und sich kein versichertes Risiko mehr verwirklicht. Das Landessozialgericht (LSG) verdeutlicht, dass das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nicht bezweckt, Verletzungen abzusichern, die erst durch Angriffe ausgel\u00f6st werden, nachdem das Verkehrsmittel bereits abgestellt wurde.<\/span><\/h2>\n<\/article>\n<article>Der bei der beklagten Tr\u00e4gerin der gesetzlichen Unfallversicherung freiwillig versicherte Kl\u00e4ger befand sich auf dem Heimweg von seinem Arbeitsplatz. Nachdem er seinen Personenkraftwagen (Pkw) in der Hofeinfahrt geparkt hatte und diesen verlassen wollte, sprach er einen Radfahrer durch das ge\u00f6ffnete Seitenfenster an, nicht mittig auf der Fahrbahn zu fahren und andere Verkehrsteilnehmer zu blockieren. Daraufhin gerieten beide aneinander, wobei der Radfahrer den Kl\u00e4ger, der sein Fahrzeug nun verlassen hatte, an den Schultern packte und mehrmals in Richtung der Fahrert\u00fcr stie\u00df. Zu Schl\u00e4gen und Verletzungen kam es hierbei nicht. Der Radfahrer lie\u00df zun\u00e4chst von dem Kl\u00e4ger ab, kehrte jedoch zur\u00fcck und dr\u00fcckte mit Gewalt dessen Haust\u00fcr auf, die dieser bereits von innen fast verschlossen hatte. Er versetzte dem Kl\u00e4ger Fausthiebe und schlug mit einem Besenstiel auf sein Gesicht und seinen K\u00f6rper. Hierdurch erlitt er multiple Verletzungen.<\/p>\n<p>Die Beklagte lehnte es ab, das Ereignis als Arbeitsunfall festzustellen. Es liege kein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Streit und der versicherten betrieblichen T\u00e4tigkeit vor. Das Klageverfahren verlief f\u00fcr den Kl\u00e4ger erfolglos.<\/p>\n<p>Das LSG wies seine Berufung zur\u00fcck. Die zu den Verletzungen f\u00fchrenden Einwirkungen durch die Schl\u00e4ge mit der Faust und dem Besenstiel erfolgten erst, als der Kl\u00e4ger die Haust\u00fcr bereits durchschritten hatte. Zu diesem Zeitpunkt war der Arbeitsweg bereits beendet. Ohnehin verwirklichte sich bei dem Angriff kein Risiko, das unter den Schutzzweck der gesetzlichen Unfallversicherung f\u00e4llt. Der Angriff des Radfahrers stand nicht im inneren Zusammenhang mit dem Zur\u00fccklegen des versicherten Weges des Kl\u00e4gers, sondern erfolgte aufgrund einer Zurechtweisung des Verhaltens im Stra\u00dfenverkehr, also aus rein privaten Gr\u00fcnden. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kl\u00e4ger den \u00f6ffentlichen Verkehrsraum bereits verlassen und seinen Pkw in der Hoffeinfahrt abgestellt.<\/p>\n<h3>Rechtsgrundlage<\/h3>\n<p class=\"opening\">\u00a7 8 Abs. 2 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)<\/p>\n<p>Versicherte T\u00e4tigkeiten sind auch das Zur\u00fccklegen des mit der versicherten T\u00e4tigkeit zusammenh\u00e4ngenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: LSG Baden-W\u00fcrttemberg, Pressemitteilung vom 28.01.2020 zum Urteil L 10 U 891\/19 vom 12.12.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung endet, wenn die Haust\u00fcr nach dem Heimweg durchschritten wurde und sich kein versichertes Risiko mehr verwirklicht. 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