{"id":57507,"date":"2020-02-08T17:51:47","date_gmt":"2020-02-08T15:51:47","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=57507"},"modified":"2020-02-08T17:51:47","modified_gmt":"2020-02-08T15:51:47","slug":"abgasskandal-kein-schadensersatz-beim-kauf-nach-update-von-eigener-gesellschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/abgasskandal-kein-schadensersatz-beim-kauf-nach-update-von-eigener-gesellschaft\/","title":{"rendered":"Abgasskandal: Kein Schadensersatz beim Kauf nach Update von \u201eeigener\u201c Gesellschaft"},"content":{"rendered":"<article><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Mit einer besonderen Konstellation im sog. &#8222;Abgasskandal&#8220; hatte sich der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm in einem Urteil vom 21.01.2020 zu befassen.<\/span><\/p>\n<\/article>\n<article>Der Kl\u00e4ger aus Brakel verlangt Schadensersatz von der Volkswagen AG als Herstellerin eines von dem sog. &#8222;Abgasskandal&#8220; betroffenen VW Golfs. Dieses Fahrzeug hatte er im Februar 2017 f\u00fcr etwa 8.000 Euro aus der Liquidationsmasse einer von ihm selbst als Gesellschaftergesch\u00e4ftsf\u00fchrer gef\u00fchrten und Anfang 2017 abgewickelten Gesellschaft erworben, nachdem eine zun\u00e4chst vorhandene &#8222;Umschaltlogik&#8220; im Schadstoffmanagement des Motors durch ein Softwareupdate beseitigt worden war. Die Gesellschaft hatte den Pkw urspr\u00fcnglich im November 2014 f\u00fcr circa 13.000 Euro von einem Autoh\u00e4ndler gekauft.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger verlangt von der Volkswagen AG im Wesentlichen die Erstattung des Kaufpreises von etwa 8.000 Euro unter Abzug einer Nutzungsentsch\u00e4digung sowie des Erl\u00f6ses von 4.500 Euro, den er wiederum beim Verkauf des Pkw erzielen konnte. Er meint, er sei vors\u00e4tzlich und sittenwidrig von der Volkswagen AG gesch\u00e4digt worden. \u00dcber die vorhandene &#8222;Umschaltlogik&#8220; sei bereits die von ihm gef\u00fchrte und zwischenzeitlich abgewickelte Gesellschaft get\u00e4uscht worden, als sie den urspr\u00fcnglichen Kaufvertrag im November 2014 geschlossen habe. Auf diesen Zeitpunkt sei auch hier abzustellen, weil es sich bei dem Vertrag zwischen ihm und der Gesellschaft im Ergebnis nur um eine Entnahme in sein Privatverm\u00f6gen handele.<\/p>\n<p>Das Landgericht Paderborn ist in seinem Urteil vom 22.10.2018 (Az. 3 O 436\/17) der Argumentation des Kl\u00e4gers nicht gefolgt. Von einer T\u00e4uschung, die zu dem Abschluss des Kaufvertrages zwischen ihm und der abgewickelten Gesellschaft gef\u00fchrt h\u00e4tte, k\u00f6nne &#8211; so das Landgericht &#8211; nicht ausgegangen werden. Der Kaufvertrag sei erst im Februar 2017 geschlossen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Einsatz der &#8222;Umschaltlogik&#8220; im Schadstoffmanagement allgemein bekannt gewesen.<\/p>\n<p>Insbesondere sei dies breit in der \u00d6ffentlichkeit diskutiert worden; s\u00e4mtliche Medien h\u00e4tten hierzu berichtet. Auf den urspr\u00fcnglichen Kaufvertrag aus November 2014, mit dem die abgewickelte Gesellschaft das Fahrzeug erworben habe, k\u00f6nne nicht abgestellt werden.<\/p>\n<p>Die Berufung des Kl\u00e4gers gegen dieses Urteil hat der 13. Zivilsenat zur\u00fcckgewiesen. Zwar k\u00f6nne &#8211; wie der Senat zur Begr\u00fcndung ausf\u00fchrt &#8211; der Hersteller eines Fahrzeugs nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 10.09.2019, Az. 13 U 149\/18, Pressemitteilung &#8222;Abgasskandal: VW muss Schadensersatz an Kundin zahlen&#8220; vom 10.09.2019) unter dem Gesichtspunkt einer sittenwidrigen vors\u00e4tzlichen Sch\u00e4digung auf Erstattung des vom K\u00e4ufer gezahlten Kaufpreises haften.<\/p>\n<p>Allerdings habe der Kl\u00e4ger hier das Fahrzeug nach Aufspielen des Updates und damit nach Beseitigung der unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtung sowie in Kenntnis der Betroffenheit des Fahrzeuges vom sog. &#8222;Abgasskandal&#8220; durch einen herk\u00f6mmlichen Kaufvertrag erworben.<\/p>\n<p>Die urspr\u00fcngliche Verwendung einer unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtung rechtfertige den Vorwurf einer sittenwidrigen Sch\u00e4digung nicht. Denn der Kl\u00e4ger habe den Pkw zu einem Zeitpunkt erworben, als diese Abschalteinrichtung durch das vom Kraftfahrtbundesamt gepr\u00fcfte und f\u00fcr ausreichend erachtete Update bereits entfernt gewesen sei. Insbesondere drohe damit nicht mehr eine Betriebsuntersagung aufgrund der bei der Herstellung des Fahrzeugs verwendeten Software. Die Verwendung der unzul\u00e4ssigen Software sei dem Kl\u00e4ger zudem bei Erwerb des Pkw bekannt gewesen, wie er selbst best\u00e4tigt habe. Eine andere Bewertung sei nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Kl\u00e4ger als alleiniger Gesellschaftergesch\u00e4ftsf\u00fchrer der von ihm gef\u00fchrten Gesellschaft gegen Zahlung von etwa 8.000 Euro den Pkw vom Gesellschafts- in sein Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrt habe. Denn bei dem vom Kl\u00e4ger im Februar 2017 geschlossenen Vertrag handele es sich trotz seiner Stellung als Gesellschaftergesch\u00e4ftsf\u00fchrer um einen Vertrag mit einem von ihm verschiedenen Rechtstr\u00e4ger und damit um einen herk\u00f6mmlichen Kaufvertrag. Die Frage, ob er zu diesem Vertragsschluss in sittenwidrigerweise veranlasst worden sei, h\u00e4nge nicht von einer etwaigen gesellschafts- und steuerrechtlichen Bewertung dieses Vorgangs als &#8222;Privatentnahme&#8220; ab, sondern davon, ob der Kl\u00e4ger das Fahrzeug nicht ohne ein sittenwidriges Verhalten der Volkswagen AG gegen Zahlung des Kaufpreises \u00fcbernommen h\u00e4tte, was nicht festgestellt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Auch vom Kl\u00e4ger behauptete nachteilige Folgen des Softwareupdates w\u00fcrden eine Haftung der Volkswagen AG nicht rechtfertigen. Insbesondere best\u00fcnden keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Volkswagen AG \u00fcber die Eigenschaften des Softwareupdates get\u00e4uscht h\u00e4tte, zumal sie ihr Vorgehen bei der Entwicklung des Updates mit dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmt habe.<\/p>\n<p>Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom 29.01.2020 zum Urteil 13 U 476\/18 vom 21.01.2020 (rkr)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit einer besonderen Konstellation im sog. &#8222;Abgasskandal&#8220; hatte sich der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm in einem Urteil vom 21.01.2020 zu befassen. Der Kl\u00e4ger aus Brakel verlangt Schadensersatz von der Volkswagen AG als Herstellerin eines von dem sog. &#8222;Abgasskandal&#8220; betroffenen VW Golfs. 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