{"id":57638,"date":"2020-02-22T19:52:03","date_gmt":"2020-02-22T17:52:03","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=57638"},"modified":"2021-04-26T16:19:32","modified_gmt":"2021-04-26T14:19:32","slug":"steuerliche-foerderung-der-mitarbeiterkapitalbeteiligung-2-0","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerliche-foerderung-der-mitarbeiterkapitalbeteiligung-2-0\/","title":{"rendered":"Steuerliche F\u00f6rderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung 2.0?"},"content":{"rendered":"<article>Das steuerpolitische Jahr beginnt mit einem Aspekt des Koalitionsvertrags von Union und SPD: Der Mitarbeiterkapitalbeteiligung. Die FDP und B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN dr\u00e4ngen auf Erleichterungen bei der steuerlichen F\u00f6rderung. In der \u00f6ffentlichen Anh\u00f6rung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestags gibt der DStV als Sachverst\u00e4ndiger seine Einsch\u00e4tzungen zu rechtlichen Fragestellungen ab.<\/p>\n<\/article>\n<article>Nach dem\u00a0Koalitionsvertrag von Union und SPD\u00a0sollen neue M\u00f6glichkeiten der Mitarbeiterbeteiligung gepr\u00fcft werden (Rz. 2857 &#8211; 2858). Der Koalitionsausschuss der Gro\u00dfen Koalition griff den Aspekt Ende 2019 im Rahmen des\u00a0Konzepts zur Grundrente\u00a0auf. Mitarbeiterkapitalbeteiligungen tragen danach zur Verm\u00f6gensbildung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei. Um ihre Attraktivit\u00e4t zu erh\u00f6hen, solle der steuerfreie H\u00f6chstbetrag nach \u00a7 3 Nr. 39 EStG von derzeit 360 Euro auf 720 Euro angehoben werden &#8211; so die Absicht der Regierungsparteien.<\/p>\n<h3>Opposition erh\u00f6ht den politischen Druck<\/h3>\n<p>F\u00fcr einen Teil der Opposition gehen die Pl\u00e4ne der Bundesregierung nicht weit genug. Die FDP-Bundestagsfraktion brachte den Antrag \u201eEigentumsturbo &#8211; Mitarbeiterbeteiligung schnell durchsetzen\u201c (\u00a0BT-Drs. 19\/14786\u00a0) in den Deutschen Bundestag ein. Kurz darauf folgte die Bundestagsfraktion B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN mit dem Antrag \u201eMitarbeiterbeteiligung erleichtern &#8211; In Start-ups und etablierten Unternehmen\u201c (\u00a0BT-Drs. 19\/15118\u00a0). Beide Parteien erachten die Rahmenbedingungen in Deutschland als h\u00f6chst unattraktiv, wodurch deutsche Unternehmen und dabei insbesondere Startups der digitalen Wirtschaft im internationalen Wettbewerb stark benachteiligt seien.<\/p>\n<p>Mit den von FDP und B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN eingebrachten L\u00f6sungsvorschl\u00e4gen befasste sich der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags in einer \u00f6ffentlichen Anh\u00f6rung Ende Januar. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) zeigte in seiner\u00a0Stellungnahme S 02\/20\u00a0und als Sachverst\u00e4ndiger in dem Hearing auf, welche rechtlichen H\u00fcrden es zur Steigerung der Attraktivit\u00e4t des Instruments zu \u00fcberwinden g\u00e4be. In der Anh\u00f6rung er\u00f6rterten die Bundestagsabgeordneten mit den Sachverst\u00e4ndigen unter anderem folgende Aspekte.<\/p>\n<h3>\u00d6ffentliche Anh\u00f6rung zeigt akuten Handlungsbedarf<\/h3>\n<p>Die Ausf\u00fchrungen der Vertreter der Wirtschaft demonstrierten eindrucksvoll den Druck im Wettbewerb um internationale Spitzenkr\u00e4fte f\u00fcr deutsche Technologie-Unternehmen. Der Gr\u00fcnder des Online-Touristikunternehmens GetYourGuide Deutschland, Johannes Reck, f\u00fchrte etwa aus, dass in seinem Unternehmen nur 15 % aus Deutschland stammende Mitarbeiter besch\u00e4ftigt seien. Die Anzahl der Universit\u00e4tsabg\u00e4nger im IT-Bereich w\u00fcrde schon lange nicht mehr reichen, um den Bedarf zu decken. Wenn er internationale Talente anwerben wolle, sei die Beteiligung am Unternehmen das wichtigste Argument &#8211; so Recks Erfahrung mit dem Bewerbermarkt. Allerdings sei eine Mitarbeiterbeteiligung in Deutschland doppelt so teuer wie im Silicon Valley. F\u00fcr Reck gehe es hier um den politischen Willen, in Deutschland Champions aufzubauen.<\/p>\n<p>Auch Christian Vollmann, Bundesverband Deutsche Startups, legte die Dringlichkeit dar. Sein Verband werde oft gefragt, wann das deutsche \u201eGoogle\u201c oder das deutsche \u201eFacebook\u201c komme. Wenn in Deutschland solche Unternehmen von Weltformat aufgebaut werden sollen, m\u00fcssten die besten K\u00f6pfe nach Deutschland geholt werden. Deutschland stehe dabei nicht nur im internationalen Wettbewerb mit dem Silicon Valley, sondern auch mit Paris, London, Madrid, Tel Aviv etc. Das Top-Talent sei international mobil. Es gehe hier also auch um einen Wettbewerb der Standorte. Insofern sei es nach Vollmann nicht \u00fcberzogen, zu sagen, dass die Mitarbeiterbeteiligung der entscheidende Faktor ist, um die besten Talente nach Deutschland zu holen. Der Status quo sei f\u00fcr Startups leider extrem unbefriedigend.<\/p>\n<h3>Anhebung und Aufsplittung des steuerfreien H\u00f6chstbetrags?<\/h3>\n<p>Unter Verweis auf die hohen Freibetr\u00e4ge in anderen EU-Mitgliedstaaten wie Niederlande (1.200 Euro), \u00d6sterreich (3.000 Euro), Italien (2.100 Euro) oder Ungarn (3.200) regen sowohl die FDP-Bundestagsfraktion als auch die von B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN die Anhebung des Freibetrags in H\u00f6he von gegenw\u00e4rtig 360 Euro an. Der Antrag der FDP sieht eine Staffelung vor: Zum 01.01.2020 soll der Freibetrag auf 500 Euro, zum 01.01.2021 auf 1.000 Euro, zum 01.01.2022 auf 1.500 Euro und langfristig auf 5.000 Euro steigen. B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN gehen einen anderen Weg: Sie regen eine Erh\u00f6hung des Freibetrags beim Erhalt von Mitarbeiterbeteiligungen in jungen, innovativen Unternehmen gem\u00e4\u00df der KMU-Definition der EU und des INVEST-Programms auf 5.000 Euro an. Dar\u00fcber hinaus soll der Freibetrag beim Erhalt von Mitarbeiterbeteiligungen in sonstigen Unternehmen sukzessive ebenfalls sp\u00fcrbar steigen.<\/p>\n<p>Einige Sachverst\u00e4ndige stimmten den Anregungen der Opposition dem Grunde nach zu. Auch der DStV unterst\u00fctzt die Zielsetzung der Antr\u00e4ge: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine unmittelbare Teilhabe am Erfolg der Unternehmen zu gew\u00e4hren, kann die Besch\u00e4ftigten binden, deren Leistungsbereitschaft steigern und die Eigenkapitalbasis von Unternehmen st\u00e4rken. Insofern sprach er sich in dem Hearing daf\u00fcr aus, dass der Freibetrag im internationalen Vergleich deutlich angehoben werden m\u00fcsste. In einem ersten Schritt regte er einen Betrag von 1.500 Euro an. Der im Kompromiss der Koalition zur Grundrente angesetzte Betrag von 720 Euro sei zu gering.<\/p>\n<p>Der DStV verwies jedoch darauf, dass die Mitarbeiterbeteiligung nur ein Baustein von vielen M\u00f6glichkeiten zur Mitarbeiterbindung sei. Nach der j\u00fcngsten Auswertung einer Bitkom-Umfrage rangiere das Instrument am Ende der Wunschliste von Arbeitgebern und Arbeitnehmern (vgl. Bitkom-Mitteilung vom 06.01.2020 \u201e\u00a0<a class=\"extern \" title=\"Der Dienstwagen hat ausgedient: So werben Arbeitgeber um neue Mitarbeiter\" href=\"https:\/\/www.bitkom.org\/Presse\/Presseinformation\/Dienstwagen-ausgedient-werben-Arbeitgeber-neue-Mitarbeiter\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Der Dienstwagen hat ausgedient: So werben Arbeitgeber um neue Mitarbeiter<\/a>\u00a0\u201c). Angebote wie Jobtickets, Gleitzeit, Weiterbildung oder flexible Arbeitszeiten st\u00fcnden danach h\u00f6her im Kurs. Nach Auffassung des DStV sollte die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die Anreizwirkung der verschiedenen Werkzeuge zur Mitarbeiterbindung evaluieren.<\/p>\n<p>Der von B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN vorgeschlagenen Aufsplittung der Freibetr\u00e4ge nach Unternehmensarten steht der DStV zur\u00fcckhaltend gegen\u00fcber. In der Anh\u00f6rung wies er darauf hin, dass sie das Steuerrecht verkomplizieren und streitanf\u00e4llig machen w\u00fcrde. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nne sie vom Gesetzgeber unerw\u00fcnschte Gestaltungsspielr\u00e4ume er\u00f6ffnen.<\/p>\n<h3>Besteuerung im \u201eZuflusszeitpunkt\u201c?<\/h3>\n<p>Sehr deutlich zeigte sich in der Anh\u00f6rung, dass die Anhebung des Freibetrags zwar eine M\u00f6glichkeit w\u00e4re, das Instrument attraktiver zu gestalten. Vollmann strich jedoch heraus, dass allein eine Anhebung des Freibetrags nach \u00a7 3 Nr. 39 EStG die Situation von Startups nicht erleichtere. Eines der Hauptprobleme sei die Besteuerung im \u201eZuflusszeitpunkt\u201c &#8211; das \u201eDry Income\u201c-Problem. Das hei\u00dft, dass der Mitarbeiter direkt bei unentgeltlichem oder verbilligtem Erhalt der Mitarbeiterbeteiligung Steuern auf den Vorteil zahlen muss, obwohl ihm noch keine Gewinne (tats\u00e4chliche Geldmittel) durch die Beteiligung zugeflossen sind. Die entstehende Steuerschuld muss aus dem Lohneinkommen beglichen oder die Beteiligung sofort nach Aus\u00fcbung ver\u00e4u\u00dfert werden. Wie die FDP in ihrem Antrag herausarbeitet, widerspreche diese Wirkung dem eigentlichen Zweck der Mitarbeiterbeteiligung, eine langfristig angelegte Bindung des Mitarbeiters an seinen Arbeitgeber.<\/p>\n<p>In der Anh\u00f6rung identifizierten weitere Sachverst\u00e4ndige das \u201eDry Income\u201c-Problem als ein ma\u00dfgebliches Hindernis &#8211; so RA\/StB\/FAfStR Dr. Peter M\u00f6llmann, Schnittker M\u00f6llmann Partners Rechtsanw\u00e4lte Steuerberater PartG mbB, oder Marc Schmitz, Bundesverband Deutscher Kapitalbeteiligungsgesellschaften. Vollmann und Reck betonten, dass es dies der Grund sei, warum es heute in Startups keine echten Kapitalbeteiligungen, sondern nur virtuelle Beteiligungsmodelle g\u00e4be. Damit w\u00fcrde das Problem zwar umgangen, weil sie einen sehr schnellen und einfachen Weg f\u00fcr Arbeitgeber darstellten, Mitarbeiter zu beteiligen. Virtuelle Anteile f\u00fchrten aber bei einem B\u00f6rsengang zu gro\u00dfen technischen H\u00fcrden, wenn ein Cash-Bonusprogramm in ein Aktienprogramm umgewandelt werden m\u00fcsse. Hier k\u00e4me es zu Rechtsunsicherheiten.<\/p>\n<p>Geschlossen vertraten sie die Auffassung, dass das \u201eDry Income\u201c-Problem nur gel\u00f6st werden k\u00f6nne, wenn eine Versteuerung des geldwerten Vorteils im Zeitpunkt des \u201eExits\u201c, also der Ver\u00e4u\u00dferung des Anteils, erfolge. Die FDP schlug insoweit die Einf\u00fchrung eines Stundungsmodells vor.<\/p>\n<p>Die Besteuerung nach dem Zuflusszeitpunkt stellt auch aus Sicht des DStV ein Hemmnis f\u00fcr die Attraktivit\u00e4t des Instruments dar. Er f\u00fchrte im Hearing allerdings aus, dass sie lohnsteuerlichen Grund\u00e4tzen entspreche. Ob die Gesetzessystematik ausnahmsweise f\u00fcr den Bereich der steuerlichen F\u00f6rderung der Mitarbeiterbeteiligungen aufgegeben werden sollte, sei eine gesetzgeberische bzw. politische Entscheidung.<\/p>\n<h3>Mindesthaltefrist als gesetzliche Bedingung f\u00fcr die Steuerbefreiung?<\/h3>\n<p>B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN regen in ihrem Antrag an, die Gew\u00e4hrung der Steuerbefreiung nach \u00a7 3 Nr. 39 EStG von einer Mindesthaltefrist von f\u00fcnf Jahren abh\u00e4ngig zu machen. Der DStV sieht eine gesetzliche Mindesthaltefrist kritisch. Sie w\u00fcrde die Flexibilit\u00e4t des Instruments f\u00fcr Arbeitgeber und Arbeitnehmer einschr\u00e4nken. Dessen Attraktivit\u00e4t w\u00fcrde somit eher gemindert als gef\u00f6rdert. Es stellt sich zudem die Frage, ob es insofern einer gesetzlichen Regelung bedarf. Nach der Wahrnehmung des DStV haben Unternehmen ein eigenes Interesse, die Mitarbeiterbeteiligungen mit Haltefristen zu verkn\u00fcpfen und sie in den vertraglichen Grundlagen festzuhalten. Dies best\u00e4tigte Vollmann: Eine gesetzliche Mindesthaltefrist erh\u00f6he die B\u00fcrokratie und Komplexit\u00e4t der Regelung, ohne einen Mehrwert zu leisten. Mitarbeiterbeteiligungsprogramme dienten gerade dazu, den Mitarbeiter im Unternehmen zu halten. Die Parteien vereinbarten daher ein sog. \u201eVesting\u201c, also eine Regelung, dass der Mitarbeiter eine gewisse Zeit bleiben muss, um in den vollen Genuss des Vorteils zu kommen. Der Bundesverband Deutsche Startups und der DStV lehnten den Vorschlag in der Anh\u00f6rung entsprechend ab.<\/p>\n<h3>Abbau weiterer Hemmnisse?<\/h3>\n<p>Der DStV identifizierte eine weitere H\u00fcrde, die die Steuerbefreiung nach \u00a7 3 Nr. 39 EStG ma\u00dfgeblich schw\u00e4chen d\u00fcrfte. Um in ihren Genuss zu kommen, m\u00fcssen Arbeitgeber das Beteiligungsprogramm allen Arbeitnehmern des Unternehmens anbieten (\u00a7 3 Nr. 39 Satz 4 EStG). Diese Restriktion mildert das Gesetz nur insofern ab, als die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offenstehen muss, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder l\u00e4nger ununterbrochen in einem gegenw\u00e4rtigen Dienstverh\u00e4ltnis zum Unternehmen stehen. Damit kann der Arbeitgeber die Gruppe der Arbeitnehmer, die weniger als ein Jahr bei ihm besch\u00e4ftigt sind, von dem Angebot ausschlie\u00dfen. Eine weitere Differenzierung hat der Gesetzgeber nicht zugelassen, um eine Diskriminierung einzelner Gruppen zu verhindern (\u00a0BT-Drs. 16\/10531, S. 15\u00a0). Hinsichtlich der Konditionen, zu denen die Verm\u00f6gensbeteiligungen \u00fcberlassen werden, kann der Arbeitgeber bei den einzelnen Arbeitnehmern jedoch differenzieren (BMF-Schreiben vom 08.12.2009, Rz. 1.2)<\/p>\n<p>Der DStV h\u00e4lt es f\u00fcr praxisfern, dass Unternehmen motiviert sind, alle Mitarbeiter gleicherma\u00dfen zu binden. Die M\u00f6glichkeit, unterschiedliche Konditionen anzubieten, bietet zwar eine gewisse Flexibilit\u00e4t. Sie bildet aber nach dem Verst\u00e4ndnis des DStV die Motivation des Arbeitgebers und die W\u00fcnsche der Arbeitnehmer nicht zielgenau ab. Eine \u00d6ffnung der F\u00f6rderung nach \u00a7 3 Nr. 39 EStG um weitere Differenzierungsgr\u00fcnde d\u00fcrfte die Attraktivit\u00e4t der F\u00f6rderung sp\u00fcrbar steigern.<\/p>\n<p>Vollmann best\u00e4tigte die Einsch\u00e4tzung des DStV. F\u00fcr Startups w\u00e4re es sinnvoll, wenn sie jeweils selbst entscheiden k\u00f6nnten, welchen Besch\u00e4ftigten sie eine Mitarbeiterkapitalbeteiligung gew\u00e4hren. In seinem Unternehmen seien die F\u00fchrungskr\u00e4fte, also ca. ein Drittel der Mitarbeiter beteiligt &#8211; so Vollmann.<\/p>\n<p>Rainald Thannisch, Deutscher Gewerkschaftsbund, hielt es bei einer steuerlichen F\u00f6rderung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen hingegen f\u00fcr zentral, dass die Vorteile allen Besch\u00e4ftigten des Unternehmens offenstehen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Der DStV war in der \u00f6ffentlichen Anh\u00f6rung des Deutschen Bundestags durch die stellvertretende Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin RAin\/StBin Sylvia Mein vertreten.<\/p>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: DStV, Mitteilung vom 13.02.2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das steuerpolitische Jahr beginnt mit einem Aspekt des Koalitionsvertrags von Union und SPD: Der Mitarbeiterkapitalbeteiligung. 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