{"id":57562,"date":"2020-02-15T17:43:35","date_gmt":"2020-02-15T15:43:35","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=57562"},"modified":"2020-02-15T17:43:35","modified_gmt":"2020-02-15T15:43:35","slug":"rueckforderung-von-regelmaessigen-zahlungen-an-familienangehoerige-zum-kapitalaufbau-bei-pflegebeduerftigkeit-des-schenkenden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/rueckforderung-von-regelmaessigen-zahlungen-an-familienangehoerige-zum-kapitalaufbau-bei-pflegebeduerftigkeit-des-schenkenden\/","title":{"rendered":"R\u00fcckforderung von regelm\u00e4\u00dfigen Zahlungen an Familienangeh\u00f6rige zum Kapitalaufbau bei Pflegebed\u00fcrftigkeit des Schenkenden"},"content":{"rendered":"<article><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Regelm\u00e4\u00dfige Zahlungen an Familienangeh\u00f6rige zum Kapitalaufbau k\u00f6nnen zur\u00fcckgefordert werden, wenn der Schenker selbst bed\u00fcrftig ist. Der R\u00fcckforderungsanspruch geht auf Sozialhilfetr\u00e4ger \u00fcber, wenn dieser Leistungen erbringt.<\/span><\/p>\n<\/article>\n<article>Der u. a. f\u00fcr Erbrecht- und Schenkungsrecht zust\u00e4ndige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat durch Urteil vom 13. Februar 2020 (Az. 6 U 76\/19) entschieden, dass \u00fcber mehrere Jahre monatlich geleistete Zahlungen an Familienangeh\u00f6rige zum Kapitalaufbau keine \u201eprivilegierten Schenkungen&#8220; i. S. v. \u00a7 534 BGB darstellen und der Sozialhilfetr\u00e4ger diese deshalb von den beschenkten Familienangeh\u00f6rigen zur\u00fcckfordern kann, wenn der Schenker selbst bed\u00fcrftig wird und deshalb Leistungen von einem Sozialhilfetr\u00e4ger bezieht.<\/p>\n<p>Schenkungen k\u00f6nnen nach dem Gesetz grunds\u00e4tzlich dann zur\u00fcckgefordert werden, wenn der Schenker seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr selbst bestreiten kann und die zuvor geleisteten Schenkungen keiner sittlichen Pflicht (sog. Pflichtschenkungen) oder einer auf den Anstand zu nehmenden R\u00fccksicht entsprach (sog. Anstandsschenkungen). Dieser Anspruch geht nach dem Gesetz auf den Sozialhilfetr\u00e4ger \u00fcber, wenn der Schenker Sozialleistungen bezieht.<\/p>\n<p>In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatte eine Gro\u00dfmutter f\u00fcr ihre beiden Enkel nach deren Geburt jeweils ein f\u00fcr 25 Jahre angelegtes Sparkonto er\u00f6ffnet und darauf \u00fcber einen Zeitraum von ca. elf bzw. neun Jahren jeweils monatlich 50 Euro eingezahlt, um f\u00fcr die Enkel Kapital anzusparen. Die Gro\u00dfmutter bezog eine Rente von etwa 1.250 Euro. Als sie vollstation\u00e4r in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden musste, hatte sie die Zahlungen an ihre Enkel zwar bereits eingestellt, die f\u00fcr die Heimunterbringung von ihr anteilig zu tragenden Kosten konnte sie aber nicht aus eigenen Mitteln aufbringen. Deshalb kam der Sozialhilfetr\u00e4ger f\u00fcr diese Kosten auf und verlangte von den Enkeln vor dem Landgericht die R\u00fcckzahlung der Betr\u00e4ge, die die Gro\u00dfmutter in den letzten zehn Jahren auf die Sparkonten der Enkel eingezahlt hatte.<\/p>\n<p>Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, weil es sich bei den geleisteten Zahlungen um sog. Anstandsschenkungen handele, die nach dem Gesetz nicht zur\u00fcckgefordert werden k\u00f6nnten. Auf die Berufung des Sozialhilfetr\u00e4gers hat das Oberlandesgericht dieses Urteil ge\u00e4ndert und die Enkel zur Zahlung der zur\u00fcckgeforderten Betr\u00e4ge verurteilt. Die von der Gro\u00dfmutter regelm\u00e4\u00dfig zum Kapitalaufbau an die Enkel geleisteten Zahlungen stellen nach Ansicht des 6. Zivilsenats weder eine sittlich gebotene \u201ePflichtschenkung&#8220; noch eine auf moralischer Verantwortung beruhende \u201eAnstandsschenkung&#8220; dar. Als solche k\u00f6nnten zwar anlassbezogene Geschenke z. B. zu Weihnachten und zum Geburtstag zu werten sein, die die Enkel ebenfalls von ihrer Gro\u00dfmutter bekommen hatten. Hier spreche aber nicht nur die Summe der j\u00e4hrlich geleisteten Betr\u00e4ge in Anbetracht der finanziellen Verh\u00e4ltnisse der Gro\u00dfmutter gegen ein dem Anstand entsprechendes Gelegenheitsgeschenk, auch der Zweck der Zuwendungen (Kapitalaufbau) spreche gegen eine solche Charakterisierung der Zahlungen, die gerade nicht als Taschengeld an die Enkel geleistet wurden.<\/p>\n<p>Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts kommt es f\u00fcr den geltend gemachten R\u00fcckforderungsanspruch nicht darauf an, ob es bei Beginn der Zahlungen f\u00fcr die Gro\u00dfmutter absehbar war, dass sie sp\u00e4ter einmal pflegebed\u00fcrftig werden w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Ob die Entscheidung rechtskr\u00e4ftig wird, h\u00e4ngt davon ab, ob gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats Beschwerde eingelegt wird. \u00dcber eine solche Beschwerde h\u00e4tte der Bundesgerichtshof zu entscheiden.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: OLG Celle, Pressemitteilung vom 13.02.2020 zum Urteil 6 U 76\/19 vom 13.02.2020 (nrkr)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Regelm\u00e4\u00dfige Zahlungen an Familienangeh\u00f6rige zum Kapitalaufbau k\u00f6nnen zur\u00fcckgefordert werden, wenn der Schenker selbst bed\u00fcrftig ist. 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