{"id":57677,"date":"2020-03-07T16:57:32","date_gmt":"2020-03-07T14:57:32","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=57677"},"modified":"2020-03-07T16:57:32","modified_gmt":"2020-03-07T14:57:32","slug":"ehepaar-haftet-nach-erfolgloser-auslandsadoption-fuer-kindesunterhalt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ehepaar-haftet-nach-erfolgloser-auslandsadoption-fuer-kindesunterhalt\/","title":{"rendered":"Ehepaar haftet nach erfolgloser Auslandsadoption f\u00fcr Kindesunterhalt"},"content":{"rendered":"<article><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Ein Ehepaar aus dem Rheinland, das ein Kind aus Thailand adoptieren wollte, sich w\u00e4hrend der sechsmonatigen Adoptionspflegezeit aber entschied, das 5-j\u00e4hrige M\u00e4dchen doch nicht anzunehmen, muss Kosten f\u00fcr den Lebensunterhalt des hiernach in einer Einrichtung im Kreis Euskirchen untergebrachten Kindes erstatten. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. M\u00e4rz 2020 entschieden und damit das Urteil des Verwaltungsgerichts D\u00fcsseldorf best\u00e4tigt, das die Klage des Ehepaars gegen einen Kostenbescheid der Stadt Dormagen \u00fcber rund 38.000 Euro hinsichtlich der allein f\u00fcr den Zeitraum Juli 2014 bis Februar 2015 zu erstattenden Leistungen abgewiesen hatte.<\/span><\/p>\n<\/article>\n<article>Die Kl\u00e4ger beabsichtigten im Jahr 2014, ein 5-j\u00e4hriges M\u00e4dchen aus Thailand zu adoptieren, das bereits wenige Wochen nach der Geburt von seiner Mutter in ein Kinderheim gegeben worden war. Aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Durchf\u00fchrung von Auslandsadoptionen mussten die Kl\u00e4ger im Vorfeld eine vom Jugendamt \u00f6ffentlich zu beurkundende Erkl\u00e4rung abgeben, nach der sie bereit sind, das vorgeschlagene Kind anzunehmen. Aufgrund dieser Erkl\u00e4rung sind Adoptionsbewerber au\u00dferdem verpflichtet, etwa im Fall des Scheiterns der Adoption w\u00e4hrend der vorausgehenden sechsmonatigen Adoptionspflege, s\u00e4mtliche durch \u00f6ffentliche Mittel aufgewendeten Kosten f\u00fcr den Lebensunterhalt einschlie\u00dflich der Unterbringung, der Ausbildung, der Versorgung im Krankheits- und Pflegefall f\u00fcr einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Zeitpunkt der Einreise des Kindes zu erstatten. Nachdem es bereits nach der \u00dcbernahme des M\u00e4dchens in Thailand zu Problemen aufgrund &#8222;widerspenstigen Verhaltens&#8220; gekommen war, reisten die Kl\u00e4ger gleichwohl mit ihm zur\u00fcck nach Deutschland. Hier sahen sie sich nach einigen Wochen mit der Erziehung und Betreuung des Kindes \u00fcberfordert, so dass sie zur Adoption nicht mehr bereit waren und stattdessen die baldige R\u00fcckf\u00fchrung des Kindes nach Thailand anstrebten. Dies kam jedoch unter anderem aus Gr\u00fcnden des Kindeswohls nicht in Betracht. Das M\u00e4dchen wurde daraufhin in einer Einrichtung untergebracht, in der nur wenige Kinder in h\u00e4uslicher Umgebung betreut werden. Die Kl\u00e4ger hielten den Bescheid, mit dem sie zur Erstattung der Unterbringungskosten sowie von Kosten f\u00fcr Krankenversicherung und Dolmetscher in H\u00f6he von ca. 5.000 Euro monatlich herangezogen worden sind, f\u00fcr rechtswidrig. Die Urkundsperson des Jugendamtes habe sie bei Abgabe der Erkl\u00e4rung mit dem Hinweis, es k\u00f6nne &#8222;teuer&#8220; werden, nur unzureichend \u00fcber die sechsj\u00e4hrige Haftungsdauer aufgekl\u00e4rt. Sie h\u00e4tten angenommen, im Fall des Scheiterns der Adoption h\u00f6chstens sechs Monate f\u00fcr entstehende Unterhaltskosten einstehen zu m\u00fcssen, und seien au\u00dferdem von der M\u00f6glichkeit einer kurzfristigen R\u00fcckf\u00fchrung des Kindes in sein Heimatland ausgegangen. Vom ebenfalls beteiligten Landesjugendamt seien zudem vor Abgabe der Erkl\u00e4rung etwaige Verhaltensauff\u00e4lligkeiten des M\u00e4dchens nicht hinreichend aufgekl\u00e4rt worden.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat der 12. Senat im Wesentlichen ausgef\u00fchrt: Die von den Kl\u00e4gern geltend gemachten, von der Beklagten aber bestrittenen Verst\u00f6\u00dfe der Urkundsperson gegen Belehrungs- und Aufkl\u00e4rungspflichten k\u00f6nnten schon deswegen nicht zum Erfolg der Klage f\u00fchren, weil diese nicht die Unwirksamkeit der die Haftung begr\u00fcndenden Erkl\u00e4rung zur Folge h\u00e4tten, sondern allenfalls Schadensersatzanspr\u00fcche wegen Amtshaftung ausl\u00f6sen k\u00f6nnten. Solche Schadensersatzanspr\u00fcche, die der Geltendmachung einer Kostenerstattung entgegenstehen k\u00f6nnten, seien im \u00dcbrigen aber nicht gegeben. Dies habe das f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die entsprechenden Amtshaftungsanspr\u00fcche zust\u00e4ndige Oberlandesgericht K\u00f6ln mittlerweile rechtskr\u00e4ftig entschieden. Selbst eine unzureichende Aufkl\u00e4rung unterstellt, sei dies jedenfalls nicht urs\u00e4chlich f\u00fcr den Schaden, weil sich die Kl\u00e4ger dessen sowie der Unsicherheiten hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Haftung auch nach ihrem eigenen Vorbringen bewusst gewesen seien und gleichwohl die beurkundete Erkl\u00e4rung abgegeben h\u00e4tten. Die insgesamt m\u00f6glicherweise existenzgef\u00e4hrdende H\u00f6he der Erstattungsbetr\u00e4ge stehe der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Erstattungsforderung nicht entgegen.<\/p>\n<p>Der Beschluss, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts D\u00fcsseldorf abgelehnt worden ist, ist unanfechtbar.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: OVG M\u00fcnster, Pressemitteilung vom 04.03.2020 zum Beschluss 12 A 1353\/17 vom 03.03.2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Ehepaar aus dem Rheinland, das ein Kind aus Thailand adoptieren wollte, sich w\u00e4hrend der sechsmonatigen Adoptionspflegezeit aber entschied, das 5-j\u00e4hrige M\u00e4dchen doch nicht anzunehmen, muss Kosten f\u00fcr den Lebensunterhalt des hiernach in einer Einrichtung im Kreis Euskirchen untergebrachten Kindes erstatten. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. 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