{"id":57683,"date":"2020-03-07T17:00:07","date_gmt":"2020-03-07T15:00:07","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=57683"},"modified":"2020-03-07T17:00:07","modified_gmt":"2020-03-07T15:00:07","slug":"anspruch-auf-kostenuebernahme-fuer-behindertengerechtes-fahrzeug-bei-querschnittslaehmung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/anspruch-auf-kostenuebernahme-fuer-behindertengerechtes-fahrzeug-bei-querschnittslaehmung\/","title":{"rendered":"Anspruch auf Kosten\u00fcbernahme f\u00fcr behindertengerechtes Fahrzeug bei Querschnittsl\u00e4hmung"},"content":{"rendered":"<section id=\"content\"><\/section>\n<section id=\"main-content\">\n<article><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Dies entschied die 11. Kammer, nachdem die Kl\u00e4gerin zuvor die \u00dcbernahme der Kosten durch den Landschaftsverband Westfalen-Lippe ohne Erfolg begehrt hatte. Dieser lehnte einen entsprechenden Antrag der Mutter von zwei Kindern ab, da sie nicht auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sei. Kosten f\u00fcr die Fahrten zum Arzt und zu Therapien m\u00fcsse die Krankenkasse \u00fcbernehmen und die \u00fcbrigen Fahrten k\u00f6nnten durch die Nutzung \u00f6ffentlicher Verkehrsmittel und den Behindertenfahrdienst abgedeckt werden.<\/span><\/p>\n<\/article>\n<article>Das sahen die Richter der 11. Kammer anders und verurteilten den Landschaftsverband zur \u00dcbernahme der Kosten f\u00fcr ein gebrauchtes Fahrzeug und des damit verbundenen behindertengerechten Umbaus. Die Kl\u00e4gerin erf\u00fclle grunds\u00e4tzlich die Voraussetzungen f\u00fcr den Bezug der Eingliederungshilfe, denn sie sei aufgrund ihrer k\u00f6rperlichen Behinderung wesentlich in ihrer F\u00e4higkeit an der Gesellschaft teilzuhaben eingeschr\u00e4nkt. Nach Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe, zu der auch die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs in angemessenem Umfang geh\u00f6rt, reicht es n\u00e4mlich insgesamt aus, wenn hierdurch die Begegnung und der Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensf\u00fchrung gef\u00f6rdert wird. Nach Auffassung der Kammer war die Anschaffung des Kfz zur Erreichung dieses Eingliederungsziels geeignet und auch unentbehrlich. Es m\u00fcsse hierbei n\u00e4mlich nach der Rechtsprechung des BSG kein objektiver sondern ein subjektiver Ma\u00dfstab angelegt werden. In welchem Ma\u00dfe und durch welche Aktivit\u00e4ten ein behinderter Mensch am Leben in der Gesellschaft teilnehme, sei abh\u00e4ngig von seinen individuellen Bed\u00fcrfnissen unter Ber\u00fccksichtigung seiner W\u00fcnsche. Hier hatte die Kl\u00e4gerin \u00fcberzeugend dargelegt, dass sie sich unter anderem mit einer Freundin treffen oder ins Kino gehen wolle, wof\u00fcr sie ein Kfz ben\u00f6tigt. Zus\u00e4tzlich sei der Fahrbedarf f\u00fcr gemeinsame Freizeitaktivit\u00e4ten oder Schulfahrten zu ber\u00fccksichtigen, der sich durch ihre beiden Kinder ergebe. Behinderte Eltern h\u00e4tten &#8211; so das Gericht &#8211; einen Anspruch darauf, dass sie im Rahmen der Eingliederungshilfe auch Unterst\u00fctzung bei der Pflege und Erziehung ihrer Kinder erhielten, wenn dies aufgrund ihrer Behinderung erforderlich sei. Allerdings w\u00e4re die Anschaffung eines Kfz dann entbehrlich, wenn die Eingliederungs- bzw. Teilhabeziele mit dem \u00f6ffentlichen Personenverkehr und gegebenenfalls unter erg\u00e4nzender Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes zumutbar verwirklicht werden k\u00f6nnten. Auf diese Transportm\u00f6glichkeiten konnte die Kl\u00e4gerin nach Auffassung der Richter jedoch nicht verwiesen werden, da ein \u00f6ffentlicher Personennahverkehr am Wohnort nur in Form eines sogenannten Taxibusses existiert, der nicht barrierefrei sei und daher schon aus diesem Grund nicht von ihr benutzt werden k\u00f6nne. Dazu komme das Problem, dass sich der Rollstuhl auf den sie angewiesen sei, damit nicht transportieren lasse. Eine Verweisung auf den Behindertenfahrdienst kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zum einen decke das vom Kreis pro Person zur Verf\u00fcgung gestellte monatliche Budget von 100 Euro nicht den Fahrbedarf der Kl\u00e4gerin, da sie das Fahrzeug jeden Tag z. B. f\u00fcr Schulfahrten ben\u00f6tige. Dar\u00fcber hinaus m\u00fcssten Fahrten mit dem Behindertenfahrdienst immer fr\u00fchzeitig angemeldet und feste Urzeiten vereinbart werden. Gerade im Hinblick auf ihre Kinder sei sie nachvollziehbar auf eine gewisse Flexibilit\u00e4t angewiesen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: SG Detmold, Pressemitteilung vom 02.03.2020 zum Urteil S 11 SO 255\/18 vom 05.12.2019 (rkr)<\/p>\n<\/section>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Dies entschied die 11. Kammer, nachdem die Kl\u00e4gerin zuvor die \u00dcbernahme der Kosten durch den Landschaftsverband Westfalen-Lippe ohne Erfolg begehrt hatte. Dieser lehnte einen entsprechenden Antrag der Mutter von zwei Kindern ab, da sie nicht auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sei. 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