{"id":57509,"date":"2020-02-08T17:52:19","date_gmt":"2020-02-08T15:52:19","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=57509"},"modified":"2020-02-08T17:52:19","modified_gmt":"2020-02-08T15:52:19","slug":"abgasskandal-schadensersatzanspruch-gegen-vw-auch-bei-leasing","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/abgasskandal-schadensersatzanspruch-gegen-vw-auch-bei-leasing\/","title":{"rendered":"Abgasskandal: Schadensersatzanspruch gegen VW auch bei Leasing"},"content":{"rendered":"<article><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Wird ein vom sog. Abgasskandal betroffenes Fahrzeug verleast, kann dem Leasingnehmer gegen die Volkswagen AG ein Schadensersatzanspruch wegen vors\u00e4tzlicher sittenwidriger Sch\u00e4digung zustehen, der auf Erstattung der Leasingraten unter Anrechnung einer Nutzungsentsch\u00e4digung gerichtet ist. Dies hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 10.12.2019 entschieden.<\/span><\/p>\n<\/article>\n<article>Der Kl\u00e4ger aus M\u00fcnster leaste bei einem Leasingunternehmen aus Pullach einen neuen Audi Q5. Ihm wurde die Option einger\u00e4umt, das Fahrzeug am Vertragsende ausgehend von einem Bruttokaufpreis von 66.050 Euro zu einem festen Preis zu kaufen.<\/p>\n<p>Die beklagte Volkswagen AG, die zum gleichen Konzern wie die Audi AG geh\u00f6rt, hatte den in dem Auto verbauten Dieselmotor mit 2,0 Litern Hubraum und der herstellerinternen Typenbezeichnung EA 189 entwickelt, produziert und an die Audi AG geliefert. Der Motor wurde urspr\u00fcnglich von einer Software gesteuert, die \u00fcber zwei verschiedene Betriebsmodi verf\u00fcgt. Einer der Betriebsmodi (Modus 1) erkannte den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Pr\u00fcfstand und reduzierte den Stickoxidaussto\u00df so, dass er jedenfalls in diesem Betriebsmodus die f\u00fcr die Typzulassung des Fahrzeugs erforderlichen Grenzwerte einhielt. Im normalen Fahrbetrieb schaltete das Fahrzeug jedoch &#8211; was den Zulassungsbeh\u00f6rden bei der Erteilung der Typgenehmigung nicht bekannt war &#8211; in einen anderen Modus (Modus 0). In diesem Modus st\u00f6\u00dft das Fahrzeug deutlich mehr Stickoxide als im anderen Modus aus.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, die Volkswagen AG habe der Herstellerin des Autos, der Audi AG, durch ihre Handlung zumindest Hilfe zu einem Betrug geleistet. Deshalb k\u00f6nne er von ihr insbesondere Schadensersatz von rund 31.000 Euro &#8211; n\u00e4mlich f\u00fcr angefallene Geb\u00fchren f\u00fcr die Nichtaus\u00fcbung der Kaufoption, die geleisteten Leasingraten, die Anzahlung sowie Logistik- und Servicedienstleistungen &#8211; verlangen.<\/p>\n<p>Das Landgericht M\u00fcnster hat mit Urteil vom 30.05.2018 (Az. 012 O 320\/17) die Klage abgewiesen und zur Begr\u00fcndung ausgef\u00fchrt, dem Kl\u00e4ger st\u00fcnden keine Schadensersatzanspr\u00fcche zu. Insbesondere seien keine Anhaltspunkte daf\u00fcr ersichtlich, dass die Verantwortlichen der Volkswagen AG die Sch\u00e4digung eines Leasingnehmers f\u00fcr m\u00f6glich gehalten und in Kauf genommen h\u00e4tten oder auch der Kl\u00e4ger get\u00e4uscht worden w\u00e4re.<\/p>\n<p>Dieser Auffassung konnte sich der 13. Zivilsenat nicht anschlie\u00dfen und hat dem Kl\u00e4ger auf seine Berufung einen Schadensersatz von knapp 17.500 Euro zugesprochen. Der Kl\u00e4ger k\u00f6nne &#8211; so der Senat &#8211; wegen einer sittenwidrigen vors\u00e4tzlichen Sch\u00e4digung nach den \u00a7\u00a7 826, 31 BGB diesen Betrag verlangen. Die Volkswagen AG habe n\u00e4mlich den in dem vom Kl\u00e4ger geleasten Fahrzeug verbauten Motor vors\u00e4tzlich zusammen mit einer unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht. Dabei habe sie in Kauf genommen, dass der Kl\u00e4ger einen Leasingvertrag abgeschlossen habe, den er in Kenntnis der Abschalteinrichtung und den sich daraus ergebenden Konsequenzen f\u00fcr die Typgenehmigung des Fahrzeugs &#8211; m\u00f6glicherweise deren R\u00fccknahme oder \u00c4nderung &#8211; so nicht vereinbart h\u00e4tte. Denn der abgeschlossene Leasingvertrag habe nicht den &#8211; berechtigten &#8211; Erwartungen des Kl\u00e4gers entsprochen und dar\u00fcber hinaus sei das Fahrzeug f\u00fcr seine Zwecke nicht voll brauchbar. Wegen der Verwendung einer unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtung h\u00e4tten n\u00e4mlich die Entziehung der EG-Typengenehmigung bzw. die Anordnung von Nebenbestimmungen sowie &#8211; bei deren Nichterf\u00fcllung &#8211; die Stilllegung des Fahrzeugs gedroht.<\/p>\n<p>Das Verhalten der Volkswagen AG sei sittenwidrig. Als Beweggrund f\u00fcr das Inverkehrbringen des mit einer unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtung versehenen Motors komme allein eine angestrebte Kostensenkung und Gewinnmaximierung durch hohe Absatzzahlen in Betracht. Dabei habe die Volkswagen AG in Kauf genommen, nicht nur ihre Kunden, sondern auch die Zulassungsbeh\u00f6rden zu t\u00e4uschen und sich oder den zum Konzernverbund geh\u00f6renden weiteren Herstellern auf diese Weise die Betriebszulassung f\u00fcr die Fahrzeuge zu erschleichen.<\/p>\n<p>Der Senat m\u00fcsse &#8211; nach den Grunds\u00e4tzen der sekund\u00e4ren Darlegungslast &#8211; davon ausgehen, dass der Vorstand oder ein sonstiger Repr\u00e4sentant der Volkswagen AG umfassende Kenntnis von dem Einsatz der manipulierten Software gehabt und in der Vorstellung die Erstellung und das Inverkehrbringen der mangelhaften Motoren veranlasst habe, dass diese unver\u00e4ndert und ohne entsprechenden Hinweis an Kunden weiterver\u00e4u\u00dfert werden w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Hiernach k\u00f6nne der Kl\u00e4ger fordern, im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, wie er stehen w\u00fcrde, wenn er den unerw\u00fcnschten Leasingvertrag nicht abgeschlossen h\u00e4tte. Deshalb k\u00f6nne er die R\u00fcckzahlung seiner Anzahlung, geleisteter Leasingraten und der Geb\u00fchr f\u00fcr die Nichtaus\u00fcbung der Kaufoption verlangen. Allerdings m\u00fcsse er sich insbesondere von ihm gezogene Gebrauchsvorteile nach der bisherigen Laufleistung anrechnen lassen.<\/p>\n<p>Der Senat hat zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision der Volkswagen AG zugelassen.<\/p>\n<h3>Hinweis zur Rechtslage<\/h3>\n<p class=\"opening\">\u00a7 826 BGB lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Wer in einer gegen die guten Sitten versto\u00dfenden Weise einem anderen vors\u00e4tzlich Schaden zuf\u00fcgt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.<\/p>\n<p class=\"opening\">\u00a7 31 BGB lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Der Verein ist f\u00fcr den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsm\u00e4\u00dfig berufener Vertreter durch eine in Ausf\u00fchrung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zuf\u00fcgt.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom 29.01.2020 zum Urteil 13 U 86\/18 vom 10.12.2019 (nrkr)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wird ein vom sog. 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