{"id":57566,"date":"2020-02-15T17:45:42","date_gmt":"2020-02-15T15:45:42","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=57566"},"modified":"2020-02-15T17:45:42","modified_gmt":"2020-02-15T15:45:42","slug":"schadensersatzklage-gegen-das-land-hessen-wegen-unwirksamer-mietpreisbremse-weiter-erfolglos","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/schadensersatzklage-gegen-das-land-hessen-wegen-unwirksamer-mietpreisbremse-weiter-erfolglos\/","title":{"rendered":"Schadensersatzklage gegen das Land Hessen wegen unwirksamer Mietpreisbremse weiter erfolglos"},"content":{"rendered":"<article><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat am 13.02.2020 best\u00e4tigt, dass Mieter wegen Unwirksamkeit der sog. Mietpreisbremse vom Land Hessen keinen Schadensersatz verlangen k\u00f6nnen.<\/span><\/p>\n<\/article>\n<article>Die Mietpreisbegrenzungsverordnung, die f\u00fcr das Land Hessen im Jahr 2015 erlassen wurde, hatte gro\u00dfe Teile der Stadt Frankfurt als angespannten Wohnungsmarkt festgelegt. In einem solchen Gebiet darf ein Vermieter bei der Nachvermietung nur eine Miete verlangen, die die orts\u00fcbliche Miete um h\u00f6chstens 10 % \u00fcbersteigt. Gest\u00fctzt auf diese Verordnung hatten Mieter, deren Wohnung in Frankfurt in einem solchen Gebiet liegt, von ihrem Vermieter die R\u00fcckzahlung zu viel gezahlter Miete bzw. deren Herabsetzung verlangt. Die Hessische Mietpreisbegrenzungsverordnung ist, wie der Bundesgerichtshof (Urteil vom 17.07.2019, Aktenzeichen VIII ZR 130\/18) inzwischen best\u00e4tigt hat, jedoch unwirksam, weil die beim Erlass der Verordnung zu ver\u00f6ffentliche Begr\u00fcndung gefehlt hat.<\/p>\n<p>Die Klage der Mieter gegen ihre Vermieter auf R\u00fcckzahlung und Herabsetzung der Miete blieb wegen der Unwirksamkeit der Mietpreisbegrenzungsverordnung erfolglos.<\/p>\n<p>Daraufhin hat die Kl\u00e4gerin, ein Rechtsdienstleistungsunternehmen, aus abgetretenem Recht der betroffenen Mieter wegen der Unwirksamkeit der Verordnung Schadensersatz vom Land Hessen verlangt. Sie wirft dem Land vor, eine unwirksame Mietpreisbewertungsverordnung erlassen zu haben. Dies stelle eine Amtspflichtverletzung mit drittsch\u00fctzender Wirkung dar. Den Mietern sei ein Schaden entstanden, da sie mangels wirksamer Mietpreisbegrenzungsverordnung die \u00fcberh\u00f6hten Mieten nicht h\u00e4tten zur\u00fcckfordern k\u00f6nnen. Diese Amtshaftungsklage hat das Landgericht Frankfurt am Main abgewiesen.<\/p>\n<p>Die hiergegen eingelegte Berufung hat der f\u00fcr Staatshaftungssachen zust\u00e4ndige 1. Zivilsenat des OLG mit dem heute verk\u00fcndeten Urteil zur\u00fcckgewiesen. Das OLG hat zugrunde gelegt, dass Amtshaftungsanspr\u00fcche wegen fehlerhafter Gesetzgebung im Allgemeinen nicht bestehen. Ein Anspruch wegen Amtshaftung erfordere die Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht. Bei der Gesetzgebung wie auch beim Erlass von Rechtsverordnungen verfolgten die rechtsetzenden Staatsorgane aber vor allem Allgemeinwohlinteressen. Daher bestehe keine unmittelbare Amtspflicht gegen\u00fcber den von einer gesetzlichen Regelung betroffenen B\u00fcrgern. Ein Ausnahmefall, dass die Verordnung konkrete Einzelpersonen betrifft, also eine Einzelfallregelung in Gesetzesform darstelle, liege bei der sog. Mietpreisbremse nicht vor.<\/p>\n<p>Das OLG pr\u00fcfte auch, ob Betroffene wegen entt\u00e4uschten Vertrauens entsch\u00e4digt werden m\u00fcssen, wenn sie auf die G\u00fcltigkeit der Mietpreisbegrenzungsverordnung vertrauen und deshalb eine Wohnung mit der Erwartung angemietet haben, dass sie den \u00fcberh\u00f6hten Teil der Miete zur\u00fcckfordern k\u00f6nnen. Ob eine solche Entsch\u00e4digung grunds\u00e4tzlich in Frage komme, m\u00fcsse hier nicht entschieden werden, f\u00fchrte das OLG aus. \u201eIm vorliegenden Fall wurden in der rechtswissenschaftlichen Literatur und in gerichtlichen Verfahren schon fr\u00fch Zweifel an der G\u00fcltigkeit der hessischen Mietpreisbegrenzungsverordnung ge\u00e4u\u00dfert, so dass objektiv ein Vertrauen auf die G\u00fcltigkeit der Verordnung nicht gerechtfertigt war\u201c, stellte das OLG fest.<\/p>\n<p>Die Entscheidung ist nicht rechtskr\u00e4ftig. Der Senat hat die Revision zum BGH zugelassen.<\/p>\n<h3>Erl\u00e4uterungen:<\/h3>\n<p>Das Landgericht Frankfurt am Main hatte mit Urteil vom 27.03.2017 (Az 2-11 S 183\/17) die Hessische Mietpreisbegrenzungsverordnung f\u00fcr unwirksam erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p class=\"opening\">\u00a7 839 BGB Haftung bei Amtspflichtverletzung<\/p>\n<p><sup>1<\/sup>Verletzt ein Beamter vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig die ihm einem Dritten gegen\u00fcber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.\u00a0<sup>2<\/sup>F\u00e4llt dem Beamten nur Fahrl\u00e4ssigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p class=\"opening\">\u00a7 556d BGB Zul\u00e4ssige Mieth\u00f6he bei Mietbeginn; Verordnungserm\u00e4chtigung<\/p>\n<p>(1) Wird ein Mietvertrag \u00fcber Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverh\u00e4ltnisses die orts\u00fcbliche Vergleichsmiete (\u00a7 BGB \u00a7 558 Absatz BGB \u00a7 558 Absatz 2) h\u00f6chstens um 10 Prozent \u00fcbersteigen.<\/p>\n<p>(2)\u00a0<sup>1<\/sup>Die Landesregierungen werden erm\u00e4chtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsm\u00e4rkten durch Rechtsverordnung f\u00fcr die Dauer von h\u00f6chstens f\u00fcnf Jahren zu bestimmen.\u00a0<sup>2<\/sup>Gebiete mit angespannten Wohnungsm\u00e4rkten liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bev\u00f6lkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gef\u00e4hrdet ist.\u00a0<sup>3<\/sup>Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn<\/p>\n<ol class=\"number\" start=\"1\">\n<li>die Mieten deutlich st\u00e4rker steigen als im bundesweiten Durchschnitt,<\/li>\n<li>die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich \u00fcbersteigt,<\/li>\n<li>die Wohnbev\u00f6lkerung w\u00e4chst, ohne dass durch Neubaut\u00e4tigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum geschaffen wird, oder<\/li>\n<li>geringer Leerstand bei gro\u00dfer Nachfrage besteht.<\/li>\n<\/ol>\n<p><sup>4<\/sup>Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 muss sp\u00e4testens am 31. Dezember 2020 in Kraft treten.\u00a0<sup>5<\/sup>Sie muss begr\u00fcndet werden.\u00a0<sup>6<\/sup>Aus der Begr\u00fcndung muss sich ergeben, auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt.\u00a0<sup>7<\/sup>Ferner muss sich aus der Begr\u00fcndung ergeben, welche Ma\u00dfnahmen die Landesregierung in dem nach Satz 1 durch die Rechtsverordnung jeweils bestimmten Gebiet und Zeitraum ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen.<\/p>\n<p class=\"opening\">\u00a7 556g Rechtsfolgen; Auskunft \u00fcber die Miete<\/p>\n<p><sup>1<\/sup>Eine zum Nachteil des Mieters von den Vorschriften dieses Unterkapitels abweichende Vereinbarung ist unwirksam.\u00a0<sup>2<\/sup>F\u00fcr Vereinbarungen \u00fcber die Mieth\u00f6he bei Mietbeginn gilt dies nur, soweit die zul\u00e4ssige Miete \u00fcberschritten wird.\u00a0<sup>3<\/sup>Der Vermieter hat dem Mieter zu viel gezahlte Miete nach den Vorschriften \u00fcber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben.\u00a0<sup>4<\/sup>Die \u00a7\u00a7 BGB \u00a7 814 und BGB \u00a7 817 Satz 2 sind nicht anzuwenden.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 13.02.2020 zum Urteil 1 U 60\/19 vom 13.02.2020 (nrkr)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat am 13.02.2020 best\u00e4tigt, dass Mieter wegen Unwirksamkeit der sog. 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