{"id":57681,"date":"2020-03-07T16:59:17","date_gmt":"2020-03-07T14:59:17","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=57681"},"modified":"2020-03-07T16:59:17","modified_gmt":"2020-03-07T14:59:17","slug":"eugh-zu-klauseln-in-hypothekendarlehensvertraegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eugh-zu-klauseln-in-hypothekendarlehensvertraegen\/","title":{"rendered":"EuGH zu Klauseln in Hypothekendarlehensvertr\u00e4gen"},"content":{"rendered":"<article><b>Die spanischen Gerichte m\u00fcssen die Klausel in Hypothekendarlehensvertr\u00e4gen, der zufolge ein variabler Zinssatz auf der Grundlage des Index der spanischen Sparkassen anzuwenden ist, auf Klarheit und Verst\u00e4ndlichkeit \u00fcberpr\u00fcfen.<\/b><\/p>\n<\/article>\n<article><i>Wenn die Gerichte diese Klausel f\u00fcr missbr\u00e4uchlich halten, k\u00f6nnen sie, um den Verbraucher vor besonders nachteiligen Folgen der Nichtigkeit des Darlehensvertrags zu sch\u00fctzen, an die Stelle dieses Index einen im spanischen Recht vorgesehenen Ersatzindex setzen.<\/i><\/p>\n<p>Im am 3. M\u00e4rz 2020 verk\u00fcndeten Urteil G\u00f3mez del Moral Guasch (C-125\/18) hat die Gro\u00dfe Kammer des Gerichtshofs f\u00fcr Recht erkannt, dass die Klausel eines zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geschlossenen Hypothekendarlehensvertrags, der zufolge sich der Satz des vom Verbraucher zu entrichtenden Zinses in Abh\u00e4ngigkeit vom auf den Hypothekendarlehen der spanischen Sparkassen beruhenden, vom spanischen Recht vorgesehenen Referenzindex (im Folgenden: Referenzindex) \u00e4ndert, in den Anwendungsbereich der Richtlinie \u00fcber missbr\u00e4uchliche Klauseln f\u00e4llt<sup>1<\/sup>. Diese Klausel beruht n\u00e4mlich nicht auf bindenden Rechtsvorschriften im Sinne von Art. 1 Abs 2 dieser Richtlinie. Der Gerichtshof hat au\u00dferdem klargestellt, dass die spanischen Gerichte eine solche Klausel auf Klarheit und Verst\u00e4ndlichkeit unabh\u00e4ngig davon \u00fcberpr\u00fcfen m\u00fcssen, ob das spanische Recht von der den Mitgliedstaaten in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie \u00fcber missbr\u00e4uchliche Klauseln gebotenen M\u00f6glichkeit Gebrauch gemacht hat, vorzusehen, dass sich die Beurteilung der Missbr\u00e4uchlichkeit einer Klausel insbesondere nicht auf den Hauptgegenstand des Vertrags erstreckt. Kommen die Gerichte zu dem Ergebnis, dass diese Klausel missbr\u00e4uchlich ist, k\u00f6nnen sie, um den Verbraucher vor besonders nachteiligen Folgen zu sch\u00fctzen, die sich aus einer Nichtigkeit des Darlehensvertrags ergeben k\u00f6nnen, an die Stelle dieses Index einen im spanischen Recht vorgesehenen Ersatzindex setzen.<\/p>\n<p>Dieses Urteil ergeht aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Juzgado de Primera Instancia n\u00b0 38 de Barcelona (Gericht erster Instanz Nr. 38 Barcelona, Spanien). Herr G\u00f3mez del Moral Guasch hat vor diesem Gericht Klage wegen angeblicher Missbr\u00e4uchlichkeit einer Klausel \u00fcber den variablen Satz der auf das Kapital anfallenden Zinsen erhoben, die in dem Hypothekendarlehensvertrag enthalten ist, den er mit der Bank Bankia SA abgeschlossen hatte. Nach dieser Klausel \u00e4ndert sich der Satz der vom Verbraucher zu entrichtenden Zinsen in Abh\u00e4ngigkeit vom Referenzindex. Dieser Referenzindex war von den nationalen Vorschriften vorgesehen und konnte von den Kreditinstituten auf Hypothekendarlehen angewandt werden. Das spanische Gericht hebt allerdings hervor, dass die Indexierung der variablen Zinsen auf der Grundlage des Referenzindex ung\u00fcnstiger gewesen sei als die Indexierung anhand des Durchschnittssatzes des europ\u00e4ischen Interbankenhandels (Euribor), der bei 90 % der in Spanien abgeschlossenen Hypothekendarlehen verwendet werde, und zu Mehrkosten von rund 18.000 bis 21.000 Euro pro Darlehen f\u00fchre.<\/p>\n<p>Erstens erinnert der Gerichtshof daran, dass Klauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen, vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind<sup><sub>2<\/sub><\/sup>. Vorbehaltlich einer \u00dcberpr\u00fcfung durch das spanische Gericht hat der Gerichtshof allerdings festgestellt, dass die im vorliegenden Fall anwendbare nationale Regelung f\u00fcr Darlehen mit variablem Zinssatz die Verwendung eines offiziellen Referenzindex nicht zwingend vorsah, sondern lediglich die Voraussetzungen festlegte, die \u201edie Referenzindizes oder -zinss\u00e4tze&#8220; erf\u00fcllen mussten, damit sie von den Kreditinstituten verwendet werden konnten. Der Gerichtshof ist folglich zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klausel eines Hypothekendarlehensvertrags, der zufolge der auf das Darlehen anwendbare Zinssatz auf einem der in den nationalen Vorschriften vorgesehenen offiziellen Referenzindizes beruht, die von den Kreditinstituten auf Hypothekendarlehen angewandt werden k\u00f6nnen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie f\u00e4llt, wenn diese Vorschriften weder die unabdingbare Anwendung dieses Index noch seine dispositive Anwendung mangels einer abweichenden Vereinbarung der Vertragsparteien vorsehen.<\/p>\n<p>Zweitens hat der Gerichtshof die Befugnisse des nationalen Gerichts bei der Transparenzkontrolle einer Klausel er\u00f6rtert, die den Hauptgegenstand des Vertrags betrifft. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie sieht n\u00e4mlich vor, dass die Beurteilung der Missbr\u00e4uchlichkeit der Klauseln insbesondere nicht den Hauptgegenstand des Vertrags betrifft, sofern diese Klauseln klar und verst\u00e4ndlich abgefasst sind<sup>3<\/sup>. Das spanische Gericht wollte wissen, ob es f\u00fcr ein nationales Gericht selbst dann, wenn diese Richtlinienbestimmung nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt worden ist, m\u00f6glich ist zu pr\u00fcfen, ob eine Klausel wie die streitige dem Transparenzerfordernis der Richtlinie gen\u00fcgt. Hierzu betont der Gerichtshof, dass Vertragsklauseln stets dem Erfordernis gen\u00fcgen m\u00fcssen, klar und verst\u00e4ndlich abgefasst zu sein<sup>4<\/sup>. Dieses Erfordernis gilt nach Auffassung des Gerichtshofs auch dann, wenn eine Klausel in den Anwendungsbereich der vorgenannten Vorschrift f\u00e4llt, und selbst dann, wenn der betreffende Mitgliedstaat, im vorliegenden Fall Spanien, diese Vorschrift nicht in seine Rechtsordnung umgesetzt hat. Folglich muss ein Gericht eines Mitgliedstaats eine Vertragsklausel, die den Hauptgegenstand des Vertrags betrifft, stets auf Klarheit und Verst\u00e4ndlichkeit \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Drittens entscheidet der Gerichtshof, dass eine Vertragsklausel, mit der in einem Hypothekendarlehensvertrag ein variabler Zinssatz festgelegt wird, zur Einhaltung des Transparenzerfordernisses im Sinne der Richtlinie<sup>5<\/sup>\u00a0nicht nur in formeller und grammatikalischer Hinsicht nachvollziehbar sein, sondern es au\u00dferdem erm\u00f6glichen muss, dass ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verst\u00e4ndiger Durchschnittsverbraucher in die Lage versetzt wird, zu verstehen, wie dieser Zinssatz konkret berechnet wird, und somit auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien die m\u00f6glicherweise betr\u00e4chtlichen wirtschaftlichen Folgen einer solchen Klausel f\u00fcr seine finanziellen Verpflichtungen einzusch\u00e4tzen. Hierf\u00fcr in besonderer Weise ma\u00dfgebend sind zum einen der Umstand, dass die Hauptelemente zur Berechnung des Zinssatzes f\u00fcr jedermann, der den Abschluss eines Hypothekendarlehens beabsichtigt, aufgrund der Ver\u00f6ffentlichung der Berechnungsmethode des fraglichen Satzes im Amtsblatt des betreffenden Mitgliedstaats leicht zug\u00e4nglich sind, und zum anderen die Bereitstellung von Informationen \u00fcber die fr\u00fchere Entwicklung des Index, auf dessen Grundlage der genannte Zinssatz berechnet wird.<\/p>\n<p>Viertens erinnert der Gerichtshof in Bezug auf die Befugnisse des nationalen Richters bei der Feststellung der etwaigen Missbr\u00e4uchlichkeit einer Vertragsklausel im Sinne der Richtlinie daran, dass diese<sup>6<\/sup>\u00a0es einem nationalen Gericht nicht verwehrt, unter Anwendung vertragsrechtlicher Grunds\u00e4tze eine missbr\u00e4uchliche Klausel eines zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags aufzuheben und sie durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts in Situationen zu ersetzen, in denen die Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung einer solchen Klausel das Gericht zwingen w\u00fcrde, den Vertrag insgesamt f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren, was f\u00fcr den Verbraucher besonders nachteilige Folgen h\u00e4tte. Eine solche Nichtigerkl\u00e4rung des Vertrags k\u00f6nnte n\u00e4mlich grunds\u00e4tzlich zur Folge haben, dass der noch offene Darlehensbetrag sofort in einem<\/p>\n<p>Umfang f\u00e4llig wird, der die finanzielle Leistungsf\u00e4higkeit des Verbrauchers m\u00f6glicherweise \u00fcbersteigt, und w\u00fcrde daher eher diesen als den Darlehensgeber bestrafen, der infolgedessen nicht davon abgeschreckt w\u00fcrde, solche Klauseln in die von ihm angebotenen Vertr\u00e4ge aufzunehmen. Im vorliegenden Fall hat der spanische Gesetzgeber seit dem Abschluss des streitigen Darlehensvertrags einen \u201eErsatzindex&#8220; eingef\u00fchrt, der vorbehaltlich einer \u00dcberpr\u00fcfung durch das vorlegende Gericht dispositiven Charakter hat. Unter diesen Voraussetzungen hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass die Richtlinie<sup>7<\/sup>\u00a0es dem nationalen Richter nicht verwehrt, bei Nichtigkeit einer missbr\u00e4uchlichen Vertragsklausel, die zur Berechnung der variablen Zinsen eines Darlehens einen Referenzindex festlegt, diesen Index durch den genannten Ersatzindex, der in Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung der Vertragsparteien anwendbar ist, zu ersetzen, sofern der fragliche Hypothekendarlehensvertrag bei Wegfall der genannten missbr\u00e4uchlichen Klausel nicht fortbestehen kann und die Nichtigerkl\u00e4rung des gesamten Vertrags f\u00fcr den Verbraucher besonders nachteilige Folgen haben k\u00f6nnte.<\/p>\n<p class=\"opening\">Fu\u00dfnoten<\/p>\n<p><sup>1<\/sup>\u00a0Richtlinie 93\/13\/EWG des Rates vom 5. April 1993 \u00fcber missbr\u00e4uchliche Klauseln in Verbrauchervertr\u00e4gen (ABl. L 95, S 29).<\/p>\n<p><sup>2<\/sup>\u00a0Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie.<\/p>\n<p><sup>3<\/sup>\u00a0Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie, der sich auf Klauseln bezieht, die den Hauptgegenstand des Vertrags oder die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den G\u00fctern, die die Gegenleistung darstellen, betreffen.<\/p>\n<p><sup>4<\/sup>\u00a0Art. 5 der Richtlinie.<\/p>\n<p><sup>5<\/sup>\u00a0Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der Richtlinie.<\/p>\n<p><sup>6<\/sup>\u00a0Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie.<\/p>\n<p><sup>7<\/sup>\u00a0Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 der Richtline.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 03.03.2020 zum Urteil C-125\/18 vom 03.03.2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die spanischen Gerichte m\u00fcssen die Klausel in Hypothekendarlehensvertr\u00e4gen, der zufolge ein variabler Zinssatz auf der Grundlage des Index der spanischen Sparkassen anzuwenden ist, auf Klarheit und Verst\u00e4ndlichkeit \u00fcberpr\u00fcfen. 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