{"id":57501,"date":"2020-02-08T17:50:07","date_gmt":"2020-02-08T15:50:07","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=57501"},"modified":"2020-02-08T17:50:07","modified_gmt":"2020-02-08T15:50:07","slug":"lehrerin-hat-keinen-anspruch-auf-ueberstundenzuschlag-fuer-klassenfahrt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/lehrerin-hat-keinen-anspruch-auf-ueberstundenzuschlag-fuer-klassenfahrt\/","title":{"rendered":"Lehrerin hat keinen Anspruch auf \u00dcberstundenzuschlag f\u00fcr Klassenfahrt"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Mit Beschluss vom 28. Januar 2020 hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) entschieden, dass auch teilzeitbesch\u00e4ftigte verbeamtete Lehrkr\u00e4fte f\u00fcr die Teilnahme an einer Klassenfahrt grunds\u00e4tzlich keinen zus\u00e4tzlichen Geldanspruch gegen ihren Dienstherrn geltend machen k\u00f6nnen.<\/span><\/h2>\n<\/article>\n<article>Die Kl\u00e4gerin, eine an einem Gymnasium mit einer Quote von 13\/25 teilzeitbesch\u00e4ftigte Studienr\u00e4tin nahm vom 21. bis 25. Juli 2014 gemeinsam mit einem vollzeitbesch\u00e4ftigten Kollegen an einer Klassenfahrt nach Berlin teil. Auf ihren Antrag auf \u201egehaltsanteilige Verg\u00fctung von Mehrarbeit&#8220; bzw. \u201eZahlung von Verg\u00fctung f\u00fcr Mehrarbeitsunterrichtsstunden (MAU)&#8220; wegen der Vollzeitbesch\u00e4ftigung w\u00e4hrend der Klassenfahrt zahlte ihr das Landesamt f\u00fcr Besoldung und Versorgung (LBV) 628,68 Euro f\u00fcr 12 Stunden Mehrarbeit aus. Nachdem das Regierungspr\u00e4sidium die Personalr\u00e4te informiert hatte, die Teilnahme an einer au\u00dferunterrichtlichen Veranstaltung stelle rechtlich \u201ekeine MAU&#8220; dar, forderte das LBV von der Kl\u00e4gerin die ausbezahlte Verg\u00fctung f\u00fcr 12 Stunden zur\u00fcck. Auf ihren Widerspruch reduzierte das LBV wegen Mitverschuldens des Dienstherrn (30 %) den R\u00fcckzahlungsbetrag auf 440,08 Euro.<\/p>\n<p>Die hiergegen von der Lehrerin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10. September 2019 ab. Der Kl\u00e4gerin sei Verg\u00fctung f\u00fcr 12 Stunden \u201ezu viel gezahlt&#8220; worden, denn ihr stehe weder aus \u00a7 8 LBesG (sie habe auch w\u00e4hrend der Klassenfahrt nur einen 13\/25-Besoldungsanspruch gehabt) noch aus \u00a7 67 Abs. 3 LBG (es liege schon keine \u201eMehrarbeit&#8220; vor; zudem fehle es an einer entsprechenden \u201eAnordnung oder Genehmigung&#8220;) ein Anspruch auf Mehrarbeitsverg\u00fctung bei Klassenfahrten zu. Vielmehr habe sie einen Anspruch auf innerschulischen Ausgleich durch geringere Heranziehung zu Lehrerdienstleistungen in anderen Bereichen oder der Teilnahme etwa nur an jeder zweiten Klassenfahrt. Gegen dieses Urteil hat sich die Kl\u00e4gerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung an den VGH gewandt.<\/p>\n<p>Der 4. Senat des VGH hat die Berufung nicht zugelassen und das Urteil in der Sache best\u00e4tigt. Zwar bedeute die Teilnahme des begleitenden und Aufsicht f\u00fchrenden Lehrers an einer Klassenfahrt f\u00fcr ihn auch beamtenrechtlich durchaus gegebenenfalls einen \u201e24-Stunden-Dienst&#8220;, weshalb insoweit beispielsweise Dienstunfallschutz bestehe. Die Teilnahme einer verbeamteten Lehrkraft an einer Klassenfahrt geh\u00f6re dennoch auch bei Teilzeitkr\u00e4ften zum normalen Schuldienst und stelle damit im Rechtssinne grunds\u00e4tzlich keine \u201eMehrarbeit&#8220; dar.<\/p>\n<p>Teilzeitbesch\u00e4ftigte Lehrkr\u00e4fte h\u00e4tten Anspruch darauf, nicht \u00fcber ihre Teilzeitquote hinaus zur Dienstleistung herangezogen zu werden. Die Schulleitung m\u00fcsse der Teilzeitquote entweder bei der \u00dcbertragung von Lehrerarbeit Rechnung tragen oder aber einen zeitlichen Ausgleich durch entsprechend geringere Heranziehung zu bestimmten Aufgaben gew\u00e4hren. Auch bei unter rein wochenarbeitszeitlicher Betrachtung \u00fcberobligatorischer Dienstleistung entstehe hingegen grunds\u00e4tzlich kein zus\u00e4tzlicher Geldanspruch gegen den Dienstherrn. Auch stelle die Anordnung oder Genehmigung einer regul\u00e4ren, im Lehrplan oder \u00fcblicherweise vorgesehenen Klassenfahrt durch die Schulleitung grunds\u00e4tzlich keine Anordnung oder Genehmigung von \u201eMehrarbeit&#8220; dar.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beachte in ihrer Argumentation nicht hinreichend, dass aus den Besonderheiten des Lehrerberufes folge, dass regelm\u00e4\u00dfig nur die Unterrichtsverpflichtungen konkret festgelegt w\u00fcrden, obwohl die Dienstpflichten einer Lehrkraft weit dar\u00fcber hinausgingen. Der Gesetzgeber gehe dabei zul\u00e4ssigerweise pauschalierend davon aus, dass die Summe aller Lehrerpflichten bei vollem Deputat trotz rund 12 Wochen Schulferien im Wesentlichen der Jahresarbeitszeit anderer Beamter entspreche (derzeit 1.804 Stunden). Auch vor diesem Hintergrund sei klar, dass eine T\u00e4tigkeit, die \u00fcber die Unterrichtsverpflichtung hinausgehe, aber typischerweise zum Lehrerberuf geh\u00f6re, dienstrechtlich grunds\u00e4tzlich nicht als \u201eMehrarbeit&#8220; bewertet werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Der Beschluss vom 28. Januar 2020 ist unanfechtbar (Az. 4 S 2891\/19).<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: VGH Baden-W\u00fcrttemberg, Pressemitteilung vom 05.02.2020 zum Beschluss 4 S 2891\/19 vom 28.01.2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Beschluss vom 28. Januar 2020 hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) entschieden, dass auch teilzeitbesch\u00e4ftigte verbeamtete Lehrkr\u00e4fte f\u00fcr die Teilnahme an einer Klassenfahrt grunds\u00e4tzlich keinen zus\u00e4tzlichen Geldanspruch gegen ihren Dienstherrn geltend machen k\u00f6nnen. Die Kl\u00e4gerin, eine an einem Gymnasium mit einer Quote von 13\/25 teilzeitbesch\u00e4ftigte Studienr\u00e4tin nahm vom 21. bis 25. Juli 2014 gemeinsam mit einem &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/lehrerin-hat-keinen-anspruch-auf-ueberstundenzuschlag-fuer-klassenfahrt\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Lehrerin hat keinen Anspruch auf \u00dcberstundenzuschlag f\u00fcr Klassenfahrt<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/57501"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=57501"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/57501\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=57501"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=57501"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=57501"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}