{"id":57687,"date":"2020-03-07T17:01:34","date_gmt":"2020-03-07T15:01:34","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=57687"},"modified":"2020-03-07T17:01:34","modified_gmt":"2020-03-07T15:01:34","slug":"durch-scheinwohnsitz-erlangte-tschechische-eu-fahrerlaubnis-berechtigt-nicht-zum-fuehren-von-kfz-in-deutschland","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/durch-scheinwohnsitz-erlangte-tschechische-eu-fahrerlaubnis-berechtigt-nicht-zum-fuehren-von-kfz-in-deutschland\/","title":{"rendered":"Durch Scheinwohnsitz erlangte tschechische EU-Fahrerlaubnis berechtigt nicht zum F\u00fchren von Kfz in Deutschland"},"content":{"rendered":"<article><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Eine g\u00fcltige EU- oder EWR-Fahrerlaubnis berechtigt nicht zum F\u00fchren von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland, wenn die Umst\u00e4nde des Falls die Annahme nahelegen, dass zur Erlangung der Fahrerlaubnis ein Scheinwohnsitz im Ausland begr\u00fcndet wurde. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz im Fall eines deutschen Staatsangeh\u00f6rigen mit tschechischer Fahrerlaubnis.<\/span><\/p>\n<\/article>\n<article>Der im Jahr 1985 geborene Antragsteller, der seinen Hauptwohnsitz seit seiner Geburt bis zum heutigen Tag ununterbrochen in Deutschland hat, war zwischenzeitlich auch in Tschechien gemeldet. W\u00e4hrend dieses Zeitraums wurde ihm am 1. M\u00e4rz 2011 eine tschechische Fahrerlaubnis erteilt. Aufgrund einer Anfrage des Kraftfahrt-Bundesamts teilte der Ausstellungsmitgliedstaat Tschechien im Dezember 2019 mit, au\u00dfer dem Umstand der melderechtlichen Wohnsitznahme seien keine tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse des Antragstellers bekannt. Fragen nach Verbindungen zu nahen Familienangeh\u00f6rigen und zum Arbeitsplatz des Antragstellers beantworteten die tschechischen Beh\u00f6rden mit \u201eunknown&#8220; bzw. \u201eno&#8220;. Daraufhin stellte der Westerwaldkreis mit Bescheid vom 3. Februar 2020 fest, die tschechische Fahrerlaubnis berechtige den Antragsteller nicht zum F\u00fchren von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.<\/p>\n<p>Der hiergegen gerichtete Eilantrag des Antragstellers blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung der Koblenzer Richter ist die Entscheidung des Westerwaldkreises mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtm\u00e4\u00dfig, weshalb das \u00f6ffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Verf\u00fcgung vom 3. Februar 2020 st\u00e4rker zu gewichten sei als die entgegenstehenden Interessen des Antragstellers. Zwar berechtige eine g\u00fcltige EU- oder EWR-Fahrerlaubnis grunds\u00e4tzlich zum F\u00fchren eines Kraftfahrzeugs im Inland. Dies gelte aber nicht f\u00fcr Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich vom Ausstellungsmitgliedstaat herr\u00fchrender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland, also in der Bundesrepublik Deutschland, hatten. Der ordentliche Wohnsitz sei in Deutschland begr\u00fcndet, wenn der Betroffene gew\u00f6hnlich, d. h. mindestens 185 Tage im Jahr, in Deutschland wohne.<\/p>\n<p>Dabei reiche es f\u00fcr einen Fall des sogenannten Wohnsitzversto\u00dfes bereits aus, wenn sich aus den Informationen des Ausstellungsmitgliedstaates zumindest die M\u00f6glichkeit ergebe, dass das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis missachtet worden sei. Dies k\u00f6nne insbesondere der Fall sein, wenn die Informationen &#8211; wie hier &#8211; auf einen nur kurzen Aufenthalt im Ausstellungsstaat hinwiesen. Dann bestehe der Verdacht, dass sich der Inhaber der Fahrerlaubnis durch die Wohnsitznahme im Ausland lediglich den in Deutschland geltenden strengeren Bedingungen f\u00fcr die Ausstellung eines F\u00fchrerscheins habe entziehen wollen. Bei Vorliegen solcher Hinweise sei eine Gesamtw\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Falles vorzunehmen. Diese lasse vorliegend auf einen Wohnsitzversto\u00df schlie\u00dfen. Denn der Ausstellungsmitgliedstaat Tschechien verf\u00fcge hinsichtlich der Person des Antragstellers ersichtlich nur \u00fcber melderechtliche Kenntnisse, nicht hingegen \u00fcber Informationen zum tats\u00e4chlichen Aufenthalt des Antragstellers im Jahr 2011. Auch die \u00fcbrigen Umst\u00e4nde deuteten darauf hin, dass sich der Antragsteller tats\u00e4chlich \u00fcberwiegend in Deutschland aufgehalten habe. So sei er weiterhin mit seinem Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet gewesen und habe im Februar und im April 2011 bei deutschen Beh\u00f6rden Antr\u00e4ge auf Umschreibung eines Pkw gestellt. Es liege auch keine Erkl\u00e4rung des Antragstellers vor, die auf einen ordentlichen Wohnsitz in Tschechien schlie\u00dfen lasse. Er habe weder seinen tats\u00e4chlichen dortigen Aufenthalt noch pers\u00f6nliche oder berufliche Bindungen nach Tschechien vorgetragen.<\/p>\n<p>Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: VG Koblenz, Pressemitteilung vom 06.03.2020 zum Beschluss 4 L 158\/20.KO vom 03.03.2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine g\u00fcltige EU- oder EWR-Fahrerlaubnis berechtigt nicht zum F\u00fchren von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland, wenn die Umst\u00e4nde des Falls die Annahme nahelegen, dass zur Erlangung der Fahrerlaubnis ein Scheinwohnsitz im Ausland begr\u00fcndet wurde. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz im Fall eines deutschen Staatsangeh\u00f6rigen mit tschechischer Fahrerlaubnis. 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