{"id":57541,"date":"2020-02-08T18:04:15","date_gmt":"2020-02-08T16:04:15","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=57541"},"modified":"2020-02-08T18:04:15","modified_gmt":"2020-02-08T16:04:15","slug":"keine-begruendung-von-masseverbindlichkeiten-nach-%c2%a7-55-abs-4-inso-bei-zahlungen-von-drittschuldnern-an-den-insolvenzschuldner","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-begruendung-von-masseverbindlichkeiten-nach-%c2%a7-55-abs-4-inso-bei-zahlungen-von-drittschuldnern-an-den-insolvenzschuldner\/","title":{"rendered":"Keine Begr\u00fcndung von Masseverbindlichkeiten nach \u00a7 55 Abs. 4 InsO bei Zahlungen von Drittschuldnern an den Insolvenzschuldner"},"content":{"rendered":"<article><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Werden nach Bestellung eines schwachen vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters auf einem Bankkonto des Insolvenzschuldners Entgeltzahlungen gutgeschrieben, ist die dabei entstehende Umsatzsteuer jedenfalls dann keine Masseverbindlichkeit, wenn das Insolvenzgericht Drittschuldnern nicht verboten hat, an den Insolvenzschuldner zu zahlen. Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 6 K 1571\/18).<\/span><\/p>\n<\/article>\n<article>Geklagt hatte ein Insolvenzverwalter. Er stritt mit dem Finanzamt dar\u00fcber, ob es sich bei den durch Zahlungseing\u00e4ngen auf dem Konto eines Insolvenzschuldners entstandenen Umsatzsteuerverbindlichkeiten um Insolvenz- oder Masseverbindlichkeiten gehandelt habe.<\/p>\n<p>Nachdem beantragt worden war, das Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen des Insolvenzschuldners zu er\u00f6ffnen, wurde zun\u00e4chst ein vorl\u00e4ufiger Insolvenzverwalter bestellt. Au\u00dferdem wurde durch das Insolvenzgericht angeordnet, dass Verf\u00fcgungen des Insolvenzschuldners nur mit Zustimmung des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters wirksam seien. Gem\u00e4\u00df \u00a7 22 Abs. 2 InsO sollte der Kl\u00e4ger das Unternehmen, das der Insolvenzschuldner betrieb, bis zur Entscheidung \u00fcber die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Insolvenzschuldner fortf\u00fchren.<\/p>\n<p>Kurz darauf gingen auf dem Konto des Insolvenzschuldners \u00dcberweisungen ein, mit denen einer seiner Kunden zuvor gestellte Rechnungen begleichen wollte. Die Umsatzbesteuerung des Insolvenzschuldners erfolgte nach vereinnahmten Entgelten. Mit Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens wurde der Kl\u00e4ger zum Insolvenzverwalter bestellt.<\/p>\n<p>Das Finanzamt setzte gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger als Insolvenzverwalter diejenige Umsatzsteuer fest, die durch die genannten \u00dcberweisungseing\u00e4nge auf dem Konto des Insolvenzschuldners entstanden war. Dagegen wehrte sich der Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>Das Hessische Finanzgericht gab der Klage statt. Das Finanzamt habe die Steuer zu hoch festgesetzt, weil es bei der Steuerfestsetzung gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger als Insolvenzverwalter zu Unrecht diese Ums\u00e4tze zugrunde gelegt hatte. Durch die genannten Ums\u00e4tze seien keine gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger festzusetzenden Masseverbindlichkeiten begr\u00fcndet worden, insbesondere auch nicht nach \u00a7 55 Abs. 4 der Insolvenzordnung (InsO).<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 55 Abs. 4 InsO gelten Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis, die von einem vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters begr\u00fcndet worden sind, nach Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Der Senat hat entscheiden, dass mit den streitgegenst\u00e4ndlichen Ums\u00e4tzen keine Entgeltvereinnahmung durch den Kl\u00e4ger als vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter stattgefunden habe, die umsatzsteuerliche Masseverbindlichkeiten habe begr\u00fcnden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Es komme auch nicht darauf an, inwieweit und wann der Kl\u00e4ger von der Existenz des Kontos und von den bevorstehenden Zahlungen Kenntnis gehabt habe und ob er dem Zahlungseingang auf dem Girokonto &#8211; m\u00f6glicherweise durch schl\u00fcssiges Verhalten &#8211; zugestimmt habe.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger sei zwar durch das Insolvenzgericht erm\u00e4chtigt worden, Forderungen des Schuldners im eigenen Namen einzuziehen. Ihm habe aber nicht das Recht zugestanden, einer Entgeltvereinnahmung durch den Schuldner zuzustimmen bzw. eine solche zu verhindern. Insbesondere sei im vorliegenden Fall ein Verbot durch das Insolvenzgericht unterblieben, mit schuldbefreiender Wirkung an den Insolvenzschuldner zu zahlen.<\/p>\n<p>Das Urteil vom 19.11.2019 ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. V R 2\/20 anh\u00e4ngig.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: FG Hessen, Pressemitteilung vom 06.02.2020 zum Urteil 6 K 1571\/18 vom 19.11.2019 (nrkr &#8211; BFH-Az.: V R 2\/20)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Werden nach Bestellung eines schwachen vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters auf einem Bankkonto des Insolvenzschuldners Entgeltzahlungen gutgeschrieben, ist die dabei entstehende Umsatzsteuer jedenfalls dann keine Masseverbindlichkeit, wenn das Insolvenzgericht Drittschuldnern nicht verboten hat, an den Insolvenzschuldner zu zahlen. Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 6 K 1571\/18). Geklagt hatte ein Insolvenzverwalter. 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