{"id":57582,"date":"2020-02-15T17:59:24","date_gmt":"2020-02-15T15:59:24","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=57582"},"modified":"2020-02-15T17:59:24","modified_gmt":"2020-02-15T15:59:24","slug":"reichweite-der-hinzurechnung-eines-sog-kirchensteuerueberhangs","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/reichweite-der-hinzurechnung-eines-sog-kirchensteuerueberhangs\/","title":{"rendered":"Reichweite der Hinzurechnung eines sog. Kirchensteuer\u00fcberhangs"},"content":{"rendered":"<article><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Ansatz eines Kirchensteuer\u00fcberhangs setzt weder eine Kirchensteuer-Zahlung im Erstattungsjahr noch eine steuerliche Auswirkung einer Kirchensteuer-Zahlung im Zahlungsjahr voraus<\/span><\/p>\n<\/article>\n<article>Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hat in seinem Urteil vom 05.12.2019 zu der Reichweite der Hinzurechnung eines sog. Kirchensteuer\u00fcberhangs i. S. d. \u00a7 10 Abs. 4b Satz 3 EStG Stellung genommen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger leistete in den Jahren 2009 und 2010 Kirchensteuer-Vorauszahlungen f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2009. Diese wurden ihm im Jahr 2012 aufgrund der Einkommensteuerfestsetzung f\u00fcr das Jahr 2009 erstattet. Die im Jahr 2009 gezahlte Kirchensteuer-Vorauszahlung wirkte sich im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nicht steuermindernd aus.<\/p>\n<p>Im Veranlagungszeitraum 2012 zahlte der Kl\u00e4ger keine Kirchensteuer. Bei der Einkommensteuerfestsetzung f\u00fcr das Jahr 2012 erfasste der Beklagte die Kirchensteuer, die dem Kl\u00e4ger f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2009 erstattet worden war, als Kirchensteuer-Erstattungs\u00fcberhang. Er erh\u00f6hte den Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers entsprechend.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger wandte dagegen ein, dass kein \u00dcberhang vorliege. Da er im Jahr 2012 keine Kirchensteuer-Zahlungen geleistet habe, sei eine Verrechnung von Erstattungen und Zahlungen nicht m\u00f6glich. Au\u00dferdem setze eine Hinzurechnung eines Erstattungs\u00fcberhangs einen vorherigen Abzug der Kirchensteuer als Sonderausgabe voraus. Daran fehle es, soweit der Erstattungsbetrag auf den in 2009 gezahlten Kirchensteuer-Vorauszahlungen beruhe.<\/p>\n<p>Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hat entschieden, dass die Hinzurechnung des Erstattungs\u00fcberhangs zu Recht erfolgt sei.<\/p>\n<p>Die Annahme eines Erstattungs\u00fcberhangs setze keine Zahlung von Kirchensteuer im Erstattungsjahr voraus. Der vom Gesetzgeber mit der Neuregelung verfolgte Vereinfachungszweck spreche eindeutig daf\u00fcr, dass ein Erstattungs\u00fcberhang auch in F\u00e4llen einer fehlenden Kirchensteuerzahlung im Erstattungsjahr vorliege.<\/p>\n<p>Der Hinzurechnung stehe auch nicht entgegen, dass sich die Kirchensteuer-Zahlung im Jahr 2009 steuerlich nicht als Sonderausgabe ausgewirkt habe. Voraussetzung f\u00fcr die Hinzurechnung sei allein das Vorliegen eines Erstattungs\u00fcberhangs. Es komme nicht darauf an, ob sich die Aufwendungen im Zahlungsjahr tats\u00e4chlich als Sonderausgaben steuermindernd ausgewirkt haben. Ein solches Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis lasse sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen und lie\u00dfe sich auch nicht mit dem Vereinfachungszweck der Regelung vereinbaren.<\/p>\n<p>Die vom Finanzgericht wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassene Revision wurde eingelegt und ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. X R 1\/20 anh\u00e4ngig.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: FG D\u00fcsseldorf, Mitteilung vom 12.02.2020 zum Urteil 14 K 3341\/15 vom 05.12.2019 (nrkr &#8211; BFH-Az.: X R 1\/20)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ansatz eines Kirchensteuer\u00fcberhangs setzt weder eine Kirchensteuer-Zahlung im Erstattungsjahr noch eine steuerliche Auswirkung einer Kirchensteuer-Zahlung im Zahlungsjahr voraus Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hat in seinem Urteil vom 05.12.2019 zu der Reichweite der Hinzurechnung eines sog. Kirchensteuer\u00fcberhangs i. S. d. \u00a7 10 Abs. 4b Satz 3 EStG Stellung genommen. Der Kl\u00e4ger leistete in den Jahren 2009 und &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/reichweite-der-hinzurechnung-eines-sog-kirchensteuerueberhangs\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Reichweite der Hinzurechnung eines sog. Kirchensteuer\u00fcberhangs<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-57582","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/57582","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=57582"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/57582\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=57582"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=57582"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=57582"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}