{"id":57586,"date":"2020-02-15T18:03:19","date_gmt":"2020-02-15T16:03:19","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=57586"},"modified":"2020-02-15T18:03:19","modified_gmt":"2020-02-15T16:03:19","slug":"bedeutung-der-bbig-novelle-fuer-die-bestehenden-fortbildungsbezeichnungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bedeutung-der-bbig-novelle-fuer-die-bestehenden-fortbildungsbezeichnungen\/","title":{"rendered":"Bedeutung der BBiG-Novelle f\u00fcr die bestehenden Fortbildungsbezeichnungen"},"content":{"rendered":"<article><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Nach Inkrafttreten des novellierten Berufsbildungsgesetzes (BBiG) zum 01.01.2020 sind Anpassungen bei den bestehenden Fortbildungsbezeichnungen im Bereich der steuerberatenden Berufe zumindest in der unmittelbaren Zukunft nicht zu erwarten. Den Takt geben hier entsprechende gesetzliche \u00dcbergangsvorschriften vor.<\/span><\/p>\n<\/article>\n<article>F\u00fcr die Praxis bedeutet dies, dass die etablierten Fortbildungsbezeichnungen wie etwa Fachassistent\/-in Lohn und Gehalt oder Steuerfachwirt\/-in bis auf Weiteres unver\u00e4ndert weiter fortgelten. \u00a7 106 Abs. 3 Satz 2 BBiG n. F. stellt insoweit klar, dass alle Fortbildungspr\u00fcfungsregelungen, die nach alter Gesetzeslage erlassen worden sind, bis zum Erlass neuer Regelungen ihre G\u00fcltigkeit behalten. Dies betrifft damit auch die entsprechenden Pr\u00fcfungsordnungen etwa f\u00fcr Steuerfachwirtinnen und Steuerfachwirte. Konkrete zeitliche Vorgaben, bis zu denen neue Pr\u00fcfungsordnungen erlassen werden m\u00fcssen, macht das Gesetz allerdings nicht.<\/p>\n<p>Zur Erinnerung: das novellierte BBiG sieht neue Fortbildungsstufen bei der sog. h\u00f6herqualifizierenden Berufsbildung vor. Sie sollen mit drei g\u00e4nzlich neuen Fortbildungsbezeichnungen einhergehen: \u201egepr\u00fcfte\/-r Berufsspezialist\/-in\u201c, \u201eBachelor Professional\u201c und \u201eMaster Professional\u201c. Der Gesetzgeber m\u00f6chte mit diesen Bezeichnungen die Attraktivit\u00e4t der beruflichen Bildung insgesamt erh\u00f6hen.<\/p>\n<p>Ein wesentlicher Kritikpunkt des DStV an diesem Konzept war bereits w\u00e4hrend des Gesetzgebungsverfahrens, dass mit der Einf\u00fchrung der neuen Bezeichnungen das flexible Fortbildungssystem beispielsweise im Bereich der Steuerberatung gef\u00e4hrdet wird, welches sich seit vielen Jahren in der Praxis bew\u00e4hrt hat: Angefangen bei den Pr\u00fcfungen zu Fachassistenten Lohn und Gehalt auf der ersten Stufe, den Fortbildungen zu Steuerfachwirten auf der zweiten Stufe bis hin zur Steuerberaterpr\u00fcfung auf der h\u00f6chsten Stufe. Der DStV kritisierte ebenso wie andere, dass es bei der Modernisierung der Berufsbildung nicht darauf ankommen k\u00f6nne, bestehende bekannte Fortbildungsbezeichnungen lediglich mit neuen Namen zu versehen. Noch dazu, wenn die geplanten Bezeichnungen geeignet sind, die Unterscheidbarkeit zu den akademischen Bachelor- und Masterabschl\u00fcssen aufzuheben, wie sie sich mittlerweile auch in Deutschland nach dem Bologna-Prozess etabliert haben.<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber ist dieser Argumentation zumindest insoweit gefolgt, dass \u00a7 54 Abs. 3 Satz 3 BBiG n. F. nunmehr vorsieht, den neuen Abschlussbezeichnungen jeweils weitere Abschlussbezeichnungen voranstellen zu d\u00fcrfen. Dies setzt allerdings eine entsprechende Regelung in den k\u00fcnftigen Pr\u00fcfungsordnungen voraus. Der DStV wird sich f\u00fcr eine solche L\u00f6sung stark machen und wei\u00df sich hier einig mit der Bundessteuerberaterkammer (BStBK). Die Kammern sind unver\u00e4ndert nach \u00a7 71 Abs. 5 BBiG zust\u00e4ndige Stellen, wenn es um den Erlass der Pr\u00fcfungsordnungen geht. Diese werden nach Best\u00e4tigung durch die zust\u00e4ndigen obersten Landesbeh\u00f6rden von den jeweiligen Berufsbildungsaussch\u00fcssen beschlossen. Aus Sicht des DStV wird es in den Verfahren zur Entwicklung k\u00fcnftiger Pr\u00fcfungsordnungen neben der branchenbezogenen Konkretisierung der Fortbildungsbezeichnungen insbesondere darauf ankommen, Regelungen vorzusehen, nach denen die bew\u00e4hrten Bezeichnungen weiterhin prominent an erster Stelle genannt werden k\u00f6nnen. Hier wird sich der DStV auch weiterhin aktiv einbringen.<\/p>\n<p>Neben dem Austausch mit den Bildungspolitikern der im Bundestag vertretenen Parteien verst\u00e4rkt der DStV sein Engagement im Bereich der Berufsbildung seit diesem Fr\u00fchjahr zus\u00e4tzlich auch im Rahmen der Allianz f\u00fcr Aus- und Weiterbildung &#8211; einem B\u00fcndnis aus Vertretern der Bundesregierung, der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit sowie der Wirtschaftsverb\u00e4nde, der Gewerkschaften und der L\u00e4nder. Die Allianz setzt sich daf\u00fcr ein, die Attraktivit\u00e4t, Qualit\u00e4t und Leistungsf\u00e4higkeit sowie die Integrationskraft der beruflichen Bildung weiter zu st\u00e4rken. Hier wird sich der DStV als Vertreter der freien Berufe in die Ausschussarbeit einbringen. Gerade die Durchl\u00e4ssigkeit zwischen beruflicher und akademischer Bildung ist ein Alleinstellungsmerkmal im Berufsrecht der Steuerberater, das es in dieser Form in keinem anderen Ausbildungsberuf in Deutschland gibt. Aus Sicht des DStV ist dies ein Konzept, welches auch Antworten gegen den zunehmenden Fachkr\u00e4ftemangel bieten kann.<\/p>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach Inkrafttreten des novellierten Berufsbildungsgesetzes (BBiG) zum 01.01.2020 sind Anpassungen bei den bestehenden Fortbildungsbezeichnungen im Bereich der steuerberatenden Berufe zumindest in der unmittelbaren Zukunft nicht zu erwarten. Den Takt geben hier entsprechende gesetzliche \u00dcbergangsvorschriften vor. 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