{"id":57600,"date":"2020-02-22T19:15:33","date_gmt":"2020-02-22T17:15:33","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=57600"},"modified":"2020-02-22T19:15:33","modified_gmt":"2020-02-22T17:15:33","slug":"dieselverfahren-vorsaetzliche-sittenwidrige-schaedigung-von-vw-bejaht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/dieselverfahren-vorsaetzliche-sittenwidrige-schaedigung-von-vw-bejaht\/","title":{"rendered":"Dieselverfahren: Vors\u00e4tzliche sittenwidrige Sch\u00e4digung von VW bejaht"},"content":{"rendered":"<article><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">In dem Verfahren 2 U 128\/19 macht die K\u00e4uferin eines VW Polo BlueMotion 1,2 l TDI gegen\u00fcber der Volkswagen AG als Herstellerin des Fahrzeugs Schadensersatz geltend. Die Kl\u00e4gerin hatte das Fahrzeug im Jahr 2010 zu einem Kaufpreis von 18.445 Euro einschlie\u00dflich \u00dcberf\u00fchrungs- und Zulassungskosten bei einem Autohaus erworben. In das Fahrzeug ist herstellerseits ein Dieselmotor der Baureihe EA 189 eingebaut, der nach Auffassung des Kraftfahrt-Bundesamts bis zu der zwischenzeitlich erfolgten Installation eines Software-Updates \u00fcber eine unzul\u00e4ssige Abschalteinrichtung verf\u00fcgte. Unter Hinweis darauf, dass sie das Fahrzeug nicht gekauft h\u00e4tte, wenn sie von dem Einbau einer unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtung Kenntnis gehabt h\u00e4tte, hat die Kl\u00e4gerin die R\u00fcckzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen R\u00fcckgabe des Fahrzeugs sowie Erstattung von ihr f\u00fcr das Fahrzeug entstandenen Kosten (insbesondere Wartungs- und Inspektionskosten) verlangt.<\/span><\/p>\n<\/article>\n<article>Das Landgericht hat der Klage teilweise &#8211; hinsichtlich der Hauptforderung in H\u00f6he eines Betrages von 12.109,74 Euro Zug um Zug gegen R\u00fcckgabe des Fahrzeugs &#8211; stattgegeben und hat einen entsprechenden Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte auf das Vorliegen einer sittenwidrigen Sch\u00e4digung gest\u00fctzt. Allerdings m\u00fcsse sich die Kl\u00e4gerin die gezogenen Nutzungen anspruchsk\u00fcrzend anrechnen lassen.<\/p>\n<p>Gegen das Urteil des Landgerichts haben sich beide Parteien mit wechselseitig eingelegten Berufungen gewendet, die im Wesentlichen keinen Erfolg hatten.<\/p>\n<p>Der 2. Zivilsenat hat mit seinem am 14.02.2020 verk\u00fcndeten Urteil &#8211; ebenso wie das Landgericht &#8211; einen Schadensersatzanspruch der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte aus \u00a7 826 BGB (sittenwidrige vors\u00e4tzliche Sch\u00e4digung) bejaht. In dem Inverkehrbringen eines mit einer unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtung ausger\u00fcsteten und damit mangelbehafteten Motors sei eine arglistige T\u00e4uschung potentieller Erwerber entsprechender Fahrzeuge zu sehen. Hierin liege n\u00e4mlich die konkludente &#8211; allerdings tats\u00e4chlich nicht zutreffende &#8211; Erkl\u00e4rung, dass die Fahrzeuge entsprechend ihrem objektiven Verwendungszweck im Stra\u00dfenverkehr eingesetzt werden k\u00f6nnen und \u00fcber eine Betriebserlaubnis verf\u00fcgen, deren Fortbestand nicht auf Grund (versteckter) konstruktiver Eigenschaften der Fahrzeugmotoren gef\u00e4hrdet sei. Aus dem Umstand der Verheimlichung des Einsatzes der Software sowohl gegen\u00fcber den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden als auch gegen\u00fcber potentiellen Kunden lasse sich schlie\u00dfen, dass die verantwortlichen Mitarbeiter in der Vorstellung gehandelt h\u00e4tten, dass der Einsatz der Software im Falle des Bekanntwerdens zu Schwierigkeiten hinsichtlich der Typgenehmigung und der weiteren Betriebszulassung der entsprechend ausgestatteten Fahrzeuge f\u00fchren werde. Ein solches Vorgehen sei als sittenwidrig zu bewerten, zumal die T\u00e4uschung offensichtlich nur dazu gedient haben k\u00f6nne, unter Ausnutzung der Fehlvorstellung potenzieller Kunden hohe Absatzzahlen zu erreichen, durch Kostensenkung eine Gewinnmaximierung zu erzielen und sich Wettbewerbsvorteile zu sichern. Der der Kl\u00e4gerin entstandene Schaden bestehe darin, dass der abgeschlossene Kaufvertrag \u00fcber das Fahrzeug nicht ihren berechtigten Erwartungen entsprochen habe. Dieser Schaden sei dadurch zu ersetzen, dass die Beklagte der Kl\u00e4gerin gegen R\u00fccknahme des Fahrzeugs den Kaufpreis erstatte. In diesem Zusammenhang m\u00fcsse sich die Kl\u00e4gerin allerdings die Vorteile, die sie durch die mehrj\u00e4hrige Nutzung des Fahrzeugs erlangt habe, anrechnen lassen. Der Senat hat im Hinblick darauf den Schadensersatzanspruch der Kl\u00e4gerin entsprechend (und zwar ausgehend von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 250.000 km) gek\u00fcrzt und ist deren Argumentation, dass im Zusammenhang mit Anspr\u00fcchen auf Grund sittenwidriger Sch\u00e4digung eine Vorteilsanrechnung generell zu unterbleiben habe, nicht gefolgt. Auch hat der Senat einen Anspruch auf Erstattung von Kosten f\u00fcr Inspektions- und Wartungsarbeiten verneint, da diese keine unmittelbare Folge des \u201eungewollten&#8220; Vertragsschlusses \u00fcber das streitgegenst\u00e4ndliche Fahrzeug sind, sondern &#8211; vergleichsweise mit den Kraftstoffkosten f\u00fcr das Fahrzeug &#8211; der im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnenden uneingeschr\u00e4nkten Nutzung des Fahrzeugs durch die Kl\u00e4gerin gedient haben.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Sache und den Umstand, dass zu den hier relevanten Rechtsfragen in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: OLG Saarland, Pressemitteilung vom 14.02.2020 zum Urteil 2 U 128\/19 vom 14.02.2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In dem Verfahren 2 U 128\/19 macht die K\u00e4uferin eines VW Polo BlueMotion 1,2 l TDI gegen\u00fcber der Volkswagen AG als Herstellerin des Fahrzeugs Schadensersatz geltend. 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