{"id":57503,"date":"2020-02-08T17:50:42","date_gmt":"2020-02-08T15:50:42","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=57503"},"modified":"2020-02-08T17:50:42","modified_gmt":"2020-02-08T15:50:42","slug":"aus-dem-grundgesetz-ergibt-sich-grundsaetzlich-kein-anspruch-darauf-dass-tarifvertraege-fuer-allgemeinverbindlich-erklaert-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/aus-dem-grundgesetz-ergibt-sich-grundsaetzlich-kein-anspruch-darauf-dass-tarifvertraege-fuer-allgemeinverbindlich-erklaert-werden\/","title":{"rendered":"Aus dem Grundgesetz ergibt sich grunds\u00e4tzlich kein Anspruch darauf, dass Tarifvertr\u00e4ge f\u00fcr allgemeinverbindlich erkl\u00e4rt werden"},"content":{"rendered":"<article><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Nach dem Tarifvertragsgesetz (TVG) k\u00f6nnen Tarifvertr\u00e4ge durch das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales (BMAS) f\u00fcr allgemeinverbindlich erkl\u00e4rt werden. Sie gelten dann nicht nur f\u00fcr die Tarifvertragsparteien und ihre Mitglieder, sondern auch dar\u00fcber hinaus. Jedoch ergibt sich aus der in Art. 9 Abs. 3 GG gesch\u00fctzten Tarifautonomie kein Recht darauf, dass ein Tarifvertrag f\u00fcr allgemeinverbindlich erkl\u00e4rt wird. Daher hat die 3. Kammer des Ersten Senats mit am 05.02.2020 ver\u00f6ffentlichtem Beschluss die Verfassungsbeschwerde einer Gewerkschaft und einer durch Tarifvertrag eingerichteten Sozialkasse nicht zur Entscheidung angenommen.<\/span><\/p>\n<\/article>\n<article>\n<h3>Sachverhalt:<\/h3>\n<p>Im Baugewerbe sind Tarifvertr\u00e4ge \u00fcber Sozialkassen des Baugewerbes geschlossen worden. Diese Kassen sind gemeinsame Einrichtungen der Tarifparteien. Sie sollen im Bereich des Urlaubs, der Altersversorgung und der Berufsbildung Leistungen erbringen, die wegen Besonderheiten der Baubranche sonst nicht oder nur eingeschr\u00e4nkt zu bekommen w\u00e4ren. Finanziert wird dies \u00fcber Beitr\u00e4ge der Arbeitgeber, die im Tarifvertrag \u00fcber das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) festgelegt sind. Grunds\u00e4tzlich ist die Beitragspflicht im Grundsatz auf solche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beschr\u00e4nkt, die wegen ihrer Mitgliedschaft in einem tarifschlie\u00dfenden Verband an den VTV gebunden sind. Allerdings wurde der VTV in der Vergangenheit regelm\u00e4\u00dfig nach \u00a7 5 TVG vom BMAS im Einvernehmen mit dem zust\u00e4ndigen Ausschuss f\u00fcr allgemeinverbindlich erkl\u00e4rt. Daher wurden auch nicht tarifgebundene Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu Beitr\u00e4gen herangezogen.<\/p>\n<p>Mit Beschluss vom 21. September 2016 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass die Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rungen der Jahre 2008 und 2010 unwirksam seien. Sie h\u00e4tten den Voraussetzungen im damals geltenden TVG nicht entsprochen. So habe sich der zust\u00e4ndige Minister beziehungsweise die Ministerin oder der jeweilige Staatssekret\u00e4r oder die Staatssekret\u00e4rin nicht mit der Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung befasst. Auch habe nicht festgestellt werden k\u00f6nnen, dass die tarifgebundenen Arbeitgeber mindestens 50 % der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besch\u00e4ftigt hatten. Gegen diesen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts richten sich die Verfassungsbeschwerden einer Gewerkschaft, die einen solchen Tarifvertrag \u00fcber die Sozialkassen geschlossen hat, und einer Sozialkasse.<\/p>\n<h3>Wesentliche Erw\u00e4gungen der Kammer:<\/h3>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Koalitionsfreiheit der Beschwerdef\u00fchrenden wird nicht dadurch verletzt, dass das Bundesarbeitsgericht die Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rungen der Tarifvertr\u00e4ge \u00fcber die Sozialkassen der Jahre 2008 und 2010 f\u00fcr unwirksam erkl\u00e4rt hat.<\/p>\n<p>Aus Art. 9 Abs. 3 GG folgt f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrenden kein Anspruch auf Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rung des VTV. Zwar sch\u00fctzt die Koalitionsfreiheit das Recht der Tarifparteien, auch Tarifvertr\u00e4ge zu schlie\u00dfen, die von vornherein darauf zielen, auch Nichtmitglieder zu verpflichten. Daraus folgt aber kein Anspruch darauf, dass diese auch f\u00fcr allgemeinverbindlich erkl\u00e4rt werden m\u00fcssen. Vielmehr darf der Staat seine Normsetzungsbefugnis nicht beliebig au\u00dferstaatlichen Stellen \u00fcberlassen und die B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger nicht schrankenlos der normsetzenden Gewalt von Akteuren ausliefern, die ihnen gegen\u00fcber nicht demokratisch oder mitgliedschaftlich legitimiert sind.<\/p>\n<p>Ein Anspruch darauf, dass ein Tarifvertrag f\u00fcr allgemeinverbindlich erkl\u00e4rt wird, folgt auch nicht aus der Pflicht des Gesetzgebers, zu erm\u00f6glichen, dass von der Koalitionsfreiheit tats\u00e4chlich Gebrauch gemacht werden kann. Art. 9 Abs. 3 GG enth\u00e4lt insofern kein Gebot, jeder Zielsetzung, die Koalitionen verfolgen, zum praktischen Erfolg zu verhelfen. Das Grundrecht garantiert den Koalitionen vielmehr die tats\u00e4chlich realisierbare Chance, durch ihre T\u00e4tigkeit die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu wahren und zu f\u00f6rdern. Soweit diese Chance nicht gegeben ist, kann Abhilfe verlangt werden; ein solcher Fall ist hier aber nicht erkennbar. Die Anforderungen, die das Bundesarbeitsgericht an die Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rungen gestellt hat, lassen die Anstrengungen der Koalitionen, ihre Ziele zu erreichen, nicht leerlaufen. Auch beeintr\u00e4chtigt es die Chancen der Koalitionen nicht, wenn gefordert wird, dass im zust\u00e4ndigen Ministerium konkret personell Verantwortung \u00fcbernommen werden muss. Die weitere Anforderung einer 50 %-Quote gebundener Besch\u00e4ftigter schr\u00e4nkt zwar die M\u00f6glichkeiten der Koalitionen ein, ihre Tarifvertr\u00e4ge auf Au\u00dfenseiter zu erstrecken. Doch entf\u00e4llt damit nicht jede M\u00f6glichkeit, die Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG in Anspruch zu nehmen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Aus denselben Gr\u00fcnden hat die Kammer auch die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdef\u00fchrenden gegen weitere Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen, mit denen die Allgemeinverbindlicherkl\u00e4rungen des VTV der Jahre 2012, 2013 und 2014 f\u00fcr unwirksam erkl\u00e4rt worden waren (Az. 1 BvR 593\/17, 1 BvR 1104\/17 und 1 BvR 1459\/17).<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 05.02.2020 zum Beschluss 1 BvR 4\/17 vom 10.01.2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach dem Tarifvertragsgesetz (TVG) k\u00f6nnen Tarifvertr\u00e4ge durch das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales (BMAS) f\u00fcr allgemeinverbindlich erkl\u00e4rt werden. 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