{"id":57691,"date":"2020-03-07T17:03:14","date_gmt":"2020-03-07T15:03:14","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=57691"},"modified":"2020-03-07T17:03:14","modified_gmt":"2020-03-07T15:03:14","slug":"abgasskandal-olg-dresden-verurteilt-volkswagen-ag-zu-schadenersatz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/abgasskandal-olg-dresden-verurteilt-volkswagen-ag-zu-schadenersatz\/","title":{"rendered":"Abgasskandal: OLG Dresden verurteilt Volkswagen AG zu Schadenersatz"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Urteile in Streitigkeiten \u00fcber die Kaufpreisr\u00fcckforderung wegen Einsatzes unzul\u00e4ssiger Abschalteinrichtungen im Zusammenhang mit dem \u201eVW-Abgasskandal&#8220;<\/span><\/h2>\n<div id=\"vorspann\">\n<p>Der 10a. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat mit zwei Urteilen vom 05.03.2020 die Volkswagen AG unter Zur\u00fcckweisung der weitergehenden Berufungen verurteilt, anteiligen Schadenersatz an die klagenden Fahrzeugk\u00e4ufer zu zahlen. Die Kl\u00e4gerin im Berufungsverfahren 10a U 1834\/19 erwarb am 22.01.2014 einen Pkw VW Touran Diesel. Im Berufungsverfahren 10a U 1907\/19 stand der Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs VW Passat Diesel am 07.12.2015 in Streit. Beide Kl\u00e4ger beanspruchten die R\u00fcckgew\u00e4hr des Kaufpreises unter Verweis darauf, dass der jeweils verbaute Dieselmotor des Typs EA 189 mit einer unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtung ausgestattet gewesen sei.<\/p>\n<\/div>\n<\/article>\n<article>Nach Ansicht des 10a. Zivilsenats steht den K\u00e4ufern ein Anspruch auf anteilige R\u00fcckzahlung des Kaufpreises zu, weil die Volkswagen AG sie durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit manipulierter Motorsteuerungssoftware get\u00e4uscht und damit vors\u00e4tzlich sittenwidrig gesch\u00e4digt habe (\u00a7 826 BGB). Die Manipulation an der Motorsteuerungssoftware sei als verbotene Abschalteinrichtung zu qualifizieren. Das Verhalten der verantwortlichen Personen der Volkswagen AG erweise sich als sittenwidrig, weil ein System zur planm\u00e4\u00dfigen Verschleierung ihres Vorgehens gegen\u00fcber Aufsichtsbeh\u00f6rden und Verbrauchern geschaffen worden sei. Das Inverkehrbringen einer Manipulationssoftware sei auch urs\u00e4chlich f\u00fcr den Entschluss der jeweiligen Klagepartei gewesen, den Kaufvertrag abzuschlie\u00dfen. Im Berufungsverfahren 10a U 1834\/19 sei plausibel, dass die Kl\u00e4gerin im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages am 22.01.2014 darauf vertraut habe, ein Fahrzeug zu erwerben, das den einschl\u00e4gigen Rechtsvorschriften entspricht und uneingeschr\u00e4nkt nutzbar ist. Es sei davon auszugehen, dass sie den Kaufvertrag nicht abgeschlossen h\u00e4tte, wenn sie von der damals bestehenden Gefahr des Verlusts der Zulassung oder der Verh\u00e4ngung von Fahrverboten gewusst h\u00e4tte. Der Ursachenzusammenhang sei ebenfalls im Berufungsverfahren 10a U 1907\/19 anzuerkennen. Zwar sei der Kaufvertrag hier erst nach der Ad-hoc-Mitteilung der Volkswagen AG vom 22.09.2015 abgeschlossen worden, in welcher auf \u00bbAuff\u00e4lligkeiten\u00ab bei dem Motorentyp hingewiesen wurde. Aufgrund des Mitteilungsinhalts habe sich jedoch noch nicht ausreichend ergeben, welche Konsequenzen aus den Manipulationen in technischer und rechtlicher Hinsicht resultieren.<\/p>\n<p>Den Schaden sieht der 10a. Zivilsenat bereits in dem Abschluss eines Kaufvertrags \u00fcber ein Fahrzeug, bei dem die Gefahr einer Beeintr\u00e4chtigung seiner Nutzbarkeit durch Entziehung der Typengenehmigung und Fahrverbote besteht. Auf eine messbare Differenz in der Verm\u00f6genslage komme es dabei nicht an. F\u00fcr die Bestimmung des ersatzf\u00e4higen Schadens sei daher im Ausgangspunkt der vereinbarte Kaufpreis ma\u00dfgebend, der gegen R\u00fcckgabe des Fahrzeugs zur\u00fcckverlangt werden k\u00f6nne. Die Kl\u00e4ger m\u00fcssten sich allerdings die Nutzungen anrechnen lassen, die sie im Zusammenhang mit der Verwendung des Fahrzeugs gezogen haben. Die Gebrauchsvorteile seien nach der Formel zu berechnen: Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer: voraussichtliche Restlaufzeit (Gesamtlaufzeit abz\u00fcglich Kilometerstand beim Kauf). Vor diesem Hintergrund k\u00f6nnten die Kl\u00e4ger nicht den vollst\u00e4ndigen Kaufpreis zur\u00fcckverlangen, sondern nur Schadenersatz in entsprechend gek\u00fcrztem Umfang beanspruchen.<\/p>\n<p>Die Urteile k\u00f6nnen mit der Revision am Bundesgerichtshof angefochten werden.<\/p>\n<h3>Hinweis zur Rechtslage<\/h3>\n<p class=\"opening\">Die Norm des \u00a7 826 BGB (vors\u00e4tzlich sittenwidrige Sch\u00e4digung) hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Wer in einer gegen die guten Sitten versto\u00dfenden Weise einem anderen vors\u00e4tzlich Schaden zuf\u00fcgt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: OLG Dresden, Pressemitteilung vom 05.03.2020 zu den Urteilen 10a U 1834\/19 und 10a U 1907\/19 vom 05.03.2020<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteile in Streitigkeiten \u00fcber die Kaufpreisr\u00fcckforderung wegen Einsatzes unzul\u00e4ssiger Abschalteinrichtungen im Zusammenhang mit dem \u201eVW-Abgasskandal&#8220; Der 10a. 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